Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015B1684

    Beschluss (EU) 2015/1684 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2013

    ABl. L 255 vom 30.9.2015, p. 333–334 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1684/oj

    30.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 255/333


    BESCHLUSS (EU) 2015/1684 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 29. April 2015

    zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2013

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2013,

    unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit den Antworten der Stiftung (1),

    unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 — C8-0054/2015),

    gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3),

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 208,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (5), insbesondere auf Artikel 16,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6),

    gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), insbesondere auf Artikel 108,

    gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0092/2015),

    1.   

    stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;

    2.   

    billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2013;

    3.   

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

    Der Präsident

    Martin SCHULZ

    Der Generalsekretär

    Klaus WELLE


    (1)  ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 275.

    (2)  Siehe Fußnote 1.

    (3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (4)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (5)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

    (6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

    (7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


    Top