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Document 32014R1277

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1277/2014 der Kommission vom 1. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff „Lasalocid“ Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 346 vom 2.12.2014, p. 23–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1277/oj

    2.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 346/23


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1277/2014 DER KOMMISSION

    vom 1. Dezember 2014

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff „Lasalocid“

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

    nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, sind in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festzusetzen.

    (2)

    Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

    (3)

    Lasalocid ist derzeit in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zugelassener Stoff für Geflügel in Bezug auf Muskel, Haut und Fett, Leber, Nieren und Eier sowie für Rinder in Bezug auf Muskel, Fett, Leber und Nieren, außer für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, aufgeführt.

    (4)

    Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag auf Änderung des bestehenden Eintrags für Lasalocid vor.

    (5)

    Es wurden zusätzliche Daten zu Lasalocid vorgelegt, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel bewertet wurden. In der Folge empfahl der Ausschuss, die zulässige Tagesdosis für Lasalocid sowie die bestehende Rückstandshöchstmenge für Lasalocid in Geflügel zu ändern.

    (6)

    Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 erwägt die Europäische Arzneimittel-Agentur, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten anzuwenden.

    (7)

    Der Ausschuss für Tierarzneimittel ist zu dem Schluss gekommen, dass die Extrapolation auf andere zur Lebensmittelerzeugung genutzte Arten für diesen Stoff nicht befürwortet werden kann.

    (8)

    Der Eintrag zu Lasalocid in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, damit die betroffenen Akteure das gegebenenfalls Nötige veranlassen können, um die neuen Höchstmengen einzuhalten.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 20. Februar 2015.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. Dezember 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).


    ANHANG

    In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff Lasalocid folgende Fassung:

    Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

    Markerrückstand

    Tierart(en)

    Rückstandshöchstmenge(n)

    Zielgewebe

    Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

    Therapeutische Einstufung

    „Lasalocid

    Lasalocid A

    Geflügel

    60 μg/kg

    300 μg/kg

    150 μg/kg

    300 μg/kg

    150 μg/kg

    Muskel

    Leber

    Nieren

    Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen

    Eier

    KEIN EINTRAG

    Mittel gegen Infektionen/Antibiotika“

    Rinder

    10 μg/kg

    20 μg/kg

    100 μg/kg

    20 μg/kg

    Muskel

    Fett

    Leber

    Nieren

    Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist


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