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Document 32015D0421

    Beschluss (EU) 2015/421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2014 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

    ABl. L 68 vom 13.3.2015, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/421/oj

    13.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 68/45


    BESCHLUSS (EU) 2015/421 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 17. Dezember 2014

    über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 12,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) kann das Flexibilitätsinstrument innerhalb der jährlichen Obergrenze von 471 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden, um genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können.

    (2)

    Nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Teilrubrik 1b ist es notwendig, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 den Mittelansatz für die Finanzierung der zyprischen Strukturfondsprogramme über die Obergrenze der Teilrubrik 1b hinaus um 83 285 595 EUR aufzustocken, um für das Jahr 2015 zusätzliche Mittel aus den Strukturfonds für Zypern in Höhe von insgesamt 100 000 000 EUR zu gewähren.

    (3)

    Für das Haushaltsjahr 2014 haben das Europäische Parlament und der Rat das Flexibilitätsinstrument bereits mit Beschluss vom 20. November 2013 zur Bereitstellung ausschließlich von Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 89 330 000 für die Finanzierung der zyprischen Strukturfondsprogramme in Anspruch genommen.

    (4)

    Unter Berücksichtigung des ergänzenden Charakters des Flexibilitätsinstruments müssen zur Deckung der zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen für Zypern für die beiden Haushaltsjahre 2014 und 2015 zusätzliche Mittel für Zahlungen auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils bereitgestellt werden, die sich 2015 auf schätzungsweise 11,3 Mio. EUR, 2016 auf 45,7 Mio. EUR, 2017 auf 75,4 Mio. EUR und 2018 auf 40,2 Mio. EUR belaufen. Die Beträge für die einzelnen Jahre des Zeitraums 2015-2018 sind durch den jeweiligen von der Kommission in diesem Zeitraum vorgelegten Haushaltsplanentwurf zu bestätigen —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um den Betrag von 83 285 595 EUR an Mitteln für Verpflichtungen in Teilrubrik 1b bereitzustellen.

    Dieser Betrag dient zur Aufstockung der Mittel für die Finanzierung der zyprischen Strukturfondsprogramme der Teilrubrik 1b.

    Die Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der zyprischen Strukturfondsprogramme 2014 und 2015 durch die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments belaufen sich für den Zeitraum 2015-2018 auf 172 600 000 EUR. Der exakte jährliche Betrag wird im Haushaltsplanentwurf des jeweiligen Jahres festgelegt, den die Kommission vorlegt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Straßburg am 17. Dezember 2014.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. DELLA VEDOVA


    (1)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


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