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Document 32014R1090

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1090/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Genehmigung von Permethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 299 vom 17.10.2014, p. 10–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1090/oj

    17.10.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 299/10


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1090/2014 DER KOMMISSION

    vom 16. Oktober 2014

    zur Genehmigung von Permethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (2) wurde eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geprüft werden sollen. Diese Liste enthält auch Permethrin.

    (2)

    Permethrin wurde in Übereinstimmung mit Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 — Holzschutzmittel — und der Produktart18 — Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden — gemäß der Definition in Anhang V der genannten Verordnung bewertet.

    (3)

    Irland wurde zur bewertenden zuständigen Behörde bestimmt und hat der Kommission am 7. Dezember 2010 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Berichte der zuständigen Behörde und Empfehlungen übermittelt.

    (4)

    Der Ausschuss für Biozidprodukte gab am 8. April 2014 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.

    (5)

    Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass für die Produktarten 8 und 18 verwendete Biozidprodukte, die Permethrin enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, unter der Voraussetzung, dass bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für ihre Anwendung eingehalten werden.

    (6)

    Daher ist es angezeigt, Permethrin vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 zu genehmigen.

    (7)

    Da in der Bewertung nicht auf Nanomaterialien eingegangen wurde, sollte die Genehmigung im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine Nanomaterialien einschließen.

    (8)

    Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Permethrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Oktober 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).

    (3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


    ANHANG

    Gebräuchliche Bezeichnung

    IUPAC-Bezeichnung

    Kennnummern

    Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

    Datum der Genehmigung

    Genehmigung befristet bis

    Produktart

    Besondere Bedingungen (2)

    Permethrin

    IUPAC-Bezeichnung:

    3-Phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

    EG-Nr.: 258-067-9

    CAS-Nr.: 52645-53-1

    Das Cis-Trans-Verhältnis beträgt 25:75.

    930 g/kg

    1. Mai 2016

    30. April 2026

    8

    Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

    Zulassungen für Biozidprodukte sind an folgende Bedingungen geknüpft:

    (1)

    Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festgelegt. Wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet.

    (2)

    Es werden geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz des Bodens und der aquatischen Systeme getroffen. Insbesondere gilt Folgendes: Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass die industrielle Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne stattfinden muss, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direkte Einträge in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

    (3)

    Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von häufig dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen des Artikels 19 und des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen entspricht.

    (4)

    Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser oder zur Behandlung von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser vorgesehen ist, zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Produkt, erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, keine unannehmbaren Risiken darstellt.

    Für behandelte Waren gilt die folgende Bedingung: Soweit eine behandelte Ware mit Permethrin behandelt oder ihr absichtlich Permethrin zugesetzt wurde und erforderlichenfalls auch, wenn es unter normalen Verwendungsbedingungen zu Hautkontakt und zur Freisetzung von Permethrin kommen kann, trägt die für das Inverkehrbringen der Ware verantwortliche Person dafür Sorge, dass das Etikett Angaben über das Risiko der Hautsensibilisierung sowie die Angaben gemäß Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält.

    18

    Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

    Zulassungen für Biozidprodukte sind an folgende Bedingungen geknüpft:

    (1)

    Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festgelegt. Wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet.

    (2)

    Es werden geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz des Bodens und der aquatischen Systeme getroffen. Erforderliche Maßnahmen werden auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten angegeben. Insbesondere gilt Folgendes: Bei Produkten, die für die Anwendung auf Textilfasern oder anderen Materialien zur Bekämpfung von Insektenbefall zugelassen sind, ist anzugeben, dass frisch behandelte Fasern und andere geeignete Materialien so zu lagern sind, dass direkte Einträge in den Boden oder in Wasser verhindert werden, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

    Für behandelte Waren gilt die folgende Bedingung Soweit eine behandelte Ware mit Permethrin behandelt oder ihr absichtlich Permethrin zugesetzt wurde und erforderlichenfalls auch, wenn es unter normalen Verwendungsbedingungen zu Hautkontakt und zur Freisetzung von Permethrin kommen kann, trägt die für das Inverkehrbringen der Ware verantwortliche Person dafür Sorge, dass das Etikett Angaben über das Risiko der Hautsensibilisierung sowie die Angaben gemäß Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält.


    (1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

    (2)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/chemicals/biocides/index_en.htm


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