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Document 32014R0323
Commission Implementing Regulation (EU) No 323/2014 of 28 March 2014 amending Annexes I and II to Regulation (EC) No 669/2009 implementing Regulation (EC) No 882/2004 of the European Parliament and of the Council as regards the increased level of official controls on imports of certain feed and food of non-animal origin Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 323/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 323/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 95 vom 29.3.2014, p. 12–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1793
29.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 323/2014 DER KOMMISSION
vom 28. März 2014
zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von in deren Anhang I aufgelisteten Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs („die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. |
(2) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind. |
(3) |
Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. |
(4) |
Vor allem für Sendungen mit Betelblättern mit Ursprung in Indien und Thailand, Enzymen mit Ursprung in Indien, Erdnüssen und daraus gewonnenen Erzeugnissen mit Ursprung im Sudan sowie Weinblättern mit Ursprung in der Türkei weisen die entsprechenden Informationsquellen darauf hin, dass neue Risiken auftreten, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigen. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden. |
(5) |
Außerdem sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Daher sollte der Eintrag betreffend getrocknete Nudeln aus China gestrichen werden. |
(6) |
Ferner haben die Mitgliedstaaten die Kommission auf die Notwendigkeit hingewiesen, festzulegen, dass die Einträge für die Einfuhr von Kräutern aus Marokko, Thailand und Vietnam, von Okra aus Vietnam und von Paprika aus Thailand und Vietnam auch gekühlte Waren umfassen. Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der Union muss auch ein Detail in der Liste betreffend die Einträge für die Einfuhr von Orangen und Erdbeeren aus Ägypten sowie von Erbsen und Bohnen aus Kenia präzisiert werden. |
(7) |
Des Weiteren sind Änderungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erforderlich, vor allem, um den Bestimmungen des Artikels 8 der genannten Verordnung über die Weiterbeförderung im Gemeinsamen Dokument für die Einfuhr Rechnung zu tragen. Es sind außerdem weitere technische Änderungen an den Erläuterungen zum Gemeinsamen Dokument für die Einfuhr erforderlich. |
(8) |
Damit Einheitlichkeit und Klarheit gewährleistet sind, sollten die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ersetzt werden. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 669/2009 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).
ANHANG
ANHANG I
Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen
Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
TARIC-Unterposition |
Ursprungsland |
Gefahr |
Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%) |
||||
Getrocknete Weintrauben (Lebensmittel) |
0806 20 |
|
Afghanistan (AF) |
Ochratoxin A |
50 |
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|
Brasilien (BR) |
Aflatoxine |
10 |
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Erdbeeren (gefroren) (Lebensmittel) |
0811 10 |
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China (CN) |
Norovirus und Hepatitis A |
5 |
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Brassica oleracea (sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ‚Chinesischer Brokkoli‘) (2) (Lebensmittel – frisch oder gekühlt) |
ex 0704 90 90 |
40 |
China (CN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3) |
20 |
||||
Pampelmusen (Lebensmittel – frisch) |
ex 0805 40 00 |
31; 39 |
China (CN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4) |
20 |
||||
Tee, auch aromatisiert (Lebensmittel) |
0902 |
|
China (CN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (5) |
10 |
||||
|
|
72 |
Dominikanische Republik (DO) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (6) |
10 |
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70 70 |
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|
10 10 |
Dominikanische Republik (DO) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (6) |
20 |
||||
|
|
20 |
|||||||
(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
|
20 |
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|
Ägypten (EG) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (7) |
10 |
||||
|
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Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.) |
0709 60 10; ex 0709 60 99; |
20 |
Ägypten (EG) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (8) |
10 |
||||
(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
0710 80 51; ex 0710 80 59 |
20 |
|||||||
Betelblätter (Piper betle L.) (Lebensmittel) |
ex 1404 90 00 |
10 |
Indien (IN) |
Salmonellen (9) |
10 |
||||
|
|
|
Indien (IN) |
Aflatoxine |
10 |
||||
|
|
10 |
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||||||||
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|
||||||||
|
|
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Enzyme; zubereitete Enzyme (Futtermittel und Lebensmittel) |
3507 |
|
Indien (IN) |
Chloramphenicol |
50 |
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|
Indonesien (ID) |
Aflatoxine |
20 |
||||
|
|
40 |
Kenia (KE) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (10) |
10 |
||||
|
|
40 |
|||||||
Minze (Lebensmittel – frisch oder gekühlt) |
ex 1211 90 86 |
30 |
Marokko (MA) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (11) |
10 |
||||
Getrocknete Bohnen (Lebensmittel) |
0713 39 00 |
|
Nigeria (NG) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (12) |
50 |
||||
Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse (Lebensmittel) |
ex 1207 70 00; ex 1106 30 90; ex 2008 99 99 |
10 30 50 |
Sierra Leone (SL) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|
Sudan (SD) |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
||||||||
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||||||||
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Paprika (außer Gemüsepaprika)(Capsicum spp.) (Lebensmittel – frisch oder gekühlt) |
ex 0709 60 99 |
20 |
Thailand (TH) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (13) |
10 |
||||
Betelblätter (Piper betle L.) (Lebensmittel) |
ex 1404 90 00 |
10 |
Thailand (TH) |
Salmonellen (9) |
10 |
||||
|
|
72 |
Thailand (TH) |
Salmonellen (9) |
10 |
||||
|
|
20 |
|||||||
|
|
30 |
|||||||
|
|
72 |
Thailand (TH) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (14) |
10 |
||||
|
|
20 |
|||||||
|
|
10 10 |
Thailand (TH) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (14) |
20 |
||||
|
|
72 |
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|
|
Türkei (TR) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (15) |
10 |
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Weinblätter (Traubenblätter) (Lebensmittel) |
ex 2008 99 99 |
11; 19 |
Türkei (TR) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (16) |
10 |
||||
Getrocknete Weintrauben (Lebensmittel) |
0806 20 |
|
Usbekistan (UZ) |
Ochratoxin A |
50 |
||||
|
|
72 |
Vietnam (VN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (17) |
20 |
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|
|
20 |
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|
30 |
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|
40 |
|||||||
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|
20 |
Vietnam (VN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (17) |
20 |
||||
|
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20 |
ANHANG II
GEMEINSAMES DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR (GDE)
Erläuterungen zum GDE
Allgemeines: |
Bitte das gemeinsame Dokument für die Einfuhr in Großbuchstaben ausfüllen. Die Hinweise beziehen sich jeweils auf die daneben stehenden Feldnummern. |
Teil I Vom Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nichts anderes angegeben ist.
Feld I.1 |
Absender: Name und vollständige Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), der die Sendung versendet. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen. |
Feld I.2 |
Angaben zur GDE-Nummer sind von der zuständigen Behörde des benannten Eingangsortes zu machen. Der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer gibt den benannten Eingangsort an, an dem die Sendung eintreffen wird. |
Feld I.3 |
Empfänger: Name und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), für die die Sendung bestimmt ist. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen. |
Feld I.4 |
Für die Sendung verantwortliche Person: die Person (Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter oder die Person, die die Erklärung in seinem Namen abgibt), die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am benannten Eingangsort gestellt wird, und die gegenüber der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen. |
Feld I.5 |
Ursprungsland: das Drittland, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie gewachsen ist, geerntet oder hergestellt wurde. |
Feld I.6 |
Versandland: das Drittland, in dem die Sendung in das letzte Verkehrsmittel zur Beförderung in die Union geladen wurde. |
Feld I.7 |
Einführer: Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen. |
Feld I.8 |
Bestimmungsort: Lieferanschrift in der Union. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen. |
Feld I.9 |
Eintreffen am benannten Eingangsort: Datum, an dem die Sendung voraussichtlich am benannten Eingangsort eintreffen wird. |
Feld I.10. |
Dokumente: Ausstellungsdatum und Anzahl der amtlichen Dokumente angeben, die die Sendung begleiten. |
Feld I.11 |
Vollständige Angaben zum letzten Transportmittel: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Kraftfahrzeugen Kennzeichen, gegebenenfalls auch des Anhängers, bei Eisenbahn Zugnummer und Waggonnummer angeben. Bezugsdokumente: Nummer des Ladepapiers (Frachtbrief, Konnossement o. Ä.). |
Feld I.12 |
Detaillierte Beschreibung der Ware (bei Futtermitteln einschließlich der Art). |
Feld I.13. |
Warencode: Code zur Identifizierung der Ware gemäß Anhang I verwenden (einschließlich TARIC-Unterposition, falls zutreffend). |
Feld I.14 |
Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör. Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses in kg, ohne Verpackung. Definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und ohne Verpackung. |
Feld I.15 |
Anzahl der Packstücke. |
Feld I.16 |
Temperaturanforderungen während Beförderung bzw. Lagerung ankreuzen. |
Feld I.17 |
Art der Verpackung: Art der Verpackung der Erzeugnisse angeben. |
Feld I.18 |
Waren zertifiziert für: Ankreuzen, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ohne ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall ‚Lebensmittel‘ ankreuzen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall ‚Weiterverarbeitung‘ ankreuzen) oder als ‚Futtermittel‘ verwendet werden soll (in diesem Fall ‚Futtermittel‘ ankreuzen). |
Feld I.19 |
Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern angeben. |
Feld I.20. |
Weiterbeförderung zu einer Kontrollstelle: Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit kreuzt die Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld an, wenn die Weiterbeförderung zu einer anderen Kontrollstelle erlaubt werden soll. |
Feld I.21 |
Entfällt. |
Feld I.22. |
Bei Einfuhr: Dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr in die Union bestimmt ist (Artikel 8). |
Feld I.23 |
Entfällt. |
Feld I.24 |
Das entsprechende Verkehrsmittel ankreuzen. |
Teil II Von der zuständigen Behörde auszufüllen.
Feld II.1 |
Dieselbe Nummer wie in Feld I.2 eintragen. |
Feld II.2 |
Gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen. |
Feld II.3 |
Dokumentenprüfung: Bei allen Sendungen auszufüllen. |
Feld II.4 |
Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort gibt an, ob eine Sendung für Warenuntersuchungen ausgewählt wird, die in der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit von einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden können. |
Feld II.5 |
Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort nach zufriedenstellender Dokumentenprüfung an, zu welcher Kontrollstelle die Sendung zu Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen weiterbefördert werden darf. Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort gibt außerdem an, ob die Sendung gemäß Artikel 8 weiterbefördert werden darf. Die Weiterbeförderung darf nur zugelassen werden, wenn die Nämlichkeitskontrollen am benannten Eingangsort mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurden. Feld II.11 ist daher auszufüllen, wenn die Weiterbeförderung zugelassen wird, während Feld II.12 auszufüllen ist, sobald die Ergebnisse der Laboruntersuchungen vorliegen. |
Feld II.6 |
Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Dokumentenprüfung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der ‚Rücksendung‘, ‚Vernichtung‘, ‚Verarbeitung‘ und ‚Verwendung für andere Zwecke‘ ist in Feld II.7 einzutragen. |
Feld II.7 |
Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei ‚Rücksendung‘, ‚Vernichtung‘, ‚Verarbeitung‘ und ‚Verwendung für andere Zwecke‘ gemäß Feld II.6) Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen. |
Feld II.8 |
Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort anbringen. |
Feld II.9 |
Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort. |
Feld II.10 |
Entfällt. |
Feld II.11 |
Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle ein. |
Feld II.12 |
Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Warenuntersuchung ein. |
Feld II.13 |
Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Laboruntersuchung ein. Hier die Kategorie des Stoffs oder Krankheitserregers eintragen, der Gegenstand der Laboruntersuchung ist. |
Feld II.14 |
Dieses Feld ist bei allen Sendungen auszufüllen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bestimmt sind. |
Feld II.15 |
Entfällt. |
Feld II.16 |
Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle oder der Warenuntersuchung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der ‚Rücksendung‘, ‚Vernichtung‘, ‚Verarbeitung‘ und ‚Verwendung für andere Zwecke‘ ist in Feld II.18 einzutragen. |
Feld II.17 |
Gründe für die Ablehnung: Gegebenenfalls für weitere einschlägige Angaben verwenden. Das entsprechende Kästchen ankreuzen. |
Feld II.18 |
Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei ‚Rücksendung‘, ‚Vernichtung‘, ‚Verarbeitung‘ und ‚Verwendung für andere Zwecke‘ gemäß Feld II.16) Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen. |
Feld II.19 |
Hier bitte eintragen, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen. |
Feld II.20 |
Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle anbringen. |
Feld II.21 |
Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle. |
Teil III Von der zuständigen Behörde auszufüllen.
Feld III.1 |
Angaben zur Rücksendung: Hier gibt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — die zuständige Behörde der Kontrollstelle das Verkehrsmittel, seine Nummer, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung an, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind. |
Feld III.2 |
Folgemaßnahmen: Gegebenenfalls die lokale Dienststelle der zuständigen Behörde angeben, die für die Überwachung im Falle der ‚Vernichtung‘, ‚Verarbeitung‘ oder ‚Verwendung für andere Zwecke‘ verantwortlich ist. Diese Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und mit den Angaben übereinstimmt. |
Feld III.3 |
Im Falle der ‚Rücksendung‘ Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — des verantwortlichen Beamten der Kontrollstelle. Im Falle der ‚Vernichtung‘, ‚Verarbeitung‘ oder ‚Verwendung für andere Zwecke‘ Unterschrift des verantwortlichen Beamten in der lokalen Dienststelle der zuständigen Behörde. |
(1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.
(2) Gemüsekohl der Gattung Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L) Alef var. Italica Plenck, cultivar alboglabra. Auch als ‚Kai-Lan‘, ‚Gai-Lan‘, ‚Gailan‘, ‚Kailan‘ und ‚Chinese bare Jielan‘ bekannt.
(3) Insbesondere Rückstände von: Chlorfenapyr, Fipronil (Summe aus Fipronil + Sulfonmetabolit (MB46136), ausgedrückt als Fipronil), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Acetamiprid, Dimethomorph und Propiconazol.
(4) Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Parathion-methyl (Summe aus Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl), Phenthoat, Methidathion.
(5) Insbesondere Rückstände von: Buprofezin; Imidacloprid; Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RS- und SR-Isomere); Profenofos; Trifluralin; Triazophos; Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)).
(6) Insbesondere Rückstände von: Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol (Summe aus p, p'- und o,p'-Isomeren), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulphat, ausgedrückt als Endosulfan), Fenamidon, Imidacloprid, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Methamidophos, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Monocrotophos, Oxamyl, Profenofos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.
(7) Insbesondere Rückstände von: Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Cyfluthrin (Cyfluthrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)) Cyprodinil, Diazinon, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Ethion, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fludioxonil, Hexaflumuron, Lambda-cyhalothrin, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Oxamyl, Phenthoat, Thiophanat-methyl.
(8) Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Chlorpyrifos, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Cyproconazol, Dicofol (Summe aus p, p'- und o,p'-Isomeren), Difenoconazol, Dinotefuran, Ethion, Flusilazol, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Profenofos, Propiconazol, Thiophanat-methyl und Triforin.
(9) Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.) anhand dieser Methode validiert wurde.
(10) Insbesondere Rückstände von: Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Chlorpyrifos, Acephat, Methamidophos, Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Diafenthiuron, Indoxacarb als Summe der S- und R-Isomere.
(11) Insbesondere Rückstände von: Chlorpyrifos, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulphat, ausgedrückt als Endosulfan), Hexaconazol, Parathion-methyl (Summe aus Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Flutriafol, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Flubendiamid, Myclobutanyl, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion).
(12) Insbesondere Rückstände von Dichlorvos.
(13) Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Triazophos, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Profenofos, Prothiofos, Ethion, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Triforin, Procymidon, Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid).
(14) Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Ethion, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Metalaxyl und Metalaxyl-M (Metalaxyl einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Metalaxyl-M (Summe der Isomere)), Methamidophos, Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Monocrotophos, Profenofos, Prothiofos, Quinalphos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin.
(15) Insbesondere Rückstände von: Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Oxamyl, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Clofentezin, Diafenthiuron, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanathydrochlorid, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Procymidon, Tetradifon, Thiophanat-methyl.
(16) Insbesondere Rückstände von: Azoxystrobin, Boscalid, Chlorpyrifos, Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfan-sulphat, ausgedrückt als Endosulfan), Kresoxim-methyl, Lambda-cyhalothrin, Metalaxyl und Metalaxyl-M (Metalaxyl einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Metalaxyl-M (Summe aus Isomeren)), Methoxyfenozid, Metrafenon, Myclobutanil, Penconazol, Pyraclostrobin, Pyrimethanil, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Trifloxystrobin.
(17) Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy-carbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Chlorpyrifos, Profenofos, Permethrin (Summe der Isomere), Hexaconazol, Difenoconazol, Propiconazol, Fipronil (Summe aus Fipronil + Sulfonmetabolit (MB46136), ausgedrückt als Fipronil), Propargit, Flusilazol, Phenthoat, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Quinalphos, Pencycuron, Methidathion, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Fenbuconazol.