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Document 32015D0016

    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/16 der Kommission vom 6. Januar 2015 über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 1870-17:2012 „Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 17: Handbetätigte waagerecht schneidende Auslegerkreissägemaschinen mit einem Sägeaggregat“ im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 3 vom 7.1.2015, p. 61–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/16/oj

    7.1.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 3/61


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/16 DER KOMMISSION

    vom 6. Januar 2015

    über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 1870-17:2012 „Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 17: Handbetätigte waagerecht schneidende Auslegerkreissägemaschinen mit einem Sägeaggregat“ im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 10,

    nach Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Entspricht eine nationale Norm zur Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG, wird bei nach dieser Norm gebauten Maschinen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.

    (2)

    Im Mai 2013 erhob Frankreich formelle Einwände gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/42/EG in Bezug auf die Norm EN 1870-17:2012 „Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 17: Handbetätigte waagerecht schneidende Auslegerkreissägemaschinen mit einem Sägeaggregat (handbetätigte Radialsägen“, die nach dem Vorschlag des Europäischen Komitees für Normung (CEN) im Rahmen der Richtlinie 2006/42/EG harmonisiert werden sollte.

    (3)

    Grundlage des formellen Einwandes bildete die fehlende Konformität der Bestimmungen in Absatz 3 der Nummer 5.3.6.1 Schutzeinrichtungen des Sägeblattes der Norm, mit denen festgelegt wird, dass die Schutzeinrichtung fest oder beweglich sein kann, ohne dass angegeben wird, wann Ersteres oder Letzteres erforderlich ist, obwohl es sich um verschiedenartige Einrichtungen handelt, die ein unterschiedliches Sicherheitsniveau entsprechend einer unterschiedlichen Risikoanalyse bieten.

    (4)

    Nach Prüfung der Norm EN 1870-17:2012 in Zusammenarbeit mit dem gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2006/42/EG eingesetzten Ausschuss kam die Kommission zu der Auffassung, dass die Norm die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen in Punkt 1.4.2. Besondere Anforderungen an Schutzeinrichtungen in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt, da die Konstrukteure damit die Möglichkeit erhalten, Schutzeinrichtungen einzubauen, die unterschiedlichen Sicherheitsniveaus entsprechen, ohne dass auf eine Risikoanalyse Bezug genommen wird.

    (5)

    Die Aufnahme mehrerer Wahlmöglichkeiten in eine harmonisierte Norm, worunter eine nicht den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entspricht, könnte Verwirrung darüber stiften, ob die Anwendung der Norm eine Vermutung der Konformität mit der Richtlinie begründet.

    (6)

    Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Verbesserung der sicherheitsbezogenen Aspekte der Norm EN 1870-17:2012 und bis zu einer angemessenen Überarbeitung dieser Norm sollte die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 1870-17:2012 im Amtsblatt der Europäischen Union mit einem angemessenen Warnhinweis versehen werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Fundstelle der Norm EN 1870-17:2012 „Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 17: Handbetätigte waagerecht schneidende Auslegerkreissägemaschinen mit einem Sägeaggregat (handbetätigte Radialsägen)“ wird im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Einschränkung nach Maßgabe des Anhangs veröffentlicht.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 6. Januar 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

    (2)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.


    ANHANG

    MITTEILUNG DER KOMMISSION IM RAHMEN DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 2006/42/EG

    (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)

    ENO (1)

    Bezugsnummer und Titel der harmonisierten Norm

    (und Bezugsdokument)

    Erste Veröffentlichung im ABl.

    Bezugsnummer der ersetzen Norm

    Datum der Beendigung der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

    Anmerkung 1

    CEN

    EN 1870-17:2012

    Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 17: Handbetätigte waagerecht schneidende Auslegerkreissägemaschinen mit einem Sägeaggregat (handbetätigte Radialsägen)

    Dies ist die erste Veröffentlichung.

    EN 1870-17:2007+A2:2009

    Anmerkung 2

    Datum dieser Veröffentlichung

    Warnung: In Bezug auf die Wahl der Schutzeinrichtungen des Sägeblattes bezieht sich diese Veröffentlichung nicht auf Abschnitt 5.3.6.1 Absatz 3 der genannten Norm, bei dessen Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung 1.4.2 in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG auszugehen ist.

    Anmerkung 1:

    In der Regel wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow — date of withdrawal“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

    Anmerkung 2:

    Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.


    (1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

    CEN: Avenue Marnix 17, B-1000, Brüssel, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu)


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