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Document 32014R0687
Commission Implementing Regulation (EU) No 687/2014 of 20 June 2014 amending Regulation (EU) No 185/2010 as regards clarification, harmonisation and simplification of aviation security measures, equivalence of security standards and cargo and mail security measures Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung von Luftsicherheitsmaßnahmen, der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards und der Sicherheitsmaßnahmen für Luftfracht und Luftpost Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung von Luftsicherheitsmaßnahmen, der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards und der Sicherheitsmaßnahmen für Luftfracht und Luftpost Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 182 vom 21.6.2014, p. 31–46
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 14/11/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R1998
21.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 687/2014 DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung von Luftsicherheitsmaßnahmen, der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards und der Sicherheitsmaßnahmen für Luftfracht und Luftpost
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission (2) haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards geändert werden müssen. |
(2) |
Bestimmte spezifische Luftsicherheitsmaßnahmen sollten im Hinblick auf größere Rechtsklarheit präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um abweichende Auslegungen der Rechtsvorschriften zu vermeiden und weiterhin eine optimale Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu gewährleisten. |
(3) |
Die Änderungen betreffen die Anwendung einer begrenzten Zahl von Maßnahmen in Bezug auf verbotene Gegenstände, die Sicherheit der Luftfahrzeuge, die Sicherheitskontrollen bei Fracht, Post, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie Sicherheitsausrüstungen. |
(4) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission (3) sollte die Kommission die Gleichwertigkeit der Luftsicherheitsstandards von Drittländern und anderen Ländern und Gebieten, auf die Titel VI des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet, anerkennen, sofern die in der Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllt sind. |
(5) |
Die Kommission hat sich vergewissert, dass die Flughäfen auf den Inseln Guernsey, Isle of Man und Jersey die Kriterien in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 erfüllen. |
(6) |
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 ist eine Liste der Drittstaaten und anderen Länder und Gebiete aufgeführt, auf die in Titel VI des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den in der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 festgelegten gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind. |
(7) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sind ähnliche Sicherheitsanforderungen für Unternehmen festgelegt, die Teil der Lieferkette für Luftfracht und Luftpost sind. |
(8) |
Die Luftsicherheitsanforderungen des Programms für reglementierte Beauftragte/bekannte Versender im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 und des Programms der Zollbehörden für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollten weiter angeglichen werden, um die gegenseitige Anerkennung zu ermöglichen und unter Wahrung des derzeitigen Sicherheitsniveaus Erleichterungen für die beteiligte Wirtschaft und Behörden zu schaffen. |
(9) |
Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Nummer 5 Buchstabe o des Anhangs gilt ab 1. Juli 2014.
Nummer10 Buchstabe b und Nummer 11 Buchstabe b des Anhangs gelten ab 1. März 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) Verordnung (EG) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7.
(4) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Kapitel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Kapitel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Kapitel 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
Kapitel 5 wird wie folgt geändert:
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5. |
Kapitel 6 wird wie folgt geändert:
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6. |
Anlage 6-B wird wie folgt geändert:
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7. |
Anlage 6-C Teil 1 erhält folgende Fassung: „Teil 1: Organisation und Zuständigkeiten
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8. |
Anlage 6-E Absatz 2 siebter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
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9. |
Anlage 6-F erhält folgende Fassung: „ANLAGE 6-F FRACHT UND POST 6-Fi DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION TITEL VI DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND 6-Fii DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION TITEL VI DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, FÜR DIE KEINE ACC3-BENENNUNG ERFORDERLICH IST, SIND IN EINEM GESONDERTEN BESCHLUSS DER KOMMISSION AUFGEFÜHRT. 6- Fiii VALIDIERUNGSTÄTIGKEITEN VON DRITTLÄNDERN SOWIE ANDEREN LÄNDERN UND GEBIETEN, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION TITEL VI DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ALS DER EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT GLEICHWERTIG ANERKANNT SIND“ |
10. |
Kapitel 8 wird wie folgt geändert:
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11. |
Kapitel 9 wird wie folgt geändert:
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12. |
Kapitel 12 wird wie folgt geändert:
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