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Document 32014R0340
Commission Implementing Regulation (EU) No 340/2014 of 1 April 2014 amending Regulation (EU) No 1272/2009 as regards certain rules on public intervention in respect of certain agricultural products, in accordance with Regulation (EU) No 1308/2013 of the European Parliament and of the Council
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 340/2014 der Kommission vom 1. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission hinsichtlich bestimmter Regeln für die öffentliche Intervention bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 340/2014 der Kommission vom 1. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission hinsichtlich bestimmter Regeln für die öffentliche Intervention bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
ABl. L 99 vom 2.4.2014, p. 10–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R1238
2.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 340/2014 DER KOMMISSION
vom 1. April 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission hinsichtlich bestimmter Regeln für die öffentliche Intervention bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 20 Buchstaben a, b, c und o,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission (2) wurden Durchführungsbestimmungen für den Mechanismus der öffentlichen Intervention bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Januar 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ersetzt. |
(2) |
Teil II Titel I Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält eine Reihe von Änderungen der Regelung der öffentlichen Intervention, die seit dem 1. Januar 2014 gelten. |
(3) |
Für Getreide und Reis wurde das Konzept der Interventionsorte abgeschafft und Sorghum wird aus der Liste der für die öffentliche Intervention zugelassenen Erzeugnisse gestrichen. |
(4) |
Im Sektor Milch und Milcherzeugnisse wird der Ankauf von Butter und Magermilchpulver durch ein Ausschreibungsverfahren stattfinden, das von der Kommission eröffnet wird, sobald die Mengen zu festen Preisen erreicht werden. |
(5) |
Für den Rindfleischsektor wird die Bestimmung des Höchstankaufspreises auf Grundlage des durchschnittlichen Marktpreises in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats basieren. Darüber hinaus wurde die bisherige Kategorie A für männliche Schlachtkörper in die neue Kategorie A und die neue Kategorie Z für Schlachtkörper von Rindern aufgeteilt und als solche in die Klassifizierung in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen; männliche Tiere in dieser Kategorie Z kommen für die öffentliche Intervention in Frage. |
(6) |
Zur Umsetzung dieser Änderungen sollte die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Da das Konzept der Interventionsorte abgeschafft wird, sind die Verordnungen (EU) Nr. 1125/2010 (4) und (EU) Nr. 162/2011 der Kommission (5) hinfällig geworden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten diese Verordnungen aufgehoben werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Überschrift von Titel I Kapitel I erhält folgende Fassung: „Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Zulassung der Interventionslagerorte“ |
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Interventionslagerorte (1) Für die Interventionslagerorte (‚Lagerorte‘), an denen die angekauften Erzeugnisse gelagert werden, sind im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeiten und Kontrollen gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung die Interventionsstellen verantwortlich. (2) Die Interventionsstellen vergewissern sich, dass die Interventionslagerorte mindestens die Bedingungen gemäß Artikel 3 erfüllen. Die Lagerorte für Getreide und Reis müssen von den Interventionsstellen zugelassen werden. (3) Die Angaben über die Lagerorte für Getreide und Reis werden gemäß Artikel 55 der vorliegenden Verordnung aktualisiert und den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.“ |
3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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5. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei Rindfleisch bleiben Angebote unberücksichtigt, die über den durchschnittlichen Marktpreis hinausgehen, der in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats für die jeweilige Kategorie festgestellt und anhand der Koeffizienten gemäß Anhang III Teil II in Qualität R3 umgerechnet wurde.“ |
8. |
Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Kann Getreide oder Reis nicht an den vom Anbieter bzw. Bieter bezeichneten Lagerort gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv geliefert werden, so bezeichnet die Interventionsstelle einen anderen Lagerort, an den die Lieferung zu den geringstmöglichen Kosten erfolgen muss.“ |
9. |
In Artikel 31 Absatz 2 wird die Bezugnahme auf „Artikel 2 Absatz 3“ durch „Artikel 2 Absatz 2“ ersetzt. |
10. |
Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe i wird gestrichen. |
11. |
In Artikel 47 Absatz 3 werden die Worte „… gemäß Anhang I Teile IX, X und XI“ ersetzt durch: „… gemäß Anhang I Teile IX und XI“. |
12. |
Artikel 55 wird wie folgt geändert:
|
13. |
Anhang I wird nach Maßgabe des Teils A des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
14. |
Anhang III wird nach Maßgabe des Teils B des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
15. |
Das Verzeichnis der Anhänge wird nach Maßgabe des Teils C des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Verordnungen (EU) Nr. 1125/2010 und (EU) Nr. 162/2011 werden aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. April 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2010 zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1173/2009 (ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 10).
(5) Verordnung (EU) Nr. 162/2011 der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Bestimmung der Interventionsorte für Reis (ABl. L 47 vom 22.2.2011, S. 11).
ANHANG
A. |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 wird wie folgt geändert:
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B. |
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 wird wie folgt geändert:
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C. |
Das Verzeichnis der Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 wird wie folgt geändert:
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