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Document 32014R1095

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1095/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2015

    ABl. L 299 vom 17.10.2014, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1095/oj

    17.10.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 299/27


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1095/2014 DER KOMMISSION

    vom 16. Oktober 2014

    über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2015

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere Artikel 188,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (3) sieht die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

    (2)

    Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2014 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 „A-Lizenzen“ beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China.

    (3)

    Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission spätestens bis zum 14. Oktober 2014 übermittelten Anträgen auf A-Lizenzen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 stattgegeben werden kann.

    (4)

    Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2014 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission spätestens bis zum 14. Oktober 2014 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Oktober 2014

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Jerzy PLEWA

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12).


    ANHANG

    Ursprung

    Laufende Nummer

    Zuteilungskoeffizient

    Argentinien

     

     

    Traditionelle Einführer

    09.4104

    100 %

    Neue Einführer

    09.4099

    100 %

    China

     

     

    Traditionelle Einführer

    09.4105

    52,561008 %

    Neue Einführer

    09.4100

    0,407882 %

    Andere Drittländer

     

     

    Traditionelle Einführer

    09.4106

    100 %

    Neue Einführer

    09.4102

    —: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


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