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Document 32014R0254
Regulation (EU) No 254/2014 of the European Parliament and of the Council of 26 February 2014 on a multiannual consumer programme for the years 2014-20 and repealing Decision No 1926/2006/EC
Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG
Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG
ABl. L 84 vom 20.3.2014, p. 42–56
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32021R0690
20.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 84/42 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 254/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Februar 2014
über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 169,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2)
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Laut der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) müssen die Bürger in die Lage versetzt werden, in vollem Umfang am Binnenmarkt teilzunehmen; hierzu müssen ihre Fähigkeit und ihr Vertrauen gestärkt werden, Waren und Dienstleistungen grenzüberschreitend, insbesondere im Internet, zu kaufen. |
(2) |
Die Union trägt dazu bei, dass ein hoher Verbraucherschutz gewährleistet wird und die Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarkts gestellt werden, indem sie die Strategien der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts uneingeschränkt wahrnehmen können und damit ihre Sicherheits-, Rechts- und Wirtschaftsinteressen angemessen durch konkrete Maßnahmen geschützt werden. |
(3) |
Das mehrjährige Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 (im Folgenden „das Programm“) sollte zur Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzes beitragen und die Ziele der Strategie Europa 2020 im Hinblick auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit uneingeschränkt unterstützen, indem spezifische Bedenken einbezogen werden, die in der Strategie Europa 2020 im Zusammenhang mit der digitalen Agenda identifiziert wurden, — um sicherzustellen, dass die Digitalisierung tatsächlich zu echten Verbesserungen für die Verbraucher führt-, mit nachhaltigem Wachstum — indem ein nachhaltigeres Verbraucherverhalten angestrebt wird —, mit sozialer Inklusion — indem die spezifische Situation schutzbedürftiger Verbraucher und die Bedürfnisse einer älter werdenden Bevölkerung berücksichtigt werden — und mit intelligenter Rechtsetzung — unter anderem durch Überwachung der Endverbrauchermärkte, um zur Gestaltung intelligenter und zielgerichteter Vorschriften beizutragen. |
(4) |
In der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2012 mit dem Titel „Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum“ (im Folgenden „die Verbraucheragenda“) wird ein strategischer Rahmen für die Verbraucherpolitik der Union in den kommenden Jahren festgelegt, indem die Interessen der Verbraucher in allen Politikbereichen der Union gefördert werden. Das Ziel der Verbraucheragenda besteht darin, eine Strategie zu schaffen, mittels der die Verbraucher durch politische Maßnahmen ihr Leben lang auf effiziente und wirksame Weise unterstützt werden, und zwar durch die Gewährleistung der Sicherheit der ihnen angebotenen Produkte und Dienstleistungen, durch Verbraucherinformation und -bildung, durch Unterstützung von Verbraucherorganisationen, durch die Stärkung ihrer Rechte und die Verbesserung ihres Zugangs zu den Gerichten und zu Rechtsmitteln sowie durch die Gewährleistung, dass die Verbraucherschutzvorschriften durchgesetzt werden. |
(5) |
Der Wirtschaftsabschwung in der letzten Zeit hat eine Reihe von Mängeln und Unstimmigkeiten im Binnenmarkt deutlich gemacht, die sich nachteilig auf das Vertrauen der Verbraucher und der Bürger ausgewirkt haben. Zwar müssen die Haushaltszwänge, unter denen die Union derzeit arbeitet, anerkannt werden, doch sollte die Union dennoch ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, damit die Ziele des Programms erreicht werden können, und sollte daher die Strategie Europa 2020 unterstützen. |
(6) |
Die Beseitigung verbleibender ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Hemmnisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Stärkung des Vertrauens der Bürger in das System, insbesondere bei grenzüberschreitenden Käufen, sind für die Vollendung des Binnenmarkts wesentlich. Die Union sollte das Ziel haben, geeignete Bedingungen für die Stärkung der Verbraucher zu schaffen, indem sie ihnen ausreichende Instrumente, Kenntnisse und Kompetenzen zur Verfügung stellt, um wohlüberlegte und bewusste Entscheidungen zu treffen, und indem sie das Verbraucherbewusstsein stärkt. |
(7) |
Diese Verordnung berücksichtigt das wirtschaftliche, soziale und technische Umfeld und die damit verbundenen neuen Herausforderungen. Insbesondere sollen sich die im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen auf Themen wie Globalisierung, Digitalisierung, zunehmende Komplexität der von den Verbrauchern zu treffenden Entscheidungen, Notwendigkeit, zu nachhaltigerem Verbraucherverhalten zu gelangen, Bevölkerungsalterung, soziale Ausgrenzung und schutzbedürftige Verbraucher richten. Die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in alle Politiken der Union gemäß Artikel 12 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat hohe Priorität. Ein zentraler Aspekt, um die umfassende Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Politiken zu gewährleisten, ist die Koordinierung mit anderen Unionspolitiken und -programmen. Zur Förderung von Synergien und zur Vermeidung von Doppelarbeit sollte in anderen Unionsfonds und -programmen eine finanzielle Unterstützung für die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in die jeweiligen Bereiche vorgesehen werden. |
(8) |
Durch das Programm sollte ein hoher Schutz für alle Verbraucher sichergestellt werden, wobei schutzbedürftigen Verbrauchern besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, um ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen und ihre Kompetenzen zu stärken, wie es in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2012 zu einer Strategie zur Stärkung der Rechte schutzbedürftiger Verbraucher (4) gefordert wird. Insbesondere sollte durch das Programm sichergestellt werden, dass schutzbedürftige Verbraucher Zugang zu Informationen über Waren und Dienstleistungen haben, damit sie die gleiche Chance haben, freie und sachkundige Entscheidungen zu treffen, insbesondere da es für schutzbedürftige Verbraucher schwierig sein kann, auf Verbraucherinformationen zuzugreifen und sie zu verstehen, wodurch sie in Gefahr sind, irregeführt zu werden. |
(9) |
In dem Programm sollten insbesondere Kinder berücksichtigt werden, unter anderem durch eine Zusammenarbeit mit den Interessenvertretern, um sicherzustellen, dass sie sich zu verantwortungsbewusster Werbung für Minderjährige, insbesondere zur Bekämpfung irreführender Werbung im Internet, verpflichten. |
(10) |
Diese Maßnahmen sollten in dem Programm, das den Rahmen der Union für die Finanzierung ihrer Maßnahmen bietet, festgelegt werden. Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) soll die vorliegende Verordnung die Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen und für die Durchführung des Programms darstellen. Diese Verordnung baut auf den Maßnahmen auf, die gemäß dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) finanziert werden, und setzt diese fort. |
(11) |
Es ist wichtig, den Verbraucherschutz zu verbessern. Zur Erreichung dieses allgemeinen Ziels sollten in den Bereichen Sicherheit, Verbraucherinformation und -bildung und Unterstützung von Verbraucherorganisationen auf Unionsebene, Rechte und Rechtsschutz sowie Durchsetzung von Verbraucherrechten Einzelziele festgelegt werden. Der Nutzen und die Wirksamkeit der im Rahmen des Programms getroffenen Maßnahmen sollten regelmäßig überprüft und bewertet werden, um eine intelligentere Politikgestaltung im Interesse der Verbraucher zu ermöglichen. Zur Bewertung der Verbraucherpolitik und insbesondere der konkreten Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen sollten Indikatoren entwickelt werden, deren Nutzen jedoch in einem größeren Zusammenhang betrachtet werden sollte. |
(12) |
Es ist wichtig, das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Um dieses Ziel zu verwirklichen, müssen die Handlungsmöglichkeiten ausgebaut werden, insbesondere durch angemessene finanzielle Unterstützung der Verbraucherorganisationen auf Unionsebene und der Europäischen Verbraucherzentren, da diese bei der Bereitstellung von Informationen und Unterstützung für die Verbraucher bezüglich ihrer Rechte, bei der Unterstützung von Verbrauchern im Falle von Verbraucherstreitigkeiten, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren, sowie bei der Förderung der Verbraucherinteressen im Zuge des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts von zentraler Bedeutung sind. Diese Organisationen und Zentren sollten in der Lage sein, den Schutz der Verbraucher und ihr Vertrauen zu stärken, indem sie vor Ort aktiv sind und indem sie die Unterstützung, die Informationen und die Bildung auf die einzelne Person abstimmen. |
(13) |
Es ist erforderlich, die förderfähigen Maßnahmen vorzusehen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. |
(14) |
Es ist erforderlich, die Kategorien der potenziellen förderfähigen Begünstigten festzulegen. |
(15) |
In dieser Verordnung wird ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für das Programm im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit in Haushaltsfragen und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) eingesetzt, ohne dass dadurch die im AEUV festgelegten Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates berührt würden. |
(16) |
Im Sinne der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, der Transparenz und der Flexibilität bei der Durchführung des Programms sollte die Fortführung der Exekutivagentur zulässig sein, wenn alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (8) erfüllt sind. |
(17) |
Die Ausgaben aus Mitteln der Union und der Mitgliedstaaten in den Bereichen Verbrauchersicherheit, Verbraucherbildung, Verbraucherrechte und Durchsetzung sollten besser koordiniert werden, um Komplementarität, eine bessere Effizienz und eine größere Sichtbarkeit zu gewährleisten und größere Haushaltssynergien zu erzielen. |
(18) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sieht die Zusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnehmenden Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation andererseits vor. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um anderen Ländern, insbesondere den Nachbarländern der Union, den Bewerberländern, den Kandidatenländern und den beitretenden Ländern, die Teilnahme an dem Programm zu ermöglichen. |
(19) |
Im Rahmen der Durchführung des Programms und vor dem Hintergrund der Globalisierung der Produktionskette und der zunehmenden wechselseitigen Abhängigkeit der Märkte sollte die Zusammenarbeit mit nicht am Programm teilnehmenden Drittländern gefördert werden, wobei alle einschlägigen Vereinbarungen zwischen diesen Ländern und der Union berücksichtigt werden sollten. |
(20) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen, um Änderungen des Rechtsrahmens im Bereich des Verbraucherschutzes zu berücksichtigen, und zur Änderung des Anhangs I dahingehend, dass spezifische Maßnahmen gestrichen werden, um die Ergebnisse eines Bewertungsberichts der Kommission zu berücksichtigen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(21) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Annahme der jährlichen Arbeitsprogramme Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden. Da in dem Programm zwar keine Kriterien für die Produktsicherheit aufgestellt werden, das Programm aber darauf abzielt, Instrumente für die Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Produktsicherheit finanziell zu unterstützen, sowie angesichts des relativ geringen Betrags, um den es hier geht, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden. |
(22) |
Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. |
(23) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten wegen der grenzüberschreitenden Natur der betroffenen Bereiche nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des größeren Potenzials der Unionsmaßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(24) |
Der Beschluss Nr. 1926/2006/EG sollte aufgehoben werden. |
(25) |
Es sollte für einen reibungslosen Übergang ohne Unterbrechung zwischen dem Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013), das durch den Beschluss Nr. 1926/2006/EG eingerichtet wurde, und dem vorliegenden Programm gesorgt werden, insbesondere was die Fortsetzung mehrjähriger Maßnahmen sowie die Bewertung der Erfolge des vorangegangenen Programms und der Bereiche, die mehr Aufmerksamkeit erfordern, betrifft. Ebenso sollte die Laufzeit des vorliegenden Programms an die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (10) festgesetzt ist, angeglichen werden. Das vorliegende Programm sollte daher ab dem 1. Januar 2014 gelten. Ab dem 1. Januar 2021 sollten die Mittel für die technische und administrative Unterstützung erforderlichenfalls die Verwaltungsausgaben der bis Ende 2020 nicht abgeschlossenen Maßnahmen decken — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mehrjähriges Verbraucherprogramm
Mit dieser Verordnung wird für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ein mehrjähriges Verbraucherprogramm (im Folgenden „das Programm“) aufgelegt.
Artikel 2
Gesamtziel
Gesamtziel des Programms ist es, im Rahmen einer Gesamtstrategie für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten, die Handlungskompetenz der Verbrauchers zu stärken und den Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarkts zu stellen. In diesem Sinne wird das Programm einen Beitrag zum Schutz der Interessen der Verbraucher in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen, sowie zur Förderung ihres Rechts auf Information, auf Bildung sowie dazu, sich zur Wahrung ihrer Interessen zu organisieren, leisten und die Einbeziehung von Verbraucherinteressen in andere Politikbereiche unterstützen. Mit dem Programm werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzt, unterstützt und begleitet.
Artikel 3
Einzelziele und Indikatoren
(1) Das in Artikel 2 genannte Gesamtziel wird mittels folgender Einzelziele verfolgt:
a) |
Ziel I — Sicherheit: Konsolidierung und Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame Marktüberwachung in der gesamten Union Inwieweit dieses Ziel erreicht ist, wird insbesondere durch die Tätigkeit und Wirksamkeit des Schnellwarnsystems der Union für gefährliche Verbraucherprodukte (RAPEX) gemessen. |
b) |
Ziel II — Verbraucherinformation und Verbraucherbildung sowie Unterstützung von Verbraucherorganisationen: Verbesserung der Verbraucherbildung, der Verbraucherinformation und der Kenntnisse der Verbraucher über ihre Rechte, Ausbau der Daten-und Informationsgrundlage für die Verbraucherpolitik und Unterstützung von Verbraucherorganisationen, auch unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Verbraucher. |
c) |
Ziel III — Rechte und Rechtsschutz: Weiterentwicklung und Stärkung der Verbraucherrechte insbesondere durch intelligente Regulierungsmaßnahmen und Verbesserung des Zugangs zu einfachen, wirksamen, zweckdienlichen und kostengünstigen Rechtsschutzinstrumenten, darunter auch alternativen Streitbeilegungsverfahren. Inwieweit dieses Ziel erreicht ist, wird insbesondere anhand der Inanspruchnahme alternativer Verfahren zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten und anhand der Tätigkeit eines unionsweiten Online-Streitbeilegungssystems gemessen sowie anhand des Anteils der Verbraucher, die infolge eines aufgetretenen Problems ein Verfahren einleiten. |
d) |
Ziel IV — Durchsetzung: Unterstützung der Durchsetzung von Verbraucherrechten durch Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsbehörden und durch die Unterstützung der Verbraucher durch Beratung. Inwieweit dieses Ziel erreicht ist, wird insbesondere anhand der Intensität des Informationsaustauschs und der Wirksamkeit der Zusammenarbeit innerhalb des Netzes für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und anhand der Tätigkeit der Europäischen Verbraucherzentren und deren Bekanntheitsgrad bei den Verbrauchern gemessen. Eine hochwertige Verbraucherinformation und -beteiligung ist eine Querschnittspriorität und wird daher, soweit dies möglich ist, ausdrücklich in allen sektoralen Zielen und Maßnahmen, die im Rahmen des Programms finanziert werden, vorgesehen. |
(2) Die Indikatoren werden in Anhang II beschrieben.
(3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 zu erlassen, um die in Anhang II genannten Indikatoren anzupassen.
Artikel 4
Förderfähige Maßnahmen
Die in Artikel 3 genannten Einzelziele werden mittels der in der nachstehenden Liste genannten förderfähigen Maßnahmen verwirklicht:
a) |
zu Einzelziel I — Sicherheit:
|
b) |
zu Einzelziel II — Verbraucherinformation und Verbraucherbildung sowie Unterstützung der Verbraucherorganisationen:
|
c) |
zu Einzelziel III — Rechte und Rechtsschutz:
|
d) |
zu Einzelziel IV — Durchsetzung:
|
Die förderfähigen Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels werden gegebenenfalls in Anhang I durch Auflistung spezifischer Maßnahmen präzisiert.
Artikel 5
Förderfähige Einrichtungen
(1) Betriebskostenbezogene Finanzhilfen für auf Unionsebene tätige Verbraucherorganisationen können europäischen Verbraucherorganisationen gewährt werden, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
a) |
Es muss sich um nichtstaatliche, gemeinnützige, von Industrie-, Handels- und Geschäftsinteressen oder sonstigen kollidierenden Interessen unabhängige Organisationen handeln, deren wichtigste Ziele und Aktivitäten in der Förderung und dem Schutz der Interessen der Verbraucher in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Wirtschaft und Recht in der Union bestehen. |
b) |
Sie sind von Organisationen beauftragt, die in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten gemäß nationalen Regelungen oder Gepflogenheiten für die Verbraucher repräsentativ und auf regionaler oder nationaler Ebene tätig sind, die Interessen der Verbraucher auf Unionsebene zu vertreten. |
(2) Betriebskostenbezogene Finanzhilfen für internationale Einrichtungen, deren Grundsätze und Politik zur Verwirklichung der Ziele des Programms beitragen, können Organisationen gewährt werden, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
a) |
Es muss sich um nichtstaatliche, gemeinnützige, von Industrie-, Handels- und Geschäftsinteressen oder sonstigen kollidierenden Interessen unabhängige Organisationen handeln, deren wichtigste Ziele und Aktivitäten in der Förderung und dem Schutz der Interessen der Verbraucher in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Wirtschaft und Recht bestehen. |
b) |
Sie führen sämtliche folgenden Tätigkeiten aus: Bereitstellung eines formalisierten Mechanismus, der es Verbrauchervertretern aus der Union und aus Drittländern ermöglicht, zu politischen Diskussionen und Maßnahmen beizutragen; Veranstaltung von Treffen mit öffentlichen Bediensteten und Regulierungsinstanzen, um Verbraucherinteressen bei Behörden bekannt zu machen und zu vertreten; Ermittlung gemeinsamer Verbraucherfragen und -probleme; Eintreten für Verbraucheranliegen im Kontext bilateraler Beziehungen zwischen der Union und Drittländern; Beitrag zum Austausch und zur Verbreitung von Fachwissen über Verbraucherfragen in der Union und in Drittländern; Ausarbeitung politischer Empfehlungen. |
(3) Betriebskostenbezogene Finanzhilfen für auf Unionsebene tätige Einrichtungen, die zur Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Produktsicherheit geschaffen werden, können Einrichtungen gewährt werden, die nach den Rechtsvorschriften der Union für diesen Zweck anerkannt sind.
(4) Maßnahmenbezogene Finanzhilfen für unionsweit tätige Einrichtungen können Einrichtungen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen, zur Ausarbeitung von Verhaltenskodizes, bewährten Verfahren und Leitlinien für den Vergleich von Preis, Produktqualität und Nachhaltigkeit gewährt werden:
a) |
Sie müssen nichtstaatlich sein, gemeinnützige, von Industrie-, Handels- und Geschäftsinteressen oder sonstigen kollidierenden Interessen unabhängig sein, und zu ihren Hauptzielen und -tätigkeiten müssen die Förderung und der Schutz von Verbraucherinteressen gehören. |
b) |
Sie sind in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten tätig. |
(5) Finanzhilfen für die Organisation von Veranstaltungen des Vorsitzes zur Verbraucherpolitik der Union können nationalen Behörden des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ innehat, oder von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Einrichtungen gewährt werden.
(6) Maßnahmenbezogene Finanzhilfen für Behörden, die in einem Mitgliedstaat oder Drittland für Verbraucherangelegenheiten zuständig sind, können Behörden, die ein Mitgliedstaat oder ein in Artikel 7 dieser Verordnung genanntes Drittland der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 oder der Richtlinie 2001/95/EG meldet, oder gemeinnützigen Einrichtungen gewährt werden, die von diesen Behörden ausdrücklich für diesen Zweck benannt werden.
(7) Finanzhilfen für mit der Durchsetzung betraute öffentliche Bedienstete aus Mitgliedstaaten und Drittländern können Bediensteten von Behörden gewährt werden, die ein Mitgliedstaat oder ein in Artikel 7 dieser Verordnung genanntes Drittland der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2001/95/EG meldet.
(8) Maßnahmenbezogene Finanzhilfen können Einrichtungen gewährt werden, die von einem Mitgliedstaat oder einem in Artikel 7 genannten Drittland benannt werden und bei denen es sich um gemeinnützige und in einem transparenten Verfahren ausgewählte oder um öffentliche Einrichtungen handelt. Die benannte Einrichtung muss Teil eines Unionsnetzes sein, das Verbraucher informiert und sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterstützt (Netz der Europäischen Verbraucherzentren). Zwischen der Kommission und dem Netz der Europäischen Verbraucherzentren und/oder ihren konstitutiven Einrichtungen kann eine Rahmenpartnerschaft als langfristiger Mechanismus für die Zusammenarbeit eingerichtet werden.
(9) Maßnahmenbezogene Finanzhilfen können Beschwerdestellen gewährt werden, die in den Mitgliedstaaten der Union und in Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmen, angesiedelt und tätig sind und die dafür zuständig sind, Verbraucherbeschwerden entgegenzunehmen, eine Streitbeilegung anzustreben, Rat zu geben oder Verbrauchern Informationen über Beschwerden oder Anfragen zu erteilen, und die bei der betreffenden Beschwerde oder Anfrage eines Verbrauchers betreffend einen Unternehmer außenstehende Drittpartei sind. Hierunter fallen weder Verbraucherbeschwerdemechanismen, die von Unternehmern betrieben und wo Anfragen und Beschwerden direkt mit dem Verbraucher abgewickelt werden, noch Mechanismen, die Beschwerdeabwicklungsdienste anbieten und von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben werden.
Artikel 6
Finanzrahmen
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 188 829 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
(2) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
Artikel 7
Beteiligung von Drittländern am Programm
Die Teilnahme an diesem Programm steht folgenden Ländern offen:
a) |
Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmen, entsprechend den Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; |
b) |
Drittländern, insbesondere beitretenden Ländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten, sowie in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen Ländern, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen. |
Artikel 8
Interventionsformen und Obergrenzen der Kofinanzierung
(1) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 können Finanzbeiträge der Union in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen oder allen anderen Interventionen gewährt werden, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung genannten Ziele erforderlich sind.
(2) Die Finanzhilfen der Union und die entsprechenden Obergrenzen werden wie folgt festgelegt:
a) |
betriebskostenbezogene Finanzhilfen für auf Unionsebene tätige Verbraucherorganisationen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1: maximal 50 % der förderfähigen Kosten; |
b) |
betriebskostenbezogene Finanzhilfen für internationale Einrichtungen, deren Grundsätze und Politik zur Verwirklichung der Ziele des Programms beitragen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2: maximal 50 % der förderfähigen Kosten; |
c) |
betriebskostenbezogene Finanzhilfen für auf Unionsebene tätige Einrichtungen, die zur Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Produktsicherheit geschaffen werden und nach Rechtsvorschriften der Union für diesen Zweck anerkannt sind im Sinne des Artikels 5 Absatz 3: maximal 95 % der förderfähigen Kosten; |
d) |
maßnahmenbezogene Finanzhilfen für unionsweit tätige Einrichtungen zur Ausarbeitung von Verhaltenskodizes, bewährten Verfahren und Leitlinien für den Vergleich von Preis, Produktqualität und Nachhaltigkeit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4: maximal 50 % der förderfähigen Kosten; |
e) |
Finanzhilfen für die Organisation von Veranstaltungen des Vorsitzes zur Verbraucherpolitik der Union für nationale Behörden des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ innehat, oder für von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte Einrichtungen: maximal 50 % der förderfähigen Kosten; |
f) |
maßnahmenbezogene Finanzhilfen für Behörden, die in einem Mitgliedstaat oder einem gemäß Artikel 7 teilnehmenden Drittland für Verbraucherangelegenheiten zuständig sind, im Sinne des Artikels 5 Absatz 6: maximal 50 % der förderfähigen Kosten; bei außergewöhnlich zweckdienlichen Maßnahmen darf der Unionsbeitrag zu den förderfähigen Kosten maximal 70 % betragen; |
g) |
Finanzhilfen für den Austausch von für die Durchsetzung zuständigen öffentlichen Bediensteten aus Mitgliedstaaten und aus gemäß Artikel 7 teilnehmenden Dritt-ländern im Sinne des Artikels 5 Absatz 7: Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten; |
h) |
maßnahmenbezogene Finanzhilfen für Einrichtungen, die von einem Mitgliedstaat oder einem in Artikel 7 genannten Drittland benannt werden im Sinne des Artikels 5 Absatz 8: maximal 70 % der förderfähigen Kosten; |
i) |
maßnahmenbezogene Finanzhilfen für nationale Beschwerdestellen im Sinne des Artikels 5 Absatz 9: maximal 50 % der förderfähigen Kosten. |
(3) Als außergewöhnlich zweckdienliche Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe f gelten Maßnahmen,
a) |
bei denen in Bezug auf die den Behörden gewährten und der Kommission zum Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 gemeldeten Finanzhilfen mindestens sechs Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die Verstöße betreffen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten Schaden verursachen oder verursachen können; |
b) |
bei denen in Bezug auf die Finanzhilfen, die den für die Sicherheit von Verbraucherprodukten zuständigen Behörden gewährt werden, mindestens zehn Mitgliedstaaten beteiligt sind, die an der Arbeit der für die Produktsicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in dem europaweiten Netzwerk gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/95/EG mitwirken, oder die zur Durchführung von in einem Unionsrechtsakt vorgesehenen Marktüberwachungstätigkeiten im Bereich der Sicherheit von Verbraucherprodukten beitragen. |
Artikel 9
Administrative und technische Unterstützung
1. Die Mittel des Programms können auch zur Finanzierung folgender Ausgaben verwendet werden: Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungsmaßnahmen, die für die Verwaltung des Programms und für die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, unter anderem das Kommunizieren der politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Zusammenhang stehen, und alle anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsmaßnahmen, die bei der Kommission bei der Verwaltung des Programms auflaufen.
2. Der Gesamtbetrag zur Deckung der Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungsmaßnahmen sowie für technische und administrative Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 beläuft sich auf höchstens 12 % der Finanzausstattung des Programms.
Artikel 10
Durchführungsmethoden
Die Kommission hält sich bei der Durchführung des Programms an die in Artikel 58 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Modalitäten der Mittelverwaltung.
Artikel 11
Kohärenz mit und Komplementarität zu anderen Politiken
Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die generelle Kohärenz und Komplementarität zwischen dem Programm und anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Maßnahmen der Union, insbesondere im Rahmen des Mehrjahresprogramms „Rechte, Gleichheit und Unionsbürgerschaft“ (14) für den Zeitraum 2014-2020.
Artikel 12
Jährliche Arbeitsprogramme
Die Kommission führt das Programm mittels jährlicher Arbeitsprogramme durch. Die jährlichen Arbeitsprogramme setzen die Ziele gemäß den Artikeln 2 und 3 und die Maßnahmen gemäß Artikel 4, die in Anhang I näher ausgeführt sind, kohärent um.
Die Kommission beschließt jährliche Arbeitsprogramme in Form von Durchführungsrechtsakten nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 dieser Verordnung. In diesen Durchführungsrechtsakten werden die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Punkte aufgeführt, insbesondere
a) |
die Durchführung der Maßnahmen im Einklang mit Artikel 4 und Anhang I dieser Verordnung sowie die indikative Zuweisung der Finanzmittel; |
b) |
der Zeitplan für die vorgesehenen Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. |
Artikel 13
Bewertung und Verbreitung
(1) Auf Ersuchen der Kommission legen ihr die Mitgliedstaaten Informationen über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Programms vor.
(2) Die Kommission wird
a) |
bis zum 30. September 2017
|
b) |
spätestens am 31. Dezember 2017 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag oder vorbehaltlich des Absatzes 3 einen delegierten Rechtsakt erlassen. |
In dem Bewertungsbericht ist außerdem auf den Spielraum für Vereinfachungen, auf die interne und externe Kohärenz, auf die Frage, ob noch alle Ziele relevant sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen zu den Unionsprioritäten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum einzugehen. Dabei sind auch die Ergebnisse der Bewertung der langfristigen Auswirkungen des Vorläuferprogramms zu berücksichtigen.
Die längerfristigen Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Folgen des Programms werden bewertet, und die Ergebnisse dieser Bewertung werden in einen künftigen Programmbeschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung einfließen.
(3) Um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass in dem Bewertungsbericht gemäß Absatz 2 festgestellt wird, dass die spezifischen Maßnahmen gemäß Anhang I bis zum 31. Dezember 2016 nicht umgesetzt wurden und bis zum Ende des Programms nicht umgesetzt werden können, und unter Berücksichtigung dessen, dass die betreffenden spezifischen Maßnahmen für die Verwirklichung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Ziele nicht mehr relevant sind, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 zu erlassen, um Anhang I dahingehend zu ändern, dass die betreffenden spezifischen Maßnahmen gestrichen werden.
(4) Die Kommission macht die Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen öffentlich zugänglich.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Europäische Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aufgrund dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.
(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (16) niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem gemäß dieser Verordnung finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, vorliegt.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen und in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
Artikel 15
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 wird der Kommission für die Laufzeit des Programms übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 16
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 17
Übergangsmaßnahmen
(1) Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG gilt weiterhin für Maßnahmen gemäß diesem Beschluss, die bis zum 31. Dezember 2013 noch nicht abgeschlossen sind. Die Mittel des Programms können folglich auch zur Finanzierung von Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung verwendet werden, die zur Gewährleistung des Übergangs zwischen den Maßnahmen gemäß Beschluss Nr. 1926/2006/EG und dem Programm erforderlich sind.
(2) Erforderlichenfalls können über den 31. Dezember 2020 hinaus Mittel in den Haushalt eingestellt werden, um in Artikel 9 vorgesehene Ausgaben zu decken, mit denen die Verwaltung von Maßnahmen ermöglicht wird, die bis 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind.
Artikel 18
Aufhebung
Der Beschluss Nr. 1926/2006/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Artikel 19
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 89.
(2) ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 217.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014.
(4) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 11.
(5) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(6) Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).
(7) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(8) Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).
(9) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(10) Beschluss (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(11) Beschluss 2008/721/EG der Kommission vom 5. August 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21).
(12) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
(13) Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).
(14) Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 zur Errichtung des Programms über die Rechte, Gleichheit und Unionsbürgerschaft für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).
(15) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(16) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
ANHANG I
ART DER MASSNAHMEN
Einzelziel I
Sicherheit: Konsolidierung und Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame Marktüberwachung in der gesamten Union
1. |
Wissenschaftliche Beratung und Risikoanalyse, die für die Gesundheit und die Sicherheit von Verbrauchern relevant sind, im Zusammenhang mit Non-Food-Produkten und Dienstleistungen, darunter auch Unterstützung der Tätigkeit der unabhängigen wissenschaftlichen Ausschüsse, die mit dem Beschluss 2008/721/EG eingerichtet worden sind. |
2. |
Koordinierung von Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Produktsicherheit im Hinblick auf die Richtlinie 2001/95/EG sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Dienstleistungen für Verbraucher:
|
3. |
Pflege und Weiterentwicklung der Datenbanken für kosmetische Mittel
|
Einzelziel II
Verbesserung der Verbraucherbildung, der Verbraucherinformation und der Kenntnisse der Verbraucher über ihre Rechte, Ausbau der Daten- und Informationsgrundlage für die Verbraucherpolitik und Unterstützung von Verbraucherorganisationen, auch unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Verbraucher Verbraucherinformation und Verbraucherbildung sowie Unterstützung der Verbraucherorganisationen
4. |
Aufbau und besserer Zugang zu einer faktengestützten Grundlage für die Politikgestaltung in Bereichen, die Verbraucher betreffen, für die Einführung intelligenter und zielgerichteter Vorschriften und für die Feststellung möglicher Mängel des Marktes oder die Feststellung von Veränderungen der Bedürfnisse der Verbraucher, Schaffung einer Grundlage für die Entwicklung der Verbraucherpolitik, für die Ermittlung der für die Verbraucher am meisten mit Problemen behafteten Bereiche und zur Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Unionspolitiken, unter anderem:
|
5. |
Unterstützung durch die Finanzierung von Verbraucherorganisationen auf Unionsebene und durch die Steigerung der Leistungsfähigkeit für Verbraucherorganisationen auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene, Steigerung der Transparenz und Intensivierung des Austauschs von bewährten Verfahren und Fachwissen
|
6. |
Verbesserung der Transparenz der Verbrauchermärkte und der Verbraucherinformation, indem sichergestellt wird, dass Verbraucher vergleichbare, zuverlässige und leicht zugängliche Daten zur Verfügung haben, auch für grenzüberschreitende Geschäfte, mit deren Hilfe sie nicht nur Preise, sondern auch die Qualität und Nachhaltigkeit von Waren und Dienstleistungen vergleichen können
|
7. |
Verbesserung der lebenslangen Bildung der Verbraucher, mit besonderem Schwerpunkt auf schutzbedürftigen Verbrauchern
|
Einzelziel III
Rechte und Rechtsschutz: Weiterentwicklung und Stärkung der Verbraucherrechte insbesondere durch intelligente Regulierungsmaßnahmen und Verbesserung des Zugangs zu einfachen, wirksamen, zweckdienlichen und kostengünstigen Rechtsschutzinstrumenten, darunter auch alternativen Streitbeilegungsverfahren
8. |
Ausarbeitung von Verbraucherschutzvorschriften und anderen Regulierungsinitiativen durch die Kommission, Überwachung der Umsetzung in den Mitgliedstaaten und Bewertung der Auswirkungen sowie Förderung von Mit- und Selbstregulierungsinitiativen und Überwachung der tatsächlichen Auswirkungen dieser Initiativen auf die Verbrauchermärkte, einschließlich
|
9. |
Erleichterung des Zugangs von Verbrauchern zu Streitbeilegungssystemen, insbesondere zu alternativen Streitbeilegungssystemen, einschließlich durch ein unionsweites Online-System und die Vernetzung nationaler alternativer Streitbeilegungsstellen, mit besonderem Schwerpunkt auf angemessenen Maßnahmen für die Bedürfnisse und Rechte schutzbedürftiger Verbraucher; Überwachung der Funktionsweise und der Wirksamkeit der Streitbeilegungssysteme für Verbraucher, einschließlich durch die Entwicklung und Pflege entsprechender IT-Instrumenten sowie durch den Austausch von gegenwärtigen bewährten Verfahren und Erfahrungen in den Mitgliedstaaten
|
Einzelziel IV
Durchsetzung: Unterstützung der Durchsetzung von Verbraucherrechten durch Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsbehörden und durch Beratung der Verbraucher
10. |
Koordinierung von Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, u. a.
|
11. |
Finanzielle Beiträge für gemeinsame Maßnahmen mit in Unionsnetzen organisierten öffentlichen oder gemeinnützigen Stellen, die Verbrauchern Informationen und Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten — auch außergerichtlichen — Online-Streitbeilegungsverfahren bieten (Netz der Europäischen Verbraucherzentren), zu denen auch folgende Maßnahmen gehören:
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
ANHANG II
INDIKATOREN GEMÄß ARTIKEL 3 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG
Einzelziel I
Sicherheit: Konsolidierung und Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame Marktüberwachung in der gesamten Union
Indikator |
Quelle |
Gegenwärtiger Stand |
Ziel |
Prozentsatz der RAPEX-Meldungen, die wenigstens 1 Reaktion (aus einem anderen Mitgliedstaat) auslösen |
RAPEX |
43 % (843 Meldungen) im Jahr 2010 |
+ 10 % bis 2020 |
Verhältnis zwischen der Zahl der Reaktionen und der Zahl der Meldungen (ernste Risiken) (1) |
RAPEX |
1,07 im Jahr 2010 |
+ 15 % bis 2020 |
Einzelziel II
Verbraucherinformation und Verbraucherbildung sowie Unterstützung der Verbraucherorganisationen: Verbesserung der Verbraucherbildung, der Verbraucherinformation und der Kenntnisse der Verbraucher über ihre Rechte, Ausbau der Daten- und Informationsgrundlage für die Verbraucherpolitik und Unterstützung von Verbraucherorganisationen, auch unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Verbraucher
Indikator |
Quelle |
Gegenwärtiger Stand |
Ziel |
Zahl der Beschwerdestellen und Zahl der Länder, die beim Europäischen System zur Registrierung von Verbraucherbeschwerden (ECCRS) Beschwerden einreichen |
ECCRS (European Consumer Complaints Registration system) |
33 Beschwerdestellen aus 7 Ländern im Jahr 2012 |
70 Beschwerdestellen aus 20 Ländern bis 2020 |
Einzelziel III
Rechte und Rechtsschutz: Weiterentwicklung und Stärkung der Verbraucherrechte insbesondere durch intelligente Regulierungsmaßnahmen und Verbesserung des Zugangs zu einfachen, wirksamen, zweckdienlichen und kostengünstigen Rechtsschutzinstrumenten, darunter auch alternativen Streitbeilegungsverfahren
Indikator |
Quelle |
Gegenwärtiger Stand |
Ziel |
Anteil der von den EVZ behandelten Fälle, die nicht direkt mit den Unternehmen geregelt wurden und daraufhin zur alternativen Streitbeilegung (ADR, alternative dispute resolution) weitergeleitet werden |
Jährlicher EVZ-Bericht |
9 % im Jahr 2010 |
75 % bis 2020 |
Anzahl der von einem unionsweiten Online-Streitbeilegungssystem (ODR, online dispute resolution) behandelten Fälle |
ODR-Plattform |
17 500 (bei EVZ eingegangene Beschwerden über E-Commerce-Geschäfte) im Jahr 2010 |
100 000 bis 2020 |
Anteil der Verbraucher, die infolge eines in den vergangenen zwölf Monaten aufgetretenen Problems ein Verfahren eingeleitet haben |
Verbraucherbarometer |
83 % im Jahr 2010 |
90 % bis 2020 |
Einzelziel IV
Durchsetzung: Unterstützung der Durchsetzung von Verbraucherrechten durch Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsbehörden und durch Beratung der Verbraucher
Indikator |
Quelle |
Gegenwärtiger Stand |
Ziel |
||||
Intensität des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit innerhalb des CPC-Netzes: |
Datenbank des CPC-Netzes (CPCS) |
Jahresdurchschnittswerte 2007-2010 |
|
||||
|
|
129 |
|
||||
|
|
142 |
|
||||
|
|
63 |
|
||||
Prozentsatz der Ersuchen um Durchsetzung, die innerhalb von 12 Monaten innerhalb des CPC-Netzes bearbeitet wurden |
Datenbank des CPC-Netzes (CPCS) |
50 % (Referenzzeitraum 2007-2010) |
60 % bis 2020 |
||||
Prozentsatz der Fälle, in denen die Ersuchen um Informationen innerhalb von 3 Monaten innerhalb des CPC-Netzes bearbeitet wurden |
Datenbank des CPC-Netzes (CPCS) |
33 % (Referenzzeitraum 2007-2010) |
50 % bis 2020 |
||||
Zahl der Kontakte der EVZ mit Verbrauchern |
EVZ-Bericht |
71 000 im Jahr 2010 |
+ 50 % bis 2020 |
||||
Zahl der Besuche der EVZ-Websites |
Bericht über die Bewertung des EVZ-Netzes |
1 670 000 im Jahr 2011 |
+ 70 % bis 2020 |
Diese Indikatoren könnten um allgemeine Kontextindikatoren und bereichsübergreifende Indikatoren ergänzt werden.
(1) Eine Meldung kann verschiedene Reaktionen der Behörden anderer Mitgliedstaaten auslösen.