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Document 32014R0821

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten

OJ L 223, 29.7.2014, p. 7–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 15/02/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/821/oj

29.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 821/2014 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2014

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 10, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 115 Absatz 4 und Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission (2) sind die für die Ausarbeitung der Programme erforderlichen Bestimmungen niedergelegt. Um die Durchführung der durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds („ESI-Fonds“) finanzierten Programme zu gewährleisten, ist es erforderlich, weitere Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festzulegen. Um einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten diese in einem einzigen Durchführungsrechtsakt festgehalten werden.

(2)

Um die Flexibilität bei der Mobilisierung der Unterstützung von Finanzinstrumenten aus verschiedenen Quellen, die von der Verwaltungsbehörde auf eine der in Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegten Arten verwaltet werden, zu erhöhen, ist es erforderlich zu präzisieren, wie die Programmbeiträge übertragen und verwaltet werden. Insbesondere ist es erforderlich zu präzisieren, unter welchen Umständen ein Finanzinstrument Beiträge aus mehr als einem Programm oder aus mehr als einer Prioritätsachse oder Maßnahme desselben Programms erhalten kann; zudem sollten die Bedingungen, zu denen nationale öffentliche oder private Beiträge zu Finanzinstrumenten auf Ebene der Endbegünstigten als nationale Kofinanzierungsmittel berücksichtigt werden können, präzisiert werden.

(3)

Es ist erforderlich, ein Muster für die Berichterstattung über die Finanzinstrumente an die Kommission zu erstellen, damit sichergestellt ist, dass die Verwaltungsbehörden die gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Informationen auf kohärente und vergleichbare Weise bereitstellen. Das Muster für die Berichterstattung über die Finanzinstrumente ist auch erforderlich, damit die Kommission Zusammenfassungen der Daten über die Fortschritte bei der Finanzierung und dem Einsatz der Finanzinstrumente zur Verfügung stellen kann.

(4)

Mit Blick auf eine einheitliche visuelle Identität für die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen von Vorhaben im Bereich der Kohäsionspolitik der Union sollten Vorgaben für die Erstellung des EU-Emblems und Hinweise zu den Originalfarben sowie die technischen Merkmale für die Darstellung des EU-Emblems und den Hinweis auf den oder die Fonds, der bzw. die das Vorhaben unterstützen, festgelegt werden.

(5)

Mit Blick auf eine einheitliche visuelle Identität für die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen von Infrastruktur- und Bauvorhaben im Bereich der Kohäsionspolitik der Union ist es erforderlich, die technischen Merkmale der Schilder und dauerhaft angebrachten Tafeln bei Infrastruktur- und Bauvorhaben, für die die öffentliche Unterstützung pro Vorhaben insgesamt mehr als 500 000 EUR beträgt, festzulegen.

(6)

Für die Zwecke des Artikels 125 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist es erforderlich, die technischen Spezifikationen des Systems, in dem die für die Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden können, festzulegen.

(7)

Für die Zwecke einer effizienten Anwendung von Artikel 122 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist es erforderlich sicherzustellen, dass die technischen Spezifikationen des Systems zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten die uneingeschränkte konzeptionelle, technische und semantische Interoperabilität mit dem in Artikel 122 Absatz 3 der genannten Verordnung erwähnten System ermöglichen.

(8)

Die detaillierten technischen Spezifikationen des Systems zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten sollten ausreichend dokumentiert werden, um den Prüfpfad für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten.

(9)

Das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten sollte des Weiteren angemessene Suchinstrumente und Berichterstattungsfunktionen vorsehen, damit es möglich ist, für die Zwecke der Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung Informationen abzufragen und zu aggregieren, die in diesem System gespeichert sind.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINZELHEITEN BETREFFEND DIE ÜBERTRAGUNG UND VERWALTUNG VON PROGRAMMBEITRÄGEN UND DIE BERICHTERSTATTUNG ÜBER FINANZINSTRUMENTE

Artikel 1

Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen

(Artikel 38 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

(1)   Bei Beiträgen aus mehr als einem Programm oder aus mehr als einer Prioritätsachse oder Maßnahme desselben Programms zu einem Finanzinstrument führt die Stelle, die das Finanzinstrument einsetzt, für die Zwecke der Berichterstattung und der Prüfung gesondert Buch oder verwendet einen geeigneten Buchführungscode für den Beitrag aus jedem Programm, aus jeder Prioritätsachse oder Maßnahme.

(2)   Bei nationalen öffentlichen oder privaten Beiträgen zu den Finanzinstrumenten gemäß den fondsspezifischen Regelungen verwalten die Stellen, die diese Finanzinstrumente einsetzen, solche Beiträge in Übereinstimmung mit den Absätzen 3 bis 6, wenn sie die nationale Kofinanzierung darstellen und auf der Ebene der Endbegünstigten erbracht werden.

(3)   Die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, bewahren beweiskräftige Unterlagen auf in Bezug auf

a)

die mit privaten oder öffentlichen Einrichtungen geschlossenen rechtlichen Vereinbarungen über die die nationale Kofinanzierung darstellenden nationalen öffentlichen oder privaten Beiträge, die von diesen Einrichtungen auf Ebene der Endbegünstigten bereitgestellt werden;

b)

die tatsächliche Übertragung von Ressourcen, die die nationale Kofinanzierung darstellen, durch private oder öffentliche Einrichtungen an Begünstigte;

c)

die der Stelle, die das Finanzinstrument einsetzt, gemeldeten nationalen öffentlichen oder privaten Beiträge, die die nationale Kofinanzierung darstellen und von privaten oder öffentlichen Einrichtungen geleistet werden.

(4)   Die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, tragen die Gesamtverantwortung für die Investition zugunsten der Endbegünstigten, auch für die anschließende Überwachung der Beiträge aus den Programmen gemäß den Finanzierungsvereinbarungen.

(5)   Die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, vergewissern sich vor der Übermittlung der Ausgabenerklärung an die Verwaltungsbehörde, dass die durch die nationalen öffentlichen oder privaten Beiträge, die die nationale Kofinanzierung darstellen, abgedeckten Ausgaben förderfähig sind.

(6)   Die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, gewährleisten den Prüfpfad für die nationalen öffentlichen oder privaten Beiträge, die die nationale Kofinanzierung darstellen, bis auf die Ebene des Endbegünstigten.

Artikel 2

Muster für die Berichterstattung über die Finanzinstrumente

(Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Für den speziellen Bericht gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) verwenden die Verwaltungsbehörden das Muster in Anhang I dieser Verordnung.

KAPITEL II

TECHNISCHE MERKMALE DER INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSMASSNAHMEN FÜR VORHABEN SOWIE HINWEISE ZUR ERSTELLUNG DES EU-EMBLEMS UND ZU DEN ORIGINALFARBEN

(Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Artikel 3

Hinweise zur Erstellung des EU-Emblems und zu den Originalfarben

Das EU-Emblem wird gemäß den in Anhang II festgelegten Grundregeln erstellt.

Artikel 4

Technische Merkmale für die Darstellung des EU-Emblems und für den Hinweis auf den Fonds oder die Fonds, aus dem bzw. aus denen das Vorhaben unterstützt wird

(1)   Auf Websites wird das in Anhang XII Abschnitt 2.2 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erwähnte EU-Emblem in Farbe dargestellt. In allen anderen Medien erfolgt die Darstellung — sofern möglich — ebenfalls in Farbe, eine einfarbige Reproduktion ist nur in begründeten Fällen zulässig.

(2)   Das EU-Emblem wird stets deutlich sichtbar und so platziert, dass es auffällt. Die Platzierung und Größe stehen im Verhältnis zur Größe des betreffenden Materials oder Dokuments. Bei kleinen Werbeartikeln entfällt die Pflicht, auf den Fonds hinzuweisen.

(3)   Werden das EU-Emblem, der Hinweis auf die Union und der Hinweis auf den betreffenden Fonds auf einer Website angezeigt,

a)

erscheinen das EU-Emblem und der Hinweis auf die Union direkt nach dem Aufrufen der Website innerhalb des Sichtfensters eines digitalen Geräts, sodass der Nutzer nicht auf der Seite runterscrollen braucht;

b)

erscheint der Hinweis auf den betreffenden Fonds auf derselben Website.

(4)   Die Bezeichnung „Europäische Union“ wird immer ausgeschrieben. Die Bezeichnung des Finanzinstruments umfasst einen Hinweis darauf, dass es durch die ESI-Fonds unterstützt wird. In Verbindung mit dem EU-Emblem können folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Auto, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma, Verdana, Ubuntu. Kursivschrift, Unterstreichungen und Schrifteffekte sind nicht zulässig. Bei der Positionierung des Textes im Verhältnis zum EU-Emblem ist darauf zu achten, dass der Text sich nicht mit dem Emblem überschneidet. Die Schriftgröße steht in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Emblems. Je nach Hintergrund wird als Schriftfarbe Reflex Blue, schwarz oder weiß gewählt.

(5)   Werden zusätzlich zu dem EU-Emblem weitere Logos dargestellt, ist das EU-Emblem mindestens genauso hoch bzw. breit wie das größte der anderen Logos.

Artikel 5

Technische Merkmale von dauerhaft angebrachten Tafeln und von vorübergehend oder dauerhaft angebrachten Hinweisschildern

(1)   Die Bezeichnung des Vorhabens, das Hauptziel des Vorhabens, das EU-Emblem und der Hinweis auf die Union sowie der Hinweis auf den bzw. die Fonds, die auf dem gemäß Anhang XII Abschnitt 2.2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorübergehend angebrachten Schild ersichtlich sein müssen, nehmen mindestens 25 % des Schildes ein.

(2)   Die Bezeichnung des Vorhabens und das Hauptziel der durch das Vorhaben unterstützten Maßnahme, das EU-Emblem und der Hinweis auf die Union sowie der Hinweis auf den bzw. die Fonds, die auf der gemäß Anhang XII Abschnitt 2.2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Dauer angebrachten Tafel bzw. auf dem auf Dauer angebrachten Schild ersichtlich sein müssen, nehmen mindestens 25 % der Tafel oder des Schildes ein.

KAPITEL III

SYSTEM ZUR AUFZEICHNUNG UND SPEICHERUNG VON DATEN

(Artikel 125 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Artikel 6

Allgemeines

Das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Vorhabendaten gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entspricht den in den Artikeln 7 bis 11 festgelegten technischen Spezifikationen.

Artikel 7

Schutz und Sicherung von Daten und Dokumenten sowie ihrer Integrität

(1)   Der Zugriff auf das System basiert auf vorab festgelegten Rechten für die verschiedenen Nutzer; er wird aufgehoben, wenn er nicht mehr benötigt wird.

(2)   Das System protokolliert jede Aufzeichnung, Änderung und Löschung von Dokumenten und Daten.

(3)   Das System lässt keine inhaltliche Änderung von Dokumenten mit einer elektronischen Signatur zu. Ein nicht veränderbarer Zeitstempel, der die Hinterlegung des Dokuments mit einer elektronischen Signatur bestätigt, wird generiert und mit dem Dokument verknüpft. Die Löschung eines solchen Dokuments wird entsprechend Absatz 2 protokolliert.

(4)   Für die Daten werden regelmäßig Sicherheitskopien erstellt. Das Back-up mit dem gesamten replizierten Inhalt des elektronischen Datenarchivs steht für den Notfall bereit.

(5)   Das System zur elektronischen Speicherung ist gegen jede Gefahr eines Verlusts oder einer Veränderung seiner Integrität geschützt. Ein solcher Schutz umfasst physischen Schutz vor ungünstigen Temperaturen und Feuchtigkeit, Brand- und Diebstahlmeldesysteme, geeignete Systeme zum Schutz gegen Virusattacken, Hacker und sonstigen unbefugten Zugriff.

(6)   Das System sieht die Migration der Daten, des Formats und des Computerumfelds in ausreichenden Abständen vor, um Lesbarkeit und Zugänglichkeit der Dokumente und Daten bis zum Ende des betreffenden Zeitraums gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu garantieren.

Artikel 8

Interoperabilität

(1)   Das System ist mit den in Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erwähnten Systemen für den elektronischen Datenaustausch mit den Begünstigten interoperabel.

Sofern angebracht, erleichtert das System die Überprüfung der Richtigkeit und der Vollständigkeit der von den Begünstigten übermittelten Daten, bevor sie in einer gesicherten Weise gespeichert werden.

(2)   Das System ist mit anderen einschlägigen Computersystemen des nationalen Interoperabilitätsrahmens und des Europäischen Interoperabilitätsrahmens (EIF) gemäß dem Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) interoperabel.

(3)   Das System ist auf technischer und semantischer Ebene interoperabel. Die Spezifikationen unterstützen die Standardformate für den Datenaustausch und stellen sicher, dass diese Formate erkannt und zwischen heterogenen Systemen ausgetauscht werden können.

Artikel 9

Such- und Berichterstattungsfunktionen

Das System umfasst

a)

geeignete Suchinstrumente für ein problemloses Auffinden von Dokumenten, Daten und ihren Metadaten;

b)

eine Berichterstattungsfunktion für die Generierung von Berichten auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien, insbesondere für die in der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (4) aufgeführten Daten;

c)

eine Möglichkeit für die Speicherung, den Export oder den Druck der unter Buchstabe b genannten Berichte oder einen Link zu einer externen Anwendung, die eine solche Möglichkeit bietet.

Artikel 10

Dokumentation des Systems

Die Verwaltungsbehörde stellt detaillierte und aktualisierte funktionelle und technische Dokumentation über die Funktionsweise und die Merkmale des Systems bereit, die auf Anfrage für die relevanten Stellen, die für die Programmverwaltung zuständig sind, die Kommission und den Europäischen Rechnungshof zugänglich ist.

Die Dokumentation gemäß Absatz 1 belegt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

Artikel 11

Sicherheit des Informationsaustauschs

Das genutzte System wird durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen für die Klassifizierung von Dokumenten, den Schutz von Informationssystemen und den Schutz personenbezogener Daten geschützt. Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit den internationalen Standards und den nationalen Rechtsvorschriften.

Bei Interaktion des Systems mit anderen Modulen und Systemen werden die Netze und Einrichtungen zur Übertragung durch die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen geschützt.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 65).

(3)  Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).


ANHANG I

Muster für die Berichterstattung über Finanzinstrumente

Nr.

Für jedes Finanzinstrument erforderliche Informationen

I.   Angabe des Programms und der Priorität oder Maßnahme, in deren Rahmen Unterstützung aus den ESI-Fonds bereitgestellt wird (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1

Prioritätsachsen oder Maßnahmen zur Unterstützung des Finanzinstruments (einschließlich Dachfonds) im Rahmen des jeweiligen Programms der ESI-Fonds

1.1

Angabe (Nummer und Bezeichnung) jeder Prioritätsachse oder Maßnahme zur Unterstützung des Finanzinstruments im Rahmen des jeweiligen Programms der ESI-Fonds

2

Bezeichnung des/der ESI-Fonds, der/die das Finanzinstrument im Rahmen der Prioritätsachse oder Maßnahme unterstützt/unterstützen

3

Vom Finanzinstrument unterstütztes thematisches Ziel/unterstützte thematische Ziele gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

4

Andere Programme der ESI-Fonds, die Beiträge zum Finanzinstrument leisten

4.1

CCI-Codes sämtlicher anderer Programme der ESI-Fonds, die Beiträge zum Finanzinstrument leisten

II.   Beschreibung des Finanzinstruments und der Vorkehrungen für den Einsatz (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

5

Bezeichnung des Finanzinstruments

6

Offizielle Anschrift/Geschäftssitz des Finanzinstruments (Land und Stadt)

7

Modalitäten des Einsatzes

7.1

Auf Unionsebene eingerichtetes Finanzinstrument, das direkt oder indirekt durch die Kommission verwaltet wird (im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) und aus Beiträgen von Programmen der ESI-Fonds unterstützt wird

7.1.1

Bezeichnung des auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstruments

7.2

Auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichtetes Finanzinstrument, das von oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwaltet wird (im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b) und das gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aus Beiträgen von Programmen der ESI-Fonds unterstützt wird

8

Art des Finanzinstruments

8.1

Speziell konzipierte oder den Standardvorschriften und -bedingungen entsprechende Finanzinstrumente

8.2

Über Dachfonds organisierte Finanzinstrumente oder ohne Dachfonds organisierte Finanzinstrumente

8.2.1

Bezeichnung des für das Finanzinstrument eingerichteten Dachfonds

9

Art der durch das Finanzinstrument zur Verfügung gestellten Produkte: Darlehen, Kleinstkredite, Bürgschaften, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen, andere Finanzprodukte oder sonstige mit dem Finanzinstrument kombinierte Unterstützung gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

9.1

Beschreibung des anderen Finanzprodukts

9.2

Andere mit dem Finanzinstrument kombinierte Unterstützung: Zuschuss, Zinszuschuss, Prämien für Bürgschaften gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

10

Rechtsstatus des Finanzinstruments gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (gilt nur für Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b): Treuhandkonto, das auf den Namen der durchführenden Stelle und im Auftrag der Verwaltungsbehörde eröffnet wurde, oder separater Verwaltungsblock innerhalb der Finanzinstitution

III.   Angabe der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist (im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) sowie der Finanzmittler nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

11

Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist

11.1

Art der mit dem Einsatz betrauten Stelle nach Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013: bestehende oder neu geschaffene juristische Person, die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betraut ist; Europäische Investitionsbank; Europäischer Investitionsfonds; internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist; in einem Mitgliedstaat eingerichtete Finanzinstitution, die das Erreichen des öffentlichen Interesses unter der Kontrolle einer Behörde zum Ziel hat; Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts; Verwaltungsbehörde, die die Durchführungsaufgaben direkt ausführt (nur Darlehen und Bürgschaften)

11.1.1

Bezeichnung der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist

11.1.2

Offizielle Anschrift/Geschäftssitz (Land und Stadt) der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist

12

Verfahren zur Auswahl der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut wird: öffentliche Auftragsvergabe; anderes Verfahren

12.1

Beschreibung des anderen Verfahrens zur Auswahl der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut wird

13

Datum der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung mit der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist

IV.   Summe der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge, aufgeschlüsselt nach Priorität oder Maßnahme sowie entstandene Verwaltungskosten oder gezahlte Verwaltungsgebühren (Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

14

Summe der in der Finanzierungsvereinbarung gebundenen Programmbeiträge (in EUR)

14.1

davon Beiträge der ESI-Fonds (in EUR)

15

Summe der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge (in EUR)

15.1

davon Beträge der Beiträge der ESI-Fonds (in EUR)

15.1.1

davon aus dem EFRE (in EUR)

15.1.2

davon aus dem Kohäsionsfonds (in EUR)

15.1.3

davon aus dem ESF (in EUR)

15.1.4

davon aus dem ELER (in EUR)

15.1.5

davon aus dem EMFF (in EUR)

15.2

davon Summe der nationalen Kofinanzierung (in EUR)

15.2.1

davon Summe der nationalen öffentlichen Mittel (in EUR)

15.2.2

davon Summe der nationalen privaten Mittel (in EUR)

16

Summe der im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) (1) an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge (in EUR)

17

Summe der aus Programmbeiträgen beglichenen Verwaltungskosten und -gebühren (in EUR)

17.1

davon Grundvergütung (in EUR)

17.2

davon leistungsbasierte Vergütung (in EUR)

18

Kapitalisierte Verwaltungskosten oder -gebühren nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (nur für den Abschlussbericht relevant) (in EUR)

19

Kapitalisierte Zinszuschüsse oder Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (nur für den Abschlussbericht relevant) (in EUR)

20

Betrag der Programmbeiträge zu Folgeinvestitionen bei Endbegünstigten nach Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (nur für den Abschlussbericht relevant) (in EUR)

21

Beiträge in Form von Grundstücken und/oder Immobilien im Finanzinstrument nach Artikel 37 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (nur für den Abschlussbericht relevant) (in EUR)

V.   Summe der durch das Finanzinstrument an die Endbegünstigten oder zugunsten der Endbegünstigten gezahlten bzw. in für Investitionen in Endbegünstigte in Garantieverträgen gebundenen Mittel, aufgeschlüsselt nach Programmen der ESI-Fonds sowie Priorität oder Maßnahme (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

22

Bezeichnungen sämtlicher durch das Finanzinstrument angebotener Finanzprodukte

23

Datum der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung für das Finanzinstrument

24

Summe der Programmbeiträge, die in Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen oder anderen Verträgen über Finanzprodukte mit Endbegünstigten gebunden sind (in EUR)

24.1

davon Summe der Beiträge aus ESI-Fonds (in EUR)

25

Summe der Programmbeiträge, die über Darlehen, Kleinstkredite Beteiligungsinvestitionen oder andere Produkte an Endbegünstigte ausgezahlt bzw. — im Falle von Bürgschaften — für an Endbegünstigte ausgezahlte Darlehen gebunden wurden, aufgeschlüsselt nach Produkten (in EUR)

25.1

davon Summe der Beiträge aus ESI-Fonds (in EUR)

25.1.1

davon aus dem EFRE (in EUR)

25.1.2

davon aus dem Kohäsionsfonds (in EUR)

25.1.3

davon aus dem ESF (in EUR)

25.1.4

davon aus dem ELER (in EUR)

25.1.5

davon aus dem EMFF (in EUR)

25.2

davon Summe der nationalen öffentlichen Kofinanzierung (in EUR)

25.3

davon Summe der nationalen privaten Kofinanzierung (in EUR)

26

Gesamtwert der tatsächlich an Endbegünstigte ausgezahlten Darlehen im Verhältnis zu den unterzeichneten Garantieverträgen (in EUR)

27

Zahl der mit Endbegünstigten unterzeichneten Verträge über Darlehen/Bürgschaften/Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen/andere Finanzprodukte, aufgeschlüsselt nach Produkten

28

Zahl der mittels Darlehen/Bürgschaften/Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen/anderen Finanzprodukten getätigten Investitionen bei Endbegünstigten, aufgeschlüsselt nach Produkten

29

Zahl der durch das Finanzprodukt unterstützten Endbegünstigten

29.1

davon große Unternehmen

29.2

davon KMU

29.2.1

davon Kleinstunternehmen

29.3

davon Einzelpersonen

29.4

davon andere Arten von unterstützten Endbegünstigten

29.4.1

Beschreibung der anderen Arten von unterstützten Endbegünstigten

VI.   Leistung des Finanzinstruments, einschließlich Fortschritten bei seiner Einrichtung und bei der Auswahl der Stellen, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut sind (einschließlich der Stelle, die mit dem Einsatz eines Dachfonds betraut ist) (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

30

Datum des Abschlusses der Ex-ante-Bewertung

31

Auswahl der Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen

31.1

Zahl der bereits eingeleiteten Auswahlverfahren

31.2

Zahl der bereits unterzeichneten Finanzierungsvereinbarungen

32

Angabe, ob das Finanzinstrument am Ende des Berichtsjahres noch aktiv war

32.1

Wenn das Finanzinstrument am Ende des Berichtsjahres nicht aktiv war: Zeitpunkt der Abwicklung

33

Gesamtzahl der notleidenden ausgezahlten Darlehen bzw. Gesamtzahl der wegen Darlehensausfall gewährten und abgerufenen Bürgschaften

34

Summe der notleidenden ausgezahlten Darlehen (in EUR) bzw. Summe der Mittel, die für wegen Darlehensausfall gewährte und abgerufene Bürgschaften gebunden wurden (in EUR)

VII.   Zinsen und andere dank der Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds erwirtschaftete Erträge und aus Investitionen zurück an Finanzinstrumente geflossene Programmmittel nach Artikel 43 bzw. 44 sowie Wert der Beteiligungskapitalinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren (Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben g und i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

35

Zinsen und andere dank der Zahlungen aus ESI-Fonds an das Finanzinstrument erwirtschaftete Erträge (in EUR)

36

An das Finanzinstrument zurückgezahlte Beträge, die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, zum Ende des Berichtsjahres (in EUR)

36.1

davon Kapitalrückzahlungen (in EUR)

36.2

davon Gewinne, andere Erträge und Renditen (in EUR)

37

Betrag der wiederverwendeten Ressourcen, die an das Finanzinstrument zurückgezahlt wurden und auf die ESI-Fonds zurückzuführen sind

37.1

davon Beträge, die gezahlt wurden für die vorrangige Vergütung der privaten oder öffentlichen Investoren, die nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors tätig sind und die parallel zu der Unterstützung durch die ESI-Fonds für das Finanzinstrument ebenfalls Mittel zur Verfügung stellen oder sich auf der Ebene des Endbegünstigten an den Investitionen beteiligen (in EUR)

37.2

davon Beträge, die gezahlt wurden für die Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten und zur Begleichung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments (in EUR)

VIII.   Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung von Investitionen der Finanzinstrumente und Wert der Investitionen und Beteiligungen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

38

Summe der nicht aus den ESI-Fonds stammenden vom Finanzinstrument aufgebrachten sonstigen Beiträge (in EUR)

38.1

Summe der nicht aus den ESI-Fonds stammenden sonstigen Beiträge, die in der Finanzierungsvereinbarung mit der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist, gebunden sind (in EUR)

38.2

Summe der nicht aus den ESI-Fonds stammenden an das Finanzinstrument gezahlten sonstigen Beiträge (in EUR)

38.2.1

davon öffentliche Beiträge (in EUR)

38.2.2

davon private Beiträge (in EUR)

38.3

Summe der nicht aus den ESI-Fonds stammenden sonstigen Beiträge, die auf Ebene der Endbegünstigten mobilisiert wurden (in EUR)

38.3.1

davon öffentliche Beiträge (in EUR)

38.3.2

davon private Beiträge (in EUR)

39

Erwartete und erreichte Hebelwirkung nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung

39.1

Erwartete Hebelwirkung für Darlehen/Bürgschaften/Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen/andere Finanzprodukte nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung, aufgeschlüsselt nach Produkten

39.2

Erreichte Hebelwirkung am Ende des Berichtsjahres für Darlehen/Bürgschaften/Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen/andere Finanzprodukte, aufgeschlüsselt nach Produkten

40

Wert der Investitionen und Beteiligungen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren (in EUR)

IX.   Beitrag des Finanzinstruments zu den Indikatoren der betreffenden Priorität oder Maßnahme (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

41

Outputindikator (Code und Bezeichnung), zu dem das Finanzinstrument beiträgt

41.1

Zielwert des Outputindikators

41.2

Vom Finanzinstrument erzielter Wert im Verhältnis zum Zielwert des Outputindikators


(1)  Dies umfasst die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI und die entsprechende ESF-Unterstützung.


ANHANG II

Grundregeln für die äußere Form des EU-Emblems und Hinweise zu den Originalfarben

SINNBILDLICHE BESCHEIBUNG

Vor dem Hintergrund des blauen Himmels bilden zwölf goldene Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Anzahl der Sterne ist unveränderlich, da die Zwölf als Symbol der Vollkommenheit und der Einheit gilt.

HERALDISCHE BESCHREIBUNG

Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen auf azurblauem Grund; die Spitzen der Sterne berühren sich nicht.

GEOMETRISCHE BESCHREIBUNG

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Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite eineinhalbmal die Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichen Abständen zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit einem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h., ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.

FARBEN

Das Emblem hat folgende Farben:

PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche;

PANTONE YELLOW für die Sterne.

VIERFARBENDRUCK

Beim Vierfarbendruck müssen die beiden Originalfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden.

PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % „Process Yellow“.

PANTONE REFLEX BLUE erhält man durch Mischung von 100 % „Process Cyan“ mit 80 % „Process Magenta.“

INTERNET

Auf der Web-Palette entspricht PANTONE REFLEX BLUE der Farbe RGB: 0/51/153 (hexadezimal: 003399) und PANTONE YELLOW der Farbe RGB: 255/204/0 (hexadezimal: FFCC00).

EINFARBIGE REPRODUKTION

Bei Verwendung von Schwarz ist das Rechteck mit einer schwarzen Linie zu umgeben. Die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen.

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Bei Verwendung der Farbe Blau (Reflex Blue) ist diese Farbe zu 100 % als Hintergrundfarbe zu verwenden, die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.

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REPRODUKTION AUF FARBIGEM HINTERGRUND

Ist ein mehrfarbiger Hintergrund nicht zu vermeiden, wird das Rechteck durch einen weißen Rand umgeben, dessen Breite 1/25 der Rechteckhöhe entspricht.

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