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Document 32015D0029

    Beschluss (EU) 2015/1574 der Europäischen Zentralbank vom 4. September 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/8 zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen der öffentlichen Haushalte durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2015/29)

    ABl. L 245 vom 22.9.2015, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1574/oj

    22.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 245/12


    BESCHLUSS (EU) 2015/1574 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 4. September 2015

    zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/8 zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen der öffentlichen Haushalte durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2015/29)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Beschluss EZB/2014/8 der Europäischen Zentralbank (1) werden die Marktzinssätze bestimmt, die die Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen der öffentlichen Hand bei ihren nationalen Zentralbanken (NZBen) bilden. Dies hilft dem EZB-Rat bei der Überwachung der Einhaltung des in Artikel 123 des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verbots der monetären Finanzierung durch die nationalen Zentralbanken.

    (2)

    In Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2014/8 wurde als Marktzinssatz für besicherte Einlagen in Bezug auf Termineinlagen in Euro der EUREPO-Index festgelegt. Der Eurepo-Index wurde am 2. Januar 2015 eingestellt. Als Marktzinssatz für besicherte Euro-Termineinlagen dienen nun die STOXX EUR GC Pooling-Laufzeitenindizes mit einer vergleichbaren Laufzeit.

    (3)

    Der Beschluss EZB/2014/8 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen

    Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2014/8 erhält daher folgende Fassung:

    „d)

    ‚Marktzinssatz für besicherte Einlagen‘ i) in Bezug auf Termineinlagen in Euro, die STOXX EUR GC Pooling-Laufzeitenindizes mit einer vergleichbaren Laufzeit, und ii) in Bezug auf Termineinlagen in einer anderen Währung, ein vergleichbarer Zinssatz.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. September 2015.

    Der Präsident der EZB

    Mario DRAGHI


    (1)  Beschluss EZB/2014/8 der Europäischen Zentralbank vom 20. Februar 2014 zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte durch die nationalen Zentralbanken (2014/303/EU) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 54).


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