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Document 32014R0811
Council Regulation (EU) No 811/2014 of 25 July 2014 amending Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine
Verordnung (EU) Nr. 811/2014 des Rates vom 25. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Verordnung (EU) Nr. 811/2014 des Rates vom 25. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
ABl. L 221 vom 25.7.2014, p. 11–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
25.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/11 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 811/2014 DES RATES
vom 25. Juli 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) dient zur Umsetzung bestimmter im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehener Maßnahmen und sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von natürlichen Personen vor, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktivaktiv unterstützen oder umsetzen oder die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und mit diesen Personen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, von juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedrohen, materiell oder finanziell unterstützen; oder von juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde oder von juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben. |
(2) |
Am 22. Juli 2014 ist der Rat übereingekommen, die restriktiven Maßnahmen auszuweiten, wobei auf Personen und Einrichtungen abgestellt wird, die die russischen Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ost-Ukraine verantwortlich sind, aktiv materiell oder finanziell unterstützen oder von diesen profitieren. |
(3) |
Am 25 Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/499/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, der geänderte Kriterien für die Aufnahme in die Liste vorsieht, damit natürliche und juristische Personen, die die russischen Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ost-Ukraine verantwortlich sind, aktiv materiell oder finanziell unterstützen oder von ihnen profitieren, in die Liste aufgenommen werden können. |
(4) |
Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten — Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erhält folgende Fassung:
„(1) In Anhang I sind aufgeführt:
a) |
natürliche Personen, die für Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und mit diesen verbundene natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen; |
b) |
juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedrohen, materiell oder finanziell unterstützen; |
c) |
juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben, und |
d) |
natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim und Sewastopol oder die Destabilisierung der Ost-Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützen oder von diesen profitieren.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.
(2) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).
(3) Beschluss 2014/499/GASP des Rates vom 25. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts)