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Document 32014R0643

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 643/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Meldung der für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevanten nationalen Aufsichtsvorschriften gemäß Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 177 vom 17.6.2014, p. 34–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/643/oj

    17.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 177/34


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 643/2014 DER KOMMISSION

    vom 16. Juni 2014

    zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Meldung der für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevanten nationalen Aufsichtsvorschriften gemäß Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Richtlinie 2003/41/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) über ihre nationalen Aufsichtsvorschriften zu unterrichten, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die in Artikel 20 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften (im Folgenden „nationale Aufsichtsvorschriften“) fallen. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wirken sich nicht auf die in der Richtlinie 2003/41/EG vorgesehenen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung anzuwendenden nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften aus.

    (2)

    Es ist angemessen, dass die EIOPA die im Rahmen dieser Verordnung gemeldeten Angaben auf ihrer Website bereitstellt und damit auf Unionsebene eine zentrale Informationsquelle über nationale Aufsichtsvorschriften schafft.

    (3)

    Es wird anerkannt, dass in den Mitgliedstaaten auf betriebliche Altersversorgungssysteme anwendbare Bestimmungen auf Gebieten wie dem Gesellschaftsrecht, dem Stiftungsrecht und dem Insolvenzrecht bestehen können, die über nationale Aufsichtsvorschriften hinausgehen. Mit der in dieser Verordnung vorgesehenen Meldepflicht wird keine vollständige Aufstellung sämtlicher gesetzlicher und regulatorischer Vorschriften, nach denen betriebliche Altersversorgungssysteme arbeiten, bezweckt.

    (4)

    Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen der Artikel 9 bis 16 und der Artikel 18, 19 und 20 jener Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Versicherungsunternehmen anzuwenden, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallen. Mitgliedstaaten, die diese Option in Anspruch nehmen, wenden auf Versicherungsunternehmen eine Reihe nationaler Aufsichtsvorschriften an, die sich von den für betriebliche Altersversorgungssysteme geltenden Bestimmungen unterscheiden. Bei Mitgliedstaaten, die sich für diese Option entscheiden, sollte die Meldepflicht auch Informationen über die in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/41/EG genannten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einschließen.

    (5)

    Im Interesse der Einheitlichkeit der Meldungen sollte eine Vorlage bereitgestellt werden, die die zuständigen Behörden bei der Übermittlung der verlangten Informationen an die EIOPA zu verwenden haben. Damit die übermittelten Informationen leicht zugänglich und vergleichbar sind, sollte die in der Vorlage enthaltene Aufstellung den maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/41/EG entsprechen. Die Vorlage sollte auch die Meldung nicht in der Aufstellung erfasster nationaler Aufsichtsvorschriften erleichtern, die zwar aufsichtsrechtlicher Natur sind, aber nicht unmittelbar mit der Umsetzung von Artikeln der Richtlinie 2003/41/EG zusammenhängen.

    (6)

    Da die Strukturen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung durch das Unionsrecht nicht harmonisiert werden, bestehen zahlreiche unterschiedliche Strukturen, nach denen die Altersversorgung in den Mitgliedstaaten organisiert ist. Die zuständigen Behörden sollten die Namen dieser Einrichtungen melden und gegebenenfalls die auf die verschiedenen Arten von Strukturen anzuwendenden nationalen Aufsichtsvorschriften angeben.

    (7)

    Die den zuständigen Behörden in den Artikeln 17a bis 17d der Richtlinie 2003/41/EG auferlegte Meldepflicht hinsichtlich der Solvabilitätsspannen und des Garantiefonds wird in der Meldevorlage durch die Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie erfasst.

    (8)

    In einigen Mitgliedstaaten gelten die nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften nicht im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden in der Vorlage angeben, ob ihre nationalen Aufsichtsvorschriften für unterschiedliche Gebiete innerhalb ihres Staates gelten und welchen territorialen Anwendungsbereich die gemeldeten Vorschriften haben.

    (9)

    Informationen über nationale Aufsichtsvorschriften müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden, ohne die zuständigen Behörden unverhältnismäßig stark zu belasten. Deshalb sollte die Meldung nur einmal jährlich erfolgen. Im Interesse einer höheren Kohärenz in Bezug auf die Offenlegung der Informationen sind das Datum, auf das sich die Meldungen beziehen, und das Datum, an dem die Meldungen der EIOPA übermittelt werden, festzulegen. Für die zuständigen Behörden sollte die Möglichkeit bestehen, diese Informationen auf freiwilliger Basis auch zwischen den Meldestichtagen zu aktualisieren.

    (10)

    Um sicherzustellen, dass die Informationen über nationale Aufsichtsvorschriften kurz nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung stehen, sollte die erste Übermittlung von Informationen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung stattfinden.

    (11)

    Laut Erwägungsgrund 32 der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollten die von der EIOPA entwickelten technischen Standards die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aufsichtsvorschriften für solche Einrichtungen gemäß der Richtlinie 2003/41/EG nicht berühren.

    (12)

    Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EIOPA der Kommission vorgelegt hat.

    (13)

    Zu dem Entwurf der technischen Durchführungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, hat die EIOPA offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, eine Analyse der möglichen Kosten- und Nutzeneffekte vorgenommen und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe betriebliche Altersversorgung eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Meldeverfahren

    (1)   Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA die Informationen über nationale Aufsichtsvorschriften erstmals innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend jeweils bis zum 30. Juni eines jeden auf das Jahr, in dem diese Sechsmonatsfrist endet, folgenden Kalenderjahres.

    (2)   Die erste Informationsübermittlung bezieht sich auf die nationalen Aufsichtsvorschriften, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft sind. Die jährlichen Informationsübermittlungen beziehen sich auf die nationalen Aufsichtsvorschriften, die am 1. März des jeweiligen Kalenderjahres in Kraft sind.

    (3)   Die zuständigen Behörden können der EIOPA jederzeit auf freiwilliger Basis aktualisierte Informationen über ihre nationalen Aufsichtsvorschriften übermitteln.

    Artikel 2

    Format und Vorlagen für die Meldungen

    (1)   Zur Meldung und Aktualisierung ihrer nationalen Aufsichtsvorschriften verwenden die zuständigen Behörden die im Anhang enthaltene Vorlage und geben Folgendes an:

    a)

    die Bezeichnung der zuständigen Behörde, den Namen des Mitgliedstaats und das Datum der Übermittlung an die EIOPA;

    b)

    ob es sich um eine erstmalige, eine freiwillige oder eine jährliche Übermittlung handelt;

    c)

    ob sich die Informationsübermittlung auf Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG bezieht und um welche Art von Versicherungsunternehmen es sich handelt;

    d)

    ob in dem Mitgliedstaat im Bereich der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mehrere Arten von Strukturen bestehen; wenn ja, sind die Bezeichnungen der betreffenden Arten von Strukturen und die für sie geltenden nationalen Aufsichtsvorschriften zu nennen;

    e)

    ob die gemeldeten Bestimmungen in unterschiedlichen Gebieten innerhalb eines Mitgliedstaats gelten und, wenn ja, der territoriale Anwendungsbereich der gemeldeten Bestimmungen;

    f)

    Verweise auf die jeweiligen amtlichen Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend;

    g)

    einen Hyperlink zum maßgeblichen Teil der Website mit den vollständigen Texten der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakten, sofern verfügbar.

    (2)   Bestehen in einem Mitgliedstaat nationale Aufsichtsvorschriften, die nicht in der im Anhang enthaltenen Vorlage erfasst sind, führt die zuständige Behörde diese Bestimmungen in der Rubrik „Sonstige“ auf.

    (3)   Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA die ausgefüllten Vorlagen in elektronischem Format.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Juni 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

    (2)  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

    (3)  Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24 November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).


    ANHANG

    Vorlage hinsichtlich der für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevanten nationalen Aufsichtsvorschriften

    Bezeichnung der zuständigen Behörde

    Name des Mitgliedstaats

    Datum der Übermittlung an die EIOPA

     

     

     

    Die Meldung bezieht sich auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c.

    (bitte mit x kennzeichnen)

    Ja

     

    In unserem Zuständigkeitsgebiet bestehen im Bereich der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mehrere Arten von Strukturen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d.

    (bitte mit x kennzeichnen)

    Ja

     

    Nein

     

    Nein

     

     

     

     

     

    Wenn ja, bitte Art des Versicherungsunternehmens gemäß den nationalen Rechtsvorschriften nennen:

    Wenn ja, bitte die Namen nennen und angeben, ob für unterschiedliche Arten von Strukturen der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unterschiedliche nationale Aufsichtsvorschriften gelten.

    Art der Meldung

    (bitte mit x kennzeichnen)

    a)

    erstmalige Übermittlung — Artikel 1 Absätze 1 und 2

     

    Unterschiedliche territoriale Anwendungsbereiche der gemeldeten Vorschriften im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e

    (bitte mit x kennzeichnen)

    Ja

     

    b)

    freiwillige Übermittlung — Artikel 1 Absatz 3

     

    Nein

     

    c)

    jährliche Übermittlung — Artikel 1 Absatz 1

     

     

     

    Wenn ja, bitte die territoriale Reichweite jeder einzelnen gemeldeten Vorschrift angeben.


    Code

    Rubrik

    Entsprechende Bestimmungen der Richtlinie 2003/41/EG

    10

    Tätigkeit der Einrichtungen

    Artikel 7

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    20

    Rechtliche Trennung zwischen Trägerunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

    Artikel 8

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    30

    Voraussetzungen für den Betrieb von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

    Artikel 9

    31

     

    Artikel 9 Absatz 1

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    32

     

    Artikel 9 Absatz 2

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    33

     

    Artikel 9 Absatz 3

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    34

     

    Artikel 9 Absatz 4

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    35

     

    Artikel 9 Absatz 5

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    40

    Jahresabschluss und jährlicher Lagebericht

    Artikel 10

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    50

    Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik

    Artikel 12

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    60

    Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

    Artikel 13

    61

     

    Artikel 13 Absatz 1

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    62

     

    Artikel 13 Absatz 2

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    70

    Eingriffsrechte und -pflichten der zuständigen Behörden

    Artikel 14

    71

     

    Artikel 14 Absatz 1

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    72

     

    Artikel 14 Absatz 2

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    73

     

    Artikel 14 Absatz 3

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    74

     

    Artikel 14 Absatz 4

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    75

     

    Artikel 14 Absatz 5

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    80

    Versicherungstechnische Rückstellungen

    Artikel 15

    81

     

    Artikel 15 Absatz 1

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    82

     

    Artikel 15 Absatz 2

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    83

     

    Artikel 15 Absatz 3

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    84

     

    Artikel 15 Absatz 4

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    85

     

    Artikel 15 Absatz 5

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    86

     

    Artikel 15 Absatz 6

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    90

    Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

    Artikel 16

    91

     

    Artikel 16 Absatz 1

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    92

     

    Artikel 16 Absatz 2

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    93

     

    Artikel 16 Absatz 3

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    100

    Aufsichtsrechtliche Eigenmittel

    Artikel 17

    101

     

    Artikel 17 Absatz 1

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    102

     

    Artikel 17 Absatz 2

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    103

     

    Artikel 17 Absatz 3

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    110

    Anlagevorschriften

    Artikel 18

    111

     

    Artikel 18 Absatz 1

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    112

     

    Artikel 18 Absatz 2

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    113

     

    Artikel 18 Absatz 3

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

    Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

    114

     

    Artikel 18 Absatz 4

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

    Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

    115

     

    Artikel 18 Absatz 5

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

    Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

    116

     

    Artikel 18 Absatz 6

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

    Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

    117

     

    Artikel 18 Absatz 7

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

    Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:

    120

    Vermögensverwaltung und -verwahrung

    Artikel 19

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

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    Sonstige nach Artikel 2 Absatz 2

    Nationale Aufsichtsvorschriften, die in der vorstehenden Aufstellung nicht erfasst sind.

    Amtliche Bezeichnungen und Nummern der Gesetze und sonstigen maßgeblichen Rechtsakte, einschließlich der Titel und Nummern von maßgeblichen Abschnitten und Paragraphen, sofern zutreffend:

    Hyperlink(s) zum vollständigen Text der nationalen Rechtsvorschriften:


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