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Document 32014R0629

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 629/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Methylnonylketon Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 174 vom 13.6.2014, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/629/oj

13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 629/2014 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Methylnonylketon

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 608/2012 der Kommission (2) wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (3) hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Methylnonylketon insofern geändert, als die Bedingung festgelegt wurde, dass der Antragsteller weitere bestätigende Informationen in Form von Studien über die Spezifikation samt bestätigenden Chargendaten und den validierten Analysemethoden vorlegt.

(2)

Der Antragsteller hat dem berichterstattenden Mitgliedstaat (Belgien) innerhalb der vorgegebenen Frist zusätzliche Informationen in Form von Studien über die Spezifikation samt bestätigenden Chargendaten und den validierten Analysemethoden vorgelegt.

(3)

Belgien hat die vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen bewertet. Es hat seine Bewertung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) am 25. November 2013 in Form eines überarbeiteten Entwurfs des Bewertungsberichts zugeleitet.

(4)

Der überarbeitete Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 16. Mai 2014 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Methylnonylketon abgeschlossen.

(5)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts für Methylnonylketon Stellung zu nehmen.

(6)

Die Kommission zog aus den weiteren bestätigenden Informationen den Schluss, dass der Wert für die Mindestreinheit des Wirkstoffs auf 985 g/kg festgelegt werden sollte.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. Den Mitgliedstaaten sollte erforderlichenfalls ausreichend Zeit für die Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Methylnonylketon enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(8)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Methylnonylketon enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A Zeile 238 — Methylnonylketon — des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird der Wert für die Reinheit ersetzt durch „≥ 985 g/kg“.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 3. Januar 2015 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Methylnonylketon als Wirkstoff enthalten.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und enden spätestens am 3. Januar 2016.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 608/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Denathoniumbenzoat, Methylnonylketon und Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 19).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


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