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Document 32015D0266

    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/266 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Anerkennung der Insel Man als varroosefrei und zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 715) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 45 vom 19.2.2015, p. 16–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/266/oj

    19.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 45/16


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/266 DER KOMMISSION

    vom 16. Februar 2015

    zur Anerkennung der Insel Man als varroosefrei und zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 715)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 92/65/EWG sind die Tiergesundheitsvorschriften für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der EU sowie für ihre Einfuhr in die EU festgelegt, soweit für sie nicht die Tiergesundheitsvorschriften der einzelnen, in Anhang F der Richtlinie genannten EU-Rechtsakte gelten.

    (2)

    Die Varroose bei Bienen ist unter ihrer früheren Bezeichnung „Varroatose“ in Anhang B der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführt. Sie wird verursacht durch eine ektoparasitische Milbe, die der Gattung Varroa angehört und auf der ganzen Welt verbreitet ist.

    (3)

    Artikel 15 der Richtlinie 92/65/EWG sieht vor, dass ein Mitgliedstaat, der seiner Auffassung nach völlig oder teilweise von einer der Krankheiten des Anhangs B frei ist, der Kommission entsprechende Unterlagen vorlegt, auf deren Grundlage ein Beschluss gefasst wird.

    (4)

    Die Varroose verbreitet sich durch die Verbringung von Bienenbrut und den direkten Kontakt zwischen befallenen adulten Bienen. Zum direkten Kontakt kann es nur im Flugradius einer Biene kommen. Folglich können nur Gebiete, in denen die Verbringung von Bienenstöcken und Brut kontrolliert werden kann, und die so isoliert liegen, dass keine Bienen von außen einwandern können, als seuchenfrei anerkannt werden. Die zuständigen Behörden müssen zudem anhand der Ergebnisse erweiterter Überwachungen nachweisen, dass die Region tatsächlich varroosefrei ist und dass die Einführung von lebenden Bienen und Brut streng kontrolliert wird, um den Status zu erhalten.

    (5)

    Durch den Erlass des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU der Kommission (2) wurden die Ålandinseln in Finnland als varroosefreies Gebiet anerkannt.

    (6)

    Das Vereinigte Königreich hat bei der Kommission die Anerkennung des Gebiets der Insel Man als varroosefrei beantragt.

    (7)

    Die Insel Man ist als autonomer Besitz der britischen Krone zwar nicht Teil der Union, hat aber eine besondere begrenzte Beziehung zur Union. Daher ist in der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates (3) vorgesehen, dass das Vereinigte Königreich und die Insel Man hinsichtlich der Anwendung unter anderem der Tiergesundheitsvorschriften als ein Mitgliedstaat zu behandeln sind.

    (8)

    Die Varroose ist auf der Insel Man anzeigepflichtig, und es dürfen keine Bienen in jeglichem Stadium ihres Lebenszyklus, keine gebrauchten Bienenstöcke, Bienenkörbe oder anderen Behausungen für Bienen vom Kernland des Vereinigten Königreichs auf die Insel Man verbracht werden. Zudem handelt es sich um eine Insel, die in der Irischen See weit außerhalb des Flugradius von Bienen liegt und daher geografisch ausreichend weit entfernt von potenziell mit Varroose infizierten Gebieten ist.

    (9)

    Das Vereinigte Königreich hat der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 92/65/EWG Unterlagen über die Maßnahmen zur Überwachung der Bienenpopulation auf der Insel Man über mehrere Jahre sowie über die Vorkehrungen vorgelegt, die getroffen wurden, um zu überprüfen, dass diese Population varroosefrei ist.

    (10)

    Nach Bewertung der vom Vereinigten Königreich vorgelegten Unterlagen kann die Insel Man als ein varroosefreies Gebiet des Vereinigten Königreichs angesehen werden.

    (11)

    Die für den Handel erforderlichen zusätzlichen Garantien sollten daher unter Berücksichtigung der Maßnahmen, die bereits in Rechtsvorschriften der Insel Man vorhanden sind, festgelegt werden.

    (12)

    Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU sollte entsprechend geändert werden.

    (13)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. Februar 2015

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

    (2)  Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 38).

    (3)  Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1).


    ANHANG

    „ANHANG

    Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten, die als varroosefrei anerkannt sind

    1

    2

    3

    4

    5

    ISO-Code

    Mitgliedstaat

    Als varroosefrei anerkanntes Gebiet

    TRACES-Code

    Lokale Veterinäreinheit

    Waren, deren Verbringung in das in der dritten Spalte aufgeführte Gebiet verboten ist

    FI

    Finnland

    Ålandinseln

    FI00300

    AHVENANMAAN VALTIONVIRASTO

    Gedeckelte Brut und geschlüpfte adulte lebende Honigbienen

    UK

    Vereinigtes Königreich

    Insel Man

    GB06301

    INSEL MAN

    Bienen in jeglichem Stadium ihres Lebenszyklus, gebrauchte Bienenstöcke, Bienenkörbe oder andere Behausungen für Bienen“


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