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Document 32014R1093
Commission Regulation (EU) No 1093/2014 of 16 October 2014 amending and correcting Annex II to Regulation (EC) No 1333/2008 of the European Parliament and of the Council as regards the use of certain colours in flavoured ripened cheese Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 1093/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Farbstoffe in aromatisiertem gereiftem Käse Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 1093/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Farbstoffe in aromatisiertem gereiftem Käse Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 299 vom 17.10.2014, p. 22–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
17.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/22 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1093/2014 DER KOMMISSION
vom 16. Oktober 2014
zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Farbstoffe in aromatisiertem gereiftem Käse
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
(2) |
Diese EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
(3) |
Festgelegt wurde die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Basis der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe gemäß den Richtlinien 94/35/EG (3), 94/36/EG (4) und 95/2/EG (5) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nach Überprüfung der Einhaltung der Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Die Zusatzstoffe werden nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, in der Liste geführt. |
(4) |
Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Übertragung der Lebensmittelzusatzstoffe in das neue System von Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wurde die Verwendung von in bestimmten Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelfarbstoffen aus der genannten Liste ausgeklammert, da zu diesem Zeitpunkt keine Informationen über die Verwendung und die Notwendigkeit der Verwendung von Lebensmittelfarbstoffen in aromatisiertem gereiftem Käse, wie grünem und rotem Pestokäse, Wasabikäse und grün marmoriertem Kräuterkäse, vorgelegt wurden. |
(5) |
Am 2. April 2013 wurde ein Antrag gestellt auf Berichtigung der EU-Liste im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Verwendung von kupferhaltigen Komplexen der Chlorophylle und Chlorophylline (E 141) sowie von Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin) (E 160c) und auf Genehmigung der Verwendung von Echtem Karmin (E 120) und Annatto (Bixin, Norbixin) (E 160b) in bestimmtem gereiftem Käse, und dieser Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. |
(6) |
Die Verwendung von Echtem Karmin (E 120) sowie von Annatto (Bixin, Norbixin) (E 160b) ist derzeit in bestimmtem gereiftem Käse gestattet. Die gleiche technische Notwendigkeit wurde auch bezüglich der Verwendung von Echtem Karmin (E 120) in rotem Pestokäse und der Verwendung von Annatto (Bixin, Norbixin) (E 160b) in rotem und grünem Pestokäse festgestellt. |
(7) |
Bei der derzeitigen Zulassung von Echtem Karmin (E 120) und von Annatto (Bixin, Norbixin) (E 160b) wurde die annehmbare tägliche Aufnahmemenge (ADI), die 1983 und 1979 vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Lebensmittel festgelegt wurde, berücksichtigt. |
(8) |
Roter und grüner Pestokäse machen einen geringen Anteil am Käsemarkt insgesamt aus. Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Genehmigung der Verwendung von Echtem Karmin (E 120) in rotem Pestokäse sowie der Verwendung von Annatto (Bixin, Norbixin) (E 160b) in rotem und grünem Pestokäse die Gesamtexposition gegenüber beiden Farbstoffen erheblich beeinflussen wird. |
(9) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Ausweitung der Verwendung von Echtem Karmin (E 120) auf roten Pestokäse sowie der Verwendung von Annatto (Bixin, Norbixin) (E 160b) auf roten und grünen Pestokäse eine Aktualisierung der genannten Liste darstellt, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden. |
(10) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend berichtigt und geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).
(3) Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3).
(4) Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13).
(5) Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1).
ANHANG
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird unter der Lebensmittelkategorie 1.7.2 „Gereifter Käse“ Folgendes geändert:
1. |
Der Eintrag zu E 120 erhält folgende Fassung:
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2. |
Der Eintrag zu E 141 erhält folgende Fassung:
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3. |
Der erste Eintrag zu E 160b, für den ein Höchstgehalt von 15 mg/l bzw. mg/kg angegeben ist, erhält folgende Fassung:
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4. |
Der Eintrag zu E 160c erhält folgende Fassung:
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