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Document 32014R0209

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 209/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 hinsichtlich der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Union Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 66 vom 6.3.2014, p. 11–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/209/oj

6.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 66/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 209/2014 DER KOMMISSION

vom 5. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 hinsichtlich der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 4 sowie Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die von den Lebensmittelunternehmern einzuhalten sind. Die genannte Verordnung sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch, Milcherzeugnisse, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis herstellen, welche(s) für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, die einschlägigen Bestimmungen ihres Anhangs III befolgen.

(2)

Des Weiteren müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern einführen, sicherstellen, dass die Einfuhr nur dann erfolgt, wenn das Versanddrittland in einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erstellten Liste aufgeführt ist, und dass die Erzeugnisse unter anderem die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die Einfuhrbedingungen erfüllen, die gemäß dem Unionsrecht zur Regelung der Einfuhrkontrollen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt wurden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (4) enthält die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen in die Union. Darüber hinaus enthält sie die Liste der Drittländer, aus denen das Verbringen solcher Sendungen in die Union zulässig ist.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wurden verschiedene Einfuhrbedingungen festgelegt, die vom Tiergesundheitsstatus des ausführenden Drittlandes hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche (MKS) und der Rinderpest abhängen. Die Drittländer, die vor der Einfuhr mindestens 12 Monate lang frei von MKS (ohne Impfung) und Rinderpest waren, sind in Spalte A der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt, und die Einfuhr von Rohmilch und aus solcher Rohmilch gewonnenen Milcherzeugnissen aus diesen Drittländern ist zulässig, ohne dass zuvor eine Spezialbehandlung erfolgen muss.

(5)

Die Kommission hat mehrere Anfragen von einigen Mitgliedstaaten und Handelspartnern dahingehend erhalten, dass Veterinärbedingungen für die Einfuhr von Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis für den menschlichen Verzehr in die Union festgelegt werden sollten.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 gilt nicht für Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis. Kolostrum birgt jedoch hinsichtlich MKS dieselben Tiergesundheitsrisiken wie Rohmilch. Folglich kann Kolostrum aus Ländern, die bereits für die Einfuhr von Rohmilch zugelassen und in Spalte A der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 genannt sind, sicher eingeführt werden.

(7)

Eine Reihe von Handelserzeugnissen wird aus pasteurisiertem oder sterilisiertem Kolostrum hergestellt. Da jedoch die Wirkungen der Pasteurisierung und Sterilisierung bei Kolostrum, das einen hohen Zellengehalt aufweist, nicht validiert sind, sollten pasteurisiertes oder sterilisiertes Kolostrum und pasteurisierte oder sterilisierte Erzeugnisse auf Kolostrumbasis nur aus solchen Drittländern eingeführt werden, die frei von MKS (ohne Impfung) und in Spalte A der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind.

(8)

Die Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG des Rates (5) enthalten die Vorschriften und Bedingungen für die Kontrollen von Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union eingeführt werden, doch — entweder im Wege einer unmittelbaren Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union — für ein Drittland bestimmt sind.

(9)

Damit das Verbringen von Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gestattet werden kann, sollte eine neue Muster-Veterinärbescheinigung für solche Waren in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgenommen werden, und die in Anhang II Teil 3 der genannten Verordnung festgelegte Muster-Veterinärbescheinigung für Rohmilch und Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die zur Durchfuhr durch die Union oder zur Lagerung in der Union bestimmt sind, sollte dahingehend geändert werden, dass sie auch für Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis gilt.

(10)

Damit Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis vom Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (6) erfasst werden, müssen die Muster-Veterinärbescheinigungen für solche Erzeugnisse den betreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) gemäß Anhang I Kapitel 4 der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (7) enthalten.

(11)

Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 ausgestellten Veterinärbescheinigung für Rohmilch und Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die zur Durchfuhr durch die Union oder zur Lagerung in der Union bestimmt sind, während einer Übergangszeit zulässig sein.

(12)

Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 605/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EU) Nr. 605/2010 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2010

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union“.

2.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union;“.

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Einfuhr von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Drittländern und Teilen von Drittländern, die in Spalte A der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die in Spalte A der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind.“

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Durchfuhr- und Lagerbedingungen

Das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union, die nicht in die Union eingeführt werden sollen, sondern entweder unmittelbar per Durchfuhr oder nach Lagerung gemäß Artikel 11, 12 oder 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland bestimmt sind, ist nur dann zulässig, wenn die Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie stammen aus einem in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittland oder Teil eines Drittlands, aus dem das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union zulässig ist, und erfüllen die einschlägigen Anforderungen an die Behandlung solcher Sendungen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4;

b)

sie entsprechen den für die Einfuhr der betreffenden Rohmilch, der betreffenden Milcherzeugnisse, des betreffenden Kolostrums oder der betreffenden Erzeugnisse auf Kolostrumbasis geltenden Tiergesundheitsanforderungen, die im Abschnitt „Tiergesundheitsbescheinigung“ in Nummer II.1 der einschlägigen Muster-Veterinärbescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 festgelegt sind;

c)

ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die nach dem für die jeweilige Sendung geltenden Muster in Anhang II Teil 3 unter Berücksichtigung der Erläuterungen in Anhang II Teil 1 ausgefüllt wurde;

d)

ihre Durchfuhrtauglichkeit, gegebenenfalls einschließlich ihrer Lagerfähigkeit, wurde auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission bescheinigt, das der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union unterzeichnet hat.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Spezialbehandlung

Sendungen mit Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, deren Verbringen in die Union gemäß Artikel 2, 3, 4, 6 oder 7 aus Drittländern oder Teilen von Drittländern zulässig ist, in denen in den letzten zwölf Monaten vor Unterzeichnung der Veterinärbescheinigung ein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche zu verzeichnen war oder gegen diese Krankheit geimpft wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse einer der Behandlungen gemäß Artikel 4 unterzogen wurden.“

6.

Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen, die nicht in die Union eingeführt werden sollen, sondern entweder unmittelbar per Durchfuhr oder nach Lagerung gemäß Artikel 11, 12 oder 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland bestimmt sind, und denen eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 — in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung — beigefügt ist, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 6. September 2014 weiterhin in die Union verbracht werden, sofern diese Bescheinigung bis zum 26. Juli 2014 unterzeichnet wurde.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).

(5)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).

(7)  Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum (*1) und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis (*1) in die Union zulässig ist, mit Angabe der Art der für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Wärmebehandlung

„+“

:

Verbringen aus Drittland zulässig

„0“

:

Verbringen aus Drittland nicht zulässig


ISO-Code des Drittlandes

Drittland oder Teil davon

Spalte A

Spalte B

Spalte C

AE

Das Emirat Dubai der Vereinigten Arabischen Emirate (1)

0

0

+ (2)

AD

Andorra

+

+

+

AL

Albanien

0

0

+

AR

Argentinien

0

0

+

AU

Australien

+

+

+

BR

Brasilien

0

0

+

BW

Botsuana

0

0

+

BY

Belarus

0

0

+

BZ

Belize

0

0

+

BA

Bosnien und Herzegowina

0

0

+

CA

Kanada

+

+

+

CH

Schweiz (*2)

+

+

+

CL

Chile

0

+

+

CN

China

0

0

+

CO

Kolumbien

0

0

+

CR

Costa Rica

0

0

+

CU

Kuba

0

0

+

DZ

Algerien

0

0

+

ET

Äthiopien

0

0

+

GL

Grönland

0

+

+

GT

Guatemala

0

0

+

HK

Hongkong

0

0

+

HN

Honduras

0

0

+

IL

Israel

0

0

+

IN

Indien

0

0

+

IS

Island

+

+

+

KE

Kenia

0

0

+

MA

Marokko

0

0

+

MG

Madagaskar

0

0

+

MK (*3)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

0

+

+

MR

Mauretanien

0

0

+

MU

Mauritius

0

0

+

MX

Mexiko

0

0

+

NA

Namibia

0

0

+

NI

Nicaragua

0

0

+

NZ

Neuseeland

+

+

+

PA

Panama

0

0

+

PY

Paraguay

0

0

+

RS (*4)

Serbien

0

+

+

RU

Russland

0

0

+

SG

Singapur

0

0

+

SV

El Salvador

0

0

+

SZ

Swasiland

0

0

+

TH

Thailand

0

0

+

TN

Tunesien

0

0

+

TR

Türkei

0

0

+

UA

Ukraine

0

0

+

US

Vereinigte Staaten

+

+

+

UY

Uruguay

0

0

+

ZA

Südafrika

0

0

+

ZW

Simbabwe

0

0

+

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 erhält folgende Fassung:

TEIL 1

Muster-Veterinärbescheinigungen

„Milk-RM“

:

Veterinärbescheinigung für Rohmilch, die aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammt, aus denen sie gemäß Spalte A der Tabelle in Anhang I eingeführt werden darf, und die vor der Verwendung für den menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt ist.

„Milk-RMP“

:

Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse aus Rohmilch zum menschlichen Verzehr aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, aus denen sie gemäß Spalte A der Tabelle in Anhang I eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind.

„Milk-HTB“

:

Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse aus Milch von Kühen, Schafen, Ziegen und Büffeln, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind und aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte B der Tabelle in Anhang I eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind.

„Milk-HTC“

:

Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte C der Tabelle in Anhang I eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind.

„Colostrum-C/CBP“

:

Veterinärbescheinigung für Kolostrum von Kühen, Schafen, Ziegen und Büffeln sowie für Erzeugnisse auf Kolostrumbasis von denselben Tierarten zum menschlichen Verzehr, die aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte A der Tabelle in Anhang I eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind.

„Milk/Colostrum-T/S“

:

Veterinärbescheinigung für Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr, die zur Durchfuhr durch die Europäische Union bzw. zur Lagerung in der Europäischen Union bestimmt sind.

Erläuterungen

a)

Die Veterinärbescheinigungen werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlandes entsprechend dem zutreffenden Muster in Teil 2 ausgestellt, das der jeweiligen Rohmilch, dem jeweiligen Kolostrum, den jeweiligen Milcherzeugnissen bzw. den jeweiligen Erzeugnissen auf Kolostrumbasis entspricht. Sie umfassen (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland erforderlichen Bescheinigungen und sehen gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland erforderlichen zusätzlichen Garantien vor.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem beidseitig bedruckten einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden.

c)

Für jede Sendung mit der betreffenden Ware, die aus einem in der Tabelle in Anhang I genannten Drittland ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Straßenfahrzeug, Flugzeug oder Schiff zu ein und demselben Bestimmungsort befördert wird, muss eine einzige, separate Bescheinigung vorgelegt werden.

d)

Das Bescheinigungsoriginal und die in der Musterbescheinigung genannten Etikette werden in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch – erforderlichenfalls durch eine amtliche Übersetzung ergänzte – Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union statt ihren eigenen Amtssprachen zulassen.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Waren weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, sofern jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes bzw. der bescheinigungsbefugten amtlichen Tierärztin versehen ist.

f)

Umfasst die Bescheinigung mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bescheinigungsnummer auf.

g)

Das Bescheinigungsoriginal muss von der zuständigen Behörde ausgefüllt und unterzeichnet werden, die dafür verantwortlich ist, zu überprüfen und zu bescheinigen, dass die Rohmilch, das Kolostrum, die Milcherzeugnisse oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie diejenigen der Richtlinie 2002/99/EG erfüllt/erfüllen.

h)

Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (3) gleichwertig sind.

i)

Die Unterschrift des amtlichen Tierarztes bzw. der amtlichen Tierärztin muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

j)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Union begleiten.

k)

Wenn aus der Muster-Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.

(3)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.“"

b)

In Teil 2 wird folgende Musterbescheinigung angefügt:

Image 1

Text von Bild

Image 2

Text von Bild

Image 3

Text von Bild

c)

Teil 3 erhält folgende Fassung:

„TEIL 3

Image 4

Text von Bild

Image 5

Text von Bild

Image 6

Text von Bild

(3)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.““


(*1)  Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis dürfen nur aus Ländern, die gemäß Spalte A zugelassen sind, in die Union verbracht werden.

(*2)  Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(*3)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.

(*4)  Ohne Kosovo, das zurzeit unter internationaler Verwaltung nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 steht.

(1)  Nur Milcherzeugnisse von Kamelen der Art Camelus dromedarius.

(2)  Milcherzeugnisse von Kamelen der Art Camelus dromedarius sind zugelassen.“


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