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Document 32014R0522

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 522/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die detaillierte Regelung der Grundsätze für die Auswahl und Durchführung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu fördernden innovativen Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung

    ABl. L 148 vom 20.5.2014, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 12/11/2017

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/522/oj

    20.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 148/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 522/2014 DER KOMMISSION

    vom 11. März 2014

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die detaillierte Regelung der Grundsätze für die Auswahl und Durchführung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu fördernden innovativen Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) werden die Strukturfondsmittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“, die innovativen Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung zugewiesen sind (nachstehend „innovative Maßnahmen“), von der Kommission eingesetzt.

    (2)

    Artikel 92 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlaubt der Kommission, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) den innovativen Maßnahmen zugewiesenen Mittel einzusetzen.

    (3)

    Die Grundsätze für die Durchführung von innovativen Maßnahmen durch eine mit Haushaltsvollzugsaufgaben gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 betraute Stelle oder Einrichtung sollten im Einzelnen geregelt werden.

    (4)

    Die Grundsätze für die Auswahl innovativer Maßnahmen, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unterstützt werden, sollten im Einzelnen geregelt werden. Damit sichergestellt ist, dass Vorschläge von hoher Qualität ausgewählt werden, sollten unter Berücksichtigung der territorialen Vielfalt der städtischen Gebiete in der Union Verfahren und Kriterien für die Auswahl innovativer Maßnahmen festgelegt werden.

    (5)

    Die Kommission sollte die Themen für die Auswahl innovativer Maßnahmen festlegen, um sicherzustellen, dass die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen das Thema Stadtentwicklung betreffen, das möglicherweise in der Union in Zukunft an Bedeutung gewinnen wird —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Durchführung innovativer Maßnahmen

    1.   Die Kommission benennt eine oder mehrere Einrichtungen oder Stellen, die gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 mit Haushaltsvollzugsaufgaben für innovative Maßnahmen auf Unionsebene betraut wird bzw. werden (nachstehend „betraute Einrichtung“).

    Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 muss die betraute Einrichtung nachweisen, dass sie über Erfahrung mit der Verwaltung von Unionsmitteln in mehreren Mitgliedstaaten verfügt.

    2.   Die Kommission schließt mit der betrauten Einrichtung eine Übertragungsvereinbarung gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, in der zusätzlich zu den in Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 (4) der Kommission festgelegten Anforderungen folgende Aspekte geregelt werden:

    a)

    Leitlinien für Antragsteller und Begünstigte;

    b)

    Jahresarbeitsprogramm, das von der Kommission genehmigt werden muss;

    c)

    Organisation von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl innovativer Maßnahmen;

    d)

    Bewertung der Förderfähigkeit der Antragsteller;

    e)

    Einrichtung eines Sachverständigengremiums im Einvernehmen mit der Kommission, das die Vorschläge bewertet und eine Rangliste erstellt;

    f)

    Auswahl der innovativen Maßnahmen auf der Grundlage der Empfehlung des Sachverständigengremiums im Einvernehmen mit der Kommission;

    g)

    Bereitstellung eines Schriftstücks mit den von der Kommission festgelegten Förderbedingungen für den Begünstigten;

    h)

    Prüfung der Berichte der Begünstigten und Zahlungen an die Begünstigten;

    i)

    Begleitung einzelner innovativer Maßnahmen;

    j)

    Organisation von Kommunikationsveranstaltungen;

    k)

    Verbreitung der Ergebnisse im Einvernehmen mit der Kommission;

    l)

    Prüfung der einzelnen innovativen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Finanzhilfe gemäß dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung eingesetzt wird;

    m)

    Finanzbeitrag zur Unterstützung der Verwaltungsaufgaben der betrauten Einrichtung in Form eines Pauschalbeitrags zu den Betriebskosten der betrauten Einrichtung, der sich nach der Höhe der dieser Einrichtung anvertrauten Unionsmittel richtet.

    3.   Die betraute Einrichtung stellt der Kommission die in Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Unterlagen sowie alle Informationen zur Verfügung, die für die Bewertung der Durchführung der innovativen Maßnahmen erforderlich sind.

    Artikel 2

    Auswahl innovativer Maßnahmen

    (1)   Die betraute Einrichtung wählt im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen innovative Maßnahmen aus und berücksichtigt dabei die von den Kommissionsdienststellen alljährlich festgelegten Themen.

    (2)   Die folgenden Behörden können Unterstützung für innovative Maßnahmen beantragen:

    a)

    alle städtischen Behörden einer lokalen Gebietskörperschaft, die je nach Grad der Verstädterung als Großstadt, Stadt oder Vorstadt definiert ist und mindestens 50 000 Einwohner umfasst;

    b)

    alle Vereinigungen oder Zusammenschlüsse von städtischen Behörden lokaler Gebietskörperschaften, die je nach Grad der Verstädterung als Großstadt, Stadt oder Vorstadt definiert sind und mindestens 50 000 Einwohner umfassen; dazu zählen auch grenzübergreifende Vereinigungen oder Zusammenschlüsse sowie Vereinigungen oder Zusammenschlüsse in verschiedenen Regionen und/oder Mitgliedstaaten.

    (3)   Das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e genannte Sachverständigengremium gibt Empfehlungen zur Auswahl der innovativen Maßnahmen ab. Das Sachverständigengremium unter dem Vorsitz der Kommission sollte geografisch ausgewogen zusammengesetzt sein. Bei der Abfassung seiner Empfehlungen berücksichtigt das Sachverständigengremium insbesondere folgende Kriterien:

    a)

    den Innovationsgehalt des Vorschlags und sein Potenzial, neue Lösungen zu ermitteln oder zu erproben;

    b)

    die Qualität des Vorschlags;

    c)

    die Einbindung relevanter Partner in die Vorbereitung des Vorschlags;

    d)

    die Fähigkeit, messbare Ergebnisse zu präsentieren;

    e)

    die Übertragbarkeit der vorgeschlagenen Lösungen.

    Das Sachverständigengremium stellt sicher, dass seine Empfehlungen die territoriale Vielfalt der städtischen Gebiete der Union berücksichtigen.

    (4)   Die betraute Einrichtung wählt die innovativen Maßnahmen auf der Grundlage der Empfehlung des Sachverständigengremiums im Einvernehmen mit der Kommission aus.

    (5)   Der einer einzelnen innovativen Maßnahme zugewiesene Betrag beträgt höchstens 5 000 000 EUR.

    (6)   Die Laufzeit einer innovativen Maßnahme beträgt höchstens drei Jahre.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. März 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

    (3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


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