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Document 32014R1327

Verordnung (EU) Nr. 1327/2014 der Kommission vom 12. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf die Höchstgehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Fleisch, Fleischerzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, die traditionell geräuchert werden Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 358 vom 13.12.2014, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R0915

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1327/oj

13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 1327/2014 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf die Höchstgehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Fleisch, Fleischerzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, die traditionell geräuchert werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (2) sind Höchstgehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) für Lebensmittel, einschließlich geräuchertem Fleisch, geräucherten Fleischerzeugnissen, geräuchertem Fisch und geräucherten Fischereierzeugnissen, festgesetzt.

(2)

Nach der genannten Verordnung müssen die PAK-Höchstgehalte sicher sein und so niedrig angesetzt werden, wie dies im Wege der guten Praxis bei der Herstellung oder in der Land- bzw. Fischereiwirtschaft vernünftigerweise zu erreichen ist. 2011 hatten die Daten für geräucherten Fisch und geräuchertes Fleisch gezeigt, dass ein geringerer Höchstgehalt erreichbar war. In einigen Fällen war es jedoch erforderlich, die Räuchertechnik anzupassen. Aus diesem Grund wurde für geräuchertes Fleisch, geräucherte Fleischerzeugnisse, geräucherten Fisch und geräucherte Fischereierzeugnisse eine dreijährige Übergangsfrist gewährt, bevor am 1. September 2014 die niedrigeren Höchstgehalte zur Anwendung kommen.

(3)

Neuere Daten zeigen indessen, dass in einigen Mitgliedstaaten auch bei weitestgehender Anwendung guter Räucherpraxis, in bestimmten Fällen bei traditionell geräuchertem Fleisch und Fleischerzeugnissen, traditionell geräuchertem Fisch und Fischereierzeugnissen sowie in den Fällen, in denen die Räuchermethoden nicht geändert werden können, ohne die organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels signifikant zu verändern, die niedrigeren PAK-Werte nicht erreichbar sind. Solche traditionell geräucherten Erzeugnisse würden mithin von Markt verschwinden, was zur Schließung vieler kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) führen würde.

(4)

Es ist daher angezeigt, bestimmte Mitgliedstaaten für drei Jahre von der Anwendung der ab 1. September 2014 geltenden niedrigeren PAK-Höchstgehalte auf die lokale Produktion und den lokalen Verzehr von Fleisch und Fleischerzeugnissen und/oder Fisch und Fischereierzeugnissen auszunehmen, die traditionell geräuchert werden. Für diese Räuchererzeugnisse sollten weiter die derzeit geltenden Höchstgehalte gelten. Die Ausnahmeregelung sollte sich auf Fleisch und Fleischerzeugnisse und/oder Fisch und Fischereierzeugnisse generell beziehen, ohne Nennung spezifischer Lebensmittel.

(5)

Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten das Vorhandensein von PAK in diesen Erzeugnissen weiter beobachten und Programme zur Einführung guter Räucherpraxis wo immer möglich auflegen.

(6)

Binnen drei Jahren ab Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte die Lage anhand aller verfügbaren Informationen neu bewertet werden, was zu einer eingeschränkteren und detaillierteren Liste von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen führen könnte, für die dann eine unbefristete Ausnahmeregelung für die lokale Produktion und den lokalen Verzehr getroffen werden könnte.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

Dem Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6)   Abweichend von Artikel 1 dürfen Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakische Republik, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich gestatten, dass traditionell geräuchertes Fleisch und traditionell geräucherte Fleischerzeugnisse, die auf ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden, zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte an PAK als die in Nummer 6.1.4 des Anhangs aufgeführten aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse die vor dem 1. September 2014 geltenden Höchstgehalte, d. h. 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen, nicht überschreiten.

Diese Mitgliedstaaten beobachten weiter das Vorhandensein von PAK in diesen Erzeugnissen und legen Programme auf zur Einführung guter Räucherpraxis, wo dies in den Grenzen des wirtschaftlich Machbaren und ohne den Verlust der typischen organoleptischen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse möglich ist.

Binnen drei Jahren ab Geltungsbeginn dieser Verordnung wird die Lage anhand aller verfügbaren Informationen neu bewertet, mit dem Ziel, eine Liste geräucherten Fleischs und geräucherter Fleischerzeugnisse festzulegen, für die die Ausnahmeregelung für die lokale Produktion und den lokalen Verzehr unbefristet weitergilt.

(7)   Abweichend von Artikel 1 dürfen Irland, Lettland, Rumänien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich gestatten, dass traditionell geräucherter Fisch und traditionell geräucherte Fischereierzeugnisse, die auf ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden, zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte an PAK als die in Nummer 6.1.5 des Anhangs aufgeführten aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse die vor dem 1. September 2014 geltenden Höchstgehalte, d. h. 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen, nicht überschreiten.

Diese Mitgliedstaaten beobachten weiter das Vorhandensein von PAK in diesen Erzeugnissen und legen Programme auf zur Einführung guter Räucherpraxis, wo dies in den Grenzen des wirtschaftlich Machbaren und ohne den Verlust der typischen organoleptischen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse möglich ist.

Binnen drei Jahren ab Geltungsbeginn dieser Verordnung wird die Lage anhand aller verfügbaren Informationen neu bewertet, mit dem Ziel, eine Liste geräucherten Fischs und geräucherter Fischereierzeugnisse festzulegen, für die die Ausnahmeregelung für die lokale Produktion und den lokalen Verzehr unbefristet weitergilt.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).


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