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Document 32014R1210

    Verordnung (EU) Nr. 1210/2014 des Rates vom 16. Oktober 2014 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau

    ABl. L 328 vom 13.11.2014, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1210/oj

    13.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 328/33


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2014 DES RATES

    vom 16. Oktober 2014

    über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 17. März 2008 hat der Rat den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (im Folgenden „Abkommen“) durch die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 (1) genehmigt.

    (2)

    Am 10. Februar 2012 wurde ein neues Protokoll zu dem Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) paraphiert. Mit dem Protokoll werden Schiffen der Union in Gewässern, die in Bezug auf die Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Guinea-Bissau unterstehen, Fangmöglichkeiten eingeräumt.

    (3)

    Der Rat hat am 16. Oktober 2014 den Beschluss 2014/782/EU (2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls angenommen.

    (4)

    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.

    (5)

    Stellt sich heraus, dass die der Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, unterrichtet die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (3) die betreffenden Mitgliedstaaten.. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist sollte festgelegt werden.

    (6)

    Um die Kontinuität der der Fangtätigkeiten der Schiffe der Union sicherzustellen, sieht das Protokoll dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem Datum seiner Unterzeichnung vor. Die vorliegende Verordnung sollte deshalb ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Fangmöglichkeiten, die in dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau(im Folgenden „Protokoll“) festgelegt sind, werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    a)

    Garnelenfänger/Froster:

    Spanien

    2 500 BRT

    Griechenland

    140 BRT

    Portugal

    1 060 BRT

    b)

    Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger:

    Spanien

    2 900 BRT

    Italien

    375 BRT

    Griechenland

    225 BRT

    c)

    Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer:

    Spanien

    14 Schiffe

    Frankreich

    12 Schiffe

    Portugal

    2 Schiffe

    d)

    Angel-Thunfischfänger:

    Spanien

    9 Schiffe

    Frankreich

    3 Schiffe

    (2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens.

    (3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

    (4)   Die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten zu bestätigen haben, dass sie die ihnen im Rahmen des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 nicht in Anspruch nehmen werden, wird auf zehn Werktage ab dem Datum, an dem die Kommission sie über diese Information unterrichtet, festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2014.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. POLETTI


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 241/2008 des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49).

    (2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).


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