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Document 32014R0832

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 832/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente eingereicht wurden

ABl. L 228 vom 31.7.2014, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/832/oj

31.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 832/2014 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2014

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente eingereicht wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffnet.

(2)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 geht hervor, dass sich die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die ab dem 18. Juli 2014 ab 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit bis zum 25. Juli 2014, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4308 bei den zuständigen Behörden eingereicht wurden, auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Durch Festsetzung der auf die beantragte Menge für das betreffende Kontingent anzuwendenden Zuteilungskoeffizienten ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können.

(3)

Außerdem sollten für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4308 keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden.

(4)

Damit eine wirksame Verwaltung des Verfahrens zur Erteilung der Einfuhrlizenzen sichergestellt ist, muss die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Einfuhrlizenzanträgen für Erzeugnisse im Rahmen des Kontingents gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 mit der laufenden Nummer 09.4308, die ab dem 18. Juli 2014 ab 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit bis zum 25. Juli 2014, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, eingereicht wurden, wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 80,115428 % für die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4308 eingereichten Anträge angewendet wird.

(2)   Die Erteilung von Lizenzen für die ab dem 25. Juli 2014, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, im Rahmen des Kontingents gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 mit der laufenden Nummer 09.4308 beantragten Mengen wird ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 53).


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