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Document 32014R0205

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische demografische Statistiken im Hinblick auf die Untergliederung der Daten, die Fristen und die Revision von Daten Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 65 vom 5.3.2014, p. 10–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/205/oj

    5.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 65/10


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 205/2014 DER KOMMISSION

    vom 4. März 2014

    zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische demografische Statistiken im Hinblick auf die Untergliederung der Daten, die Fristen und die Revision von Daten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken über Bevölkerung und Lebensereignisse geschaffen.

    (2)

    Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 gelieferten Daten zu Bevölkerung und Lebensereignissen von hoher Qualität, vergleichbar und konsistent sind, und damit zuverlässige unionsweite Übersichten erstellt werden können, sollten die Daten untergliedert werden.

    (3)

    Die der Kommission übermittelten Daten sollten daher nach Gebietseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (2) untergliedert werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden einheitliche Bedingungen für die Untergliederung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 zu übermittelnden Daten sowie für die Fristen und für die Revision dieser Daten festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Alter“ zu einem bestimmten Zeitpunkt (entweder zum Bezugszeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Ereignisses) bedeutet den Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Geburt und dem bestimmten Zeitpunkt, ausgedrückt in vollendeten Jahren;

    b)

    „Geburtsland“ einer Person bedeutet das Land des üblichen Aufenthaltsorts (in seinen derzeitigen Grenzen, sofern die Information vorliegt) der Mutter der Person zum Zeitpunkt der Entbindung oder ersatzweise das Land (in seinen derzeitigen Grenzen, sofern die Information vorliegt), in dem die Geburt stattfand;

    c)

    „Geburtsland der Mutter“ bedeutet „Geburtsland“ der Mutter;

    d)

    „Staatsangehörigkeit“ bedeutet die besondere rechtliche Bindung zwischen einer Person und ihrem Heimatstaat; sie wird durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben, unabhängig davon, ob diese durch Erklärung, Option, Eheschließung oder auf einem anderen Weg gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erfolgt;

    e)

    „Reihenfolge der Lebendgeburt“ bedeutet die numerische Reihenfolge, in der die Lebendgeburt im Hinblick auf alle früheren Lebendgeburten der Mutter erfasst wurde;

    f)

    „Ereignismonat“ bedeutet den Kalendermonat des Eintretens des Ereignisses;

    g)

    „Geburtsjahr“ bedeutet das Kalenderjahr der Geburt;

    h)

    „Mitgliedstaat“ bedeutet ein Land, das am Ende des Referenzjahres Mitglied der Europäischen Union ist.

    Artikel 3

    Untergliederungen und statistische Tabellen

    Die Untergliederungen der Daten, die der Kommission (Eurostat) nach der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 geliefert werden müssen, sind in Anhang I aufgeführt.

    Die statistischen Tabellen, die der Kommission (Eurostat) geliefert werden müssen, sind in Anhang II aufgeführt.

    Artikel 4

    Fristen

    (1)   Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres mit vorläufigen Daten über die Gesamtbevölkerung, die gesamten Lebendgeburten und die gesamten Todesfälle auf nationaler Ebene gemäß Anhang II Nummer 1.

    (2)   Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) jedes Jahr für das Bezugsjahr innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres mit Daten auf nationaler und regionaler Ebene gemäß Anhang II Nummer 2 und damit verbundenen Standard-Referenzmetadaten (in der Metadatenstruktur, die für die Euro-SDMX-Metadatenstruktur festgelegt wurde).

    (3)   Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis zum 30. November des Bezugsjahres mit vorläufigen monatlichen Daten über die gesamten Lebendgeburten und die gesamten Todesfälle gemäß Anhang II Nummer 3, wobei die Daten jeweils mindestens die ersten sechs Monate des Bezugsjahres abdecken.

    Artikel 5

    Revision von Daten

    (1)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission (Eurostat) über jede geplante Revision der nach Artikel 4 Absatz 2 gelieferten Daten spätestens eine Woche vor der Veröffentlichung der revidierten Daten in dem betreffenden Mitgliedstaat.

    (2)   Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) spätestens eine Woche nach der Veröffentlichung revidierten Daten mit diesen Daten.

    (3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle der Kommission (Eurostat) revidierten gelieferten Daten mit dem gesamten nach Artikel 4 Absatz 2 gelieferten Datensatz konsistent sind.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. März 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39.

    (2)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.


    ANHANG I

    UNTERGLIEDERUNGEN DER DATEN

    Für die Disaggregation der in der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 verlangten statistischen Daten werden die folgenden Untergliederungen vorgenommen.

    Die Kategorie „Nicht bekannt“ muss weniger als 5 % der Fälle der Kategorie „Insgesamt“ in derselben Verteilung umfassen.

    1.   Alter

    Alter

    Untergliederung mit niedrigem Detailliertheitsgrad

    Untergliederung mit hohem Detailliertheitsgrad

    Kennzeichnung

    AGE.L

    AGE.H

    (0)

    Insgesamt

    Insgesamt

    (1)

    Unter 5 Jahren

     

    (1.1)

     

    Unter einem Jahr

    (1.2)

     

    1 Jahr

    (1.3)

     

    2 Jahre

    (1.4)

     

    3 Jahre

    (1.5)

     

    4 Jahre

    (2)

    5 bis 9 Jahre

     

    (2.1)

     

    5 Jahre

    (2.2)

     

    6 Jahre

    (2.3)

     

    7 Jahre

    (2.4)

     

    8 Jahre

    (2.5)

     

    9 Jahre

    (3)

    10 bis 14 Jahre

     

    (3.1)

     

    10 Jahre

    (3.2)

     

    11 Jahre

    (3.3)

     

    12 Jahre

    (3.4)

     

    13 Jahre

    (3.5)

     

    14 Jahre

    (4)

    15 bis 19 Jahre

     

    (4.1)

     

    15 Jahre

    (4.2)

     

    16 Jahre

    (4.3)

     

    17 Jahre

    (4.4)

     

    18 Jahre

    (4.5)

     

    19 Jahre

    (5)

    20 bis 24 Jahre

     

    (5.1)

     

    20 Jahre

    (5.2)

     

    21 Jahre

    (5.3)

     

    22 Jahre

    (5.4)

     

    23 Jahre

    (5.5)

     

    24 Jahre

    (6)

    25 bis 29 Jahre

     

    (6.1)

     

    25 Jahre

    (6.2)

     

    26 Jahre

    (6.3)

     

    27 Jahre

    (6.4)

     

    28 Jahre

    (6.5)

     

    29 Jahre

    (7)

    30 bis 34 Jahre

     

    (7.1)

     

    30 Jahre

    (7.2)

     

    31 Jahre

    (7.3)

     

    32 Jahre

    (7.4)

     

    33 Jahre

    (7.5)

     

    34 Jahre

    (8)

    35 bis 39 Jahre

     

    (8.1)

     

    35 Jahre

    (8.2)

     

    36 Jahre

    (8.3)

     

    37 Jahre

    (8.4)

     

    38 Jahre

    (8.5)

     

    39 Jahre

    (9)

    40 bis 44 Jahre

     

    (9.1)

     

    40 Jahre

    (9.2)

     

    41 Jahre

    (9.3)

     

    42 Jahre

    (9.4)

     

    43 Jahre

    (9.5)

     

    44 Jahre

    (10)

    45 bis 49 Jahre

     

    (10.1)

     

    45 Jahre

    (10.2)

     

    46 Jahre

    (10.3)

     

    47 Jahre

    (10.4)

     

    48 Jahre

    (10.5)

     

    49 Jahre

    (11)

    50 bis 54 Jahre

     

    (11.1)

     

    50 Jahre

    (11.2)

     

    51 Jahre

    (11.3)

     

    52 Jahre

    (11.4)

     

    53 Jahre

    (11.5)

     

    54 Jahre

    (12)

    55 bis 59 Jahre

     

    (12.1)

     

    55 Jahre

    (12.2)

     

    56 Jahre

    (12.3)

     

    57 Jahre

    (12.4)

     

    58 Jahre

    (12.5)

     

    59 Jahre

    (13)

    60 bis 64 Jahre

     

    (13.1)

     

    60 Jahre

    (13.2)

     

    61 Jahre

    (13.3)

     

    62 Jahre

    (13.4)

     

    63 Jahre

    (13.5)

     

    64 Jahre

    (14)

    65 bis 69 Jahre

     

    (14.1)

     

    65 Jahre

    (14.2)

     

    66 Jahre

    (14.3)

     

    67 Jahre

    (14.4)

     

    68 Jahre

    (14.5)

     

    69 Jahre

    (15)

    70 bis 74 Jahre

     

    (15.1)

     

    70 Jahre

    (15.2)

     

    71 Jahre

    (15.3)

     

    72 Jahre

    (15.4)

     

    73 Jahre

    (15.5)

     

    74 Jahre

    (16)

    75 bis 79 Jahre

     

    (16.1)

     

    75 Jahre

    (16.2)

     

    76 Jahre

    (16.3)

     

    77 Jahre

    (16.4)

     

    78 Jahre

    (16.5)

     

    79 Jahre

    (17)

    80 bis 84 Jahre

     

    (17.1)

     

    80 Jahre

    (17.2)

     

    81 Jahre

    (17.3)

     

    82 Jahre

    (17.4)

     

    83 Jahre

    (17.5)

     

    84 Jahre

    (18)

    85 bis 89 Jahre

     

    (18.1)

     

    85 Jahre

    (18.2)

     

    86 Jahre

    (18.3)

     

    87 Jahre

    (18.4)

     

    88 Jahre

    (18.5)

     

    89 Jahre

    (19)

    90 bis 94 Jahre

     

    (19.1)

     

    90 Jahre

    (19.2)

     

    91 Jahre

    (19.3)

     

    92 Jahre

    (19.4)

     

    93 Jahre

    (19.5)

     

    94 Jahre

    (20)

    95 bis 99 Jahre

     

    (20.1)

     

    95 Jahre

    (20.2)

     

    96 Jahre

    (20.3)

     

    97 Jahre

    (20.4)

     

    98 Jahre

    (20.5)

     

    99 Jahre

    (21)

    100 Jahre und älter (1)

     

    (21.1)

     

    100 Jahre

    (21.2)

     

    101 Jahre

    (21.3)

     

    102 Jahre

    (21.4)

     

    103 Jahre

    (21.5)

     

    104 Jahre

    (21.6)

     

    105 Jahre

    (21.7)

     

    106 Jahre

    (21.8)

     

    107 Jahre

    (21.9)

     

    108 Jahre

    (21.10)

     

    109 Jahre

    (21.11)

     

    110 Jahre und älter (2)

    Die Kategorie „Nicht bekannt“ darf nicht verwendet werden. Fälle, in denen das „Alter“ nicht bekannt ist, werden anhand bewährter nationaler Schätzungen verteilt.

    2.   Alter der Mutter

    Alter der Mutter

    Untergliederung mit niedrigem Detailliertheitsgrad

    Untergliederung mit hohem Detailliertheitsgrad

    Kennzeichnung

    AGM.L

    AGM.H

    (0)

    Insgesamt

    Insgesamt

    (1)

    14 Jahre oder jünger

    14 Jahre oder jünger

    (2)

    15 bis 19 Jahre

     

    (2.1)

     

    15 Jahre

    (2.2)

     

    16 Jahre

    (2.3)

     

    17 Jahre

    (2.4)

     

    18 Jahre

    (2.5)

     

    19 Jahre

    (3)

    20 bis 24 Jahre

     

    (3.1)

     

    20 Jahre

    (3.2)

     

    21 Jahre

    (3.3)

     

    22 Jahre

    (3.4)

     

    23 Jahre

    (3.5)

     

    24 Jahre

    (4)

    25 bis 29 Jahre

     

    (4.1)

     

    25 Jahre

    (4.2)

     

    26 Jahre

    (4.3)

     

    27 Jahre

    (4.4)

     

    28 Jahre

    (4.5)

     

    29 Jahre

    (5)

    30 bis 34 Jahre

     

    (5.1)

     

    30 Jahre

    (5.2)

     

    31 Jahre

    (5.3)

     

    32 Jahre

    (5.4)

     

    33 Jahre

    (5.5)

     

    34 Jahre

    (6)

    35 bis 39 Jahre

     

    (6.1)

     

    35 Jahre

    (6.2)

     

    36 Jahre

    (6.3)

     

    37 Jahre

    (6.4)

     

    38 Jahre

    (6.5)

     

    39 Jahre

    (7)

    40 bis 44 Jahre

     

    (7.1)

     

    40 Jahre

    (7.2)

     

    41 Jahre

    (7.3)

     

    42 Jahre

    (7.4)

     

    43 Jahre

    (7.5)

     

    44 Jahre

    (8)

    45 bis 49 Jahre

     

    (8.1)

     

    45 Jahre

    (8.2)

     

    46 Jahre

    (8.3)

     

    47 Jahre

    (8.4)

     

    48 Jahre

    (8.5)

     

    49 Jahre

    (9)

    50 Jahre und älter

    50 Jahre und älter

    (99)

    Nicht bekannt

    Nicht bekannt

    3.   Geburtsland

    Geburtsland

    Einzige Untergliederung

    Kennzeichnung

    COB.M

    (0)

    Insgesamt

    (1)

    Im Inland geboren

    (2)

    Im Ausland geboren

    (2.1)

    In einem anderen

    Mitgliedstaat geboren

    (2.2)

    Außerhalb der EU geboren

    (9)

    Nicht bekannt

    4.   Geburtsland der Mutter

    Geburtsland der Mutter

    Einzige Untergliederung

    Kennzeichnung

    CBM

    (0)

    Insgesamt

    (1)

    Im Inland geboren

    (2)

    Im Ausland geboren

    (2.1)

    In einem anderen

    Mitgliedstaat geboren

    (2.2)

    Außerhalb der EU geboren

    (9)

    Nicht bekannt

    5.   Land der Staatsangehörigkeit

    Land der Staatsangehörigkeit

    Einzige Untergliederung

    Kennzeichnung

    COC.M

    (0)

    Insgesamt

    (1)

    Nationale Staatsangehörigkeit

    (2)

    Nicht-nationale Staatsangehörigkeit

    (2.1)

    Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats

    (2.2)

    Staatsangehörigkeit eines Landes, das nicht Mitglied der EU ist

    (3)

    Staatenlos

    (9)

    Nicht bekannt

    Eine Person, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzt, wird nur einem Land der Staatsangehörigkeit zugeordnet, wobei nach folgender Rangfolge verfahren wird:

    Meldeland oder

    falls die Person nicht die Staatsangehörigkeit des Meldelands besitzt: anderer Mitgliedstaat oder

    falls die Person nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt: anderes Land außerhalb der EU.

    Wenn sich in Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit beide Länder in der EU befinden, aber keines dieser Länder das Meldeland ist, entscheiden die Mitgliedstaaten über die Zuordnung des Landes der Staatsangehörigkeit.

    6.   Land der Staatsangehörigkeit der Mutter

    Land der Staatsangehörigkeit der Mutter

    Einzige Untergliederung

    Kennzeichnung

    CCM

    (0)

    Insgesamt

    (1)

    Nationale Staatsangehörigkeit

    (2)

    Nicht-nationale Staatsangehörigkeit

    (2.1)

    Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats

    (2.2)

    Staatsangehörigkeit eines Landes, das nicht Mitglied der EU ist

    (3)

    Staatenlos

    (9)

    Nicht bekannt

    Nähere Erläuterungen wie für den Punkt „Land der Staatsangehörigkeit“.

    7.   Geografisches Gebiet

    Geografisches Gebiet

    Untergliederung mit niedrigem Detailliertheitsgrad

    Untergliederung mit mittlerem Detailliertheitsgrad

    Untergliederung mit hohem Detailliertheitsgrad

    Kennzeichnung

    GEO.L

    GEO.M

    GEO.H

    Klassifikation NUTS

    NUTS-Ebene 0 (Gebiet des Landes)

    Alle geografischen Bezeichnungen der NUTS-Ebene 2 oder

    Statistische Region

    Alle geografischen Bezeichnungen der NUTS-Ebene 3 oder

    Statistische Region

    (99999)

     

    Nicht bekannt

    Nicht bekannt

    Es ist die Fassung der Klassifikation NUTS bzw. der Statistischen Regionen heranzuziehen, die am Ende des Bezugsjahres in Kraft ist.

    8.   Reihenfolge der Lebendgeburt (biologisch)

    Reihenfolge der Lebendgeburt

    Einzige Untergliederung

    Kennzeichnung

    LBO

    (0)

    Insgesamt

    (1)

    Nummer 1

    (2)

    Nummer 2

    (3)

    Nummer 3

    (4)

    Nummer 4 und mehr

    (9)

    Nicht bekannt

    Bei Mehrlingsgeburten wird jedes lebendgeborene Kind einzeln gezählt. Bei der Zählung werden Fetaltodesfälle nicht mitgerechnet; zudem spielt es keine Rolle, ob es sich um eheliche oder nicht eheliche Lebendgeburten oder um Lebendgeburten innerhalb derzeitiger oder früherer gesetzlicher Lebensgemeinschaften handelt, ob die lebendgeborenen Kinder zum Bezugszeitpunkt am Leben oder tot sind und ob sie bei der Mutter leben oder nicht.

    9.   Ereignismonat

    Ereignismonat

    Einzige Untergliederung

    Kennzeichnung

    MOC

    (0)

    Insgesamt

    (1)

    Januar

    (2)

    Februar

    (3)

    März

    (4)

    April

    (5)

    Mai

    (6)

    Juni

    (7)

    Juli

    (8)

    August

    (9)

    September

    (10)

    Oktober

    (11)

    November

    (12)

    Dezember

    (99)

    Nicht bekannt

    10.   Geschlecht

    Geschlecht

    Einzige Untergliederung

    Kennzeichnung

    SEX

    (0)

    Insgesamt

    (1)

    Männlich

    (2)

    Weiblich

    Die Kategorie „Nicht bekannt“ darf nicht verwendet werden. Fälle, in denen das „Geschlecht“ nicht bekannt ist, werden anhand bewährter nationaler Schätzungen verteilt.

    11.   Geburtsjahr

    Geburtsjahr

    Einzige Untergliederung

    Kennzeichnung

    YOB.H

    (0)

    Insgesamt

    (1)

    Bezugsjahr

    (2)

    Bezugsjahr – 1

    (3)

    Bezugsjahr – 2

    (4)

    Bezugsjahr – 3

    (5)

    Bezugsjahr – 4

    (6)

    Bezugsjahr – 5

    (7)

    Bezugsjahr – 6

    (8)

    Bezugsjahr – 7

    (9)

    Bezugsjahr – 8

    (10)

    Bezugsjahr – 9

    (11)

    Bezugsjahr – 10

    (12)

    Bezugsjahr – 11

    (13)

    Bezugsjahr – 12

    (14)

    Bezugsjahr – 13

    (15)

    Bezugsjahr – 14

    (16)

    Bezugsjahr – 15

    (17)

    Bezugsjahr – 16

    (18)

    Bezugsjahr – 17

    (19)

    Bezugsjahr – 18

    (20)

    Bezugsjahr – 19

    (21)

    Bezugsjahr – 20

    (22)

    Bezugsjahr – 21

    (23)

    Bezugsjahr – 22

    (24)

    Bezugsjahr – 23

    (25)

    Bezugsjahr – 24

    (26)

    Bezugsjahr – 25

    (27)

    Bezugsjahr – 26

    (28)

    Bezugsjahr – 27

    (29)

    Bezugsjahr – 28

    (30)

    Bezugsjahr – 29

    (31)

    Bezugsjahr – 30

    (32)

    Bezugsjahr – 31

    (33)

    Bezugsjahr – 32

    (34)

    Bezugsjahr – 33

    (35)

    Bezugsjahr – 34

    (36)

    Bezugsjahr – 35

    (37)

    Bezugsjahr – 36

    (38)

    Bezugsjahr – 37

    (39)

    Bezugsjahr – 38

    (40)

    Bezugsjahr – 39

    (41)

    Bezugsjahr – 40

    (42)

    Bezugsjahr – 41

    (43)

    Bezugsjahr – 42

    (44)

    Bezugsjahr – 43

    (45)

    Bezugsjahr – 44

    (46)

    Bezugsjahr – 45

    (47)

    Bezugsjahr – 46

    (48)

    Bezugsjahr – 47

    (49)

    Bezugsjahr – 48

    (50)

    Bezugsjahr – 49

    (51)

    Bezugsjahr – 50

    (52)

    Bezugsjahr – 51

    (53)

    Bezugsjahr – 52

    (54)

    Bezugsjahr – 53

    (55)

    Bezugsjahr – 54

    (56)

    Bezugsjahr – 55

    (57)

    Bezugsjahr – 56

    (58)

    Bezugsjahr – 57

    (59)

    Bezugsjahr – 58

    (60)

    Bezugsjahr – 59

    (61)

    Bezugsjahr – 60

    (62)

    Bezugsjahr – 61

    (63)

    Bezugsjahr – 62

    (64)

    Bezugsjahr – 63

    (65)

    Bezugsjahr – 64

    (66)

    Bezugsjahr – 65

    (67)

    Bezugsjahr – 66

    (68)

    Bezugsjahr – 67

    (69)

    Bezugsjahr – 68

    (70)

    Bezugsjahr – 69

    (71)

    Bezugsjahr – 70

    (72)

    Bezugsjahr – 71

    (73)

    Bezugsjahr – 72

    (74)

    Bezugsjahr – 73

    (75)

    Bezugsjahr – 74

    (76)

    Bezugsjahr – 75

    (77)

    Bezugsjahr – 76

    (78)

    Bezugsjahr – 77

    (79)

    Bezugsjahr – 78

    (80)

    Bezugsjahr – 79

    (81)

    Bezugsjahr – 80

    (82)

    Bezugsjahr – 81

    (83)

    Bezugsjahr – 82

    (84)

    Bezugsjahr – 83

    (85)

    Bezugsjahr – 84

    (86)

    Bezugsjahr – 85

    (87)

    Bezugsjahr – 86

    (88)

    Bezugsjahr – 87

    (89)

    Bezugsjahr – 88

    (90)

    Bezugsjahr – 89

    (91)

    Bezugsjahr – 90

    (92)

    Bezugsjahr – 91

    (93)

    Bezugsjahr – 92

    (94)

    Bezugsjahr – 93

    (95)

    Bezugsjahr – 94

    (96)

    Bezugsjahr – 95

    (97)

    Bezugsjahr – 96

    (98)

    Bezugsjahr – 97

    (99)

    Bezugsjahr – 98

    (100)

    Bezugsjahr – 99

    (101)

    Bezugsjahr – 100

    (102)

    Bezugsjahr – 101

    (103)

    Bezugsjahr – 102

    (104)

    Bezugsjahr – 103

    (105)

    Bezugsjahr – 104

    (106)

    Bezugsjahr – 105

    (107)

    Bezugsjahr – 106

    (108)

    Bezugsjahr – 107

    (109)

    Bezugsjahr – 108

    (110)

    Bezugsjahr – 109

    (111)

    Bezugsjahr – 110

    oder früher (3)

    Die Kategorie „Nicht bekannt“ darf nicht verwendet werden. Fälle, in denen das „Geburtsjahr“ nicht bekannt ist, werden anhand bewährter nationaler Schätzungen verteilt.

    12.   Geburtsjahr der Mutter

    Geburtsjahr der Mutter

    Einzige Untergliederung

    Kennzeichnung

    YBM

    (0)

    Insgesamt

    (1)

    Bezugsjahr – 14

    oder später

    (2)

    Bezugsjahr – 15

    (3)

    Bezugsjahr – 16

    (4)

    Bezugsjahr – 17

    (5)

    Bezugsjahr – 18

    (6)

    Bezugsjahr – 19

    (7)

    Bezugsjahr – 20

    (8)

    Bezugsjahr – 21

    (9)

    Bezugsjahr – 22

    (10)

    Bezugsjahr – 23

    (11)

    Bezugsjahr – 24

    (12)

    Bezugsjahr – 25

    (13)

    Bezugsjahr – 26

    (14)

    Bezugsjahr – 27

    (15)

    Bezugsjahr – 28

    (16)

    Bezugsjahr – 29

    (17)

    Bezugsjahr – 30

    (18)

    Bezugsjahr – 31

    (19)

    Bezugsjahr – 32

    (20)

    Bezugsjahr – 33

    (21)

    Bezugsjahr – 34

    (22)

    Bezugsjahr – 35

    (23)

    Bezugsjahr – 36

    (24)

    Bezugsjahr – 37

    (25)

    Bezugsjahr – 38

    (26)

    Bezugsjahr – 39

    (27)

    Bezugsjahr – 40

    (28)

    Bezugsjahr – 41

    (29)

    Bezugsjahr – 42

    (30)

    Bezugsjahr – 43

    (31)

    Bezugsjahr – 44

    (32)

    Bezugsjahr – 45

    (33)

    Bezugsjahr – 46

    (34)

    Bezugsjahr – 47

    (35)

    Bezugsjahr – 48

    (36)

    Bezugsjahr – 49

    (37)

    Bezugsjahr – 50

    oder früher

    (99)

    Nicht bekannt


    (1)  Die Untergliederung nach Altersklassen von fünf Jahren (AGE.L) wird bis „100 Jahre und älter“ verlangt; Eurostat verbreitet Daten nach Altersklassen von fünf Jahren jedoch nur bis „90 Jahre und älter“ (auf der Ebene NUTS 3).

    (2)  Die Untergliederung nach einzelnem Altersjahr (AGE.H) wird bis „110 Jahre und älter“ verlangt; Eurostat verbreitet Daten nach einzelnem Altersjahr jedoch nur bis „100 Jahre und älter“ (auf nationaler Ebene und der Ebene NUTS 2).

    (3)  Die Untergliederung nach einzelnem Geburtsjahr (YOB.H) wird bis „Bezugsjahr – 110 Jahre oder früher“ verlangt; Eurostat verbreitet Daten nach einzelnem Geburtsjahr jedoch nur bis „Bezugsjahr – 100 Jahre oder früher“ (auf nationaler Ebene und der Ebene NUTS 2).


    ANHANG II

    STATISTISCHE TABELLEN

    1.   Daten nach Artikel 4 Absatz 1

    Tabelle

    Titel

    Zu kreuzende Untergliederungen

    POPDB

    Bevölkerung

    GEO.L

    LVBDB

    Lebendgeburten

    GEO.L

    DTHDB

    Sterbefälle

    GEO.L

    2.   Daten nach Artikel 4 Absatz 2

    Tabelle

    Titel

    Zu kreuzende Untergliederungen

    POP01

    Bevölkerung nach Alter, Geschlecht und Region (Ebene 2) des Wohnsitzes

    GEO.M, AGE.H, SEX

    POP02

    Bevölkerung nach Alter, Geschlecht und Region (Ebene 3) des Wohnsitzes

    GEO.H, AGE.L, SEX

    LVB01

    Lebendgeburten nach Ereignismonat

    GEO.L, MOC

    LVB02

    Lebendgeburten nach Alter der Mutter, Geburtsjahr der Mutter und Region (Ebene 2) des Wohnsitzes der Mutter

    GEO.M, AGM.H, YBM

    LVB03

    Lebendgeburten nach Alter der Mutter und Region (Ebene 3) des Wohnsitzes der Mutter

    GEO.H, AGM.L

    LVB04

    Lebendgeburten nach Alter der Mutter, Geburtsjahr der Mutter und Geburtsland der Mutter

    GEO.L, AGM.H, YBM, CBM

    LVB05

    Lebendgeburten nach Alter der Mutter, Geburtsjahr der Mutter und Land der Staatsangehörigkeit der Mutter

    GEO.L, AGM.H, YBM, CCM

    LVB06

    Lebendgeburten nach Alter der Mutter, Geburtsjahr der Mutter und Reihenfolge der Lebendgeburt

    GEO.L, AGM.H, YBM, LBO

    LVB07

    Lebendgeburten nach Alter der Mutter, Geburtsjahr der Mutter und Geschlecht des Neugeborenen

    GEO.L, AGM.H, YBM, SEX

    DTH01

    Sterbefälle nach Ereignismonat

    GEO.L, MOC

    DTH02

    Sterbefälle nach Geschlecht, Alter, Geburtsjahr und Region (Ebene 2) des Wohnsitzes

    GEO.M, SEX, AGE.H, YOB.H

    DTH03

    Sterbefälle nach Geschlecht, Alter und Region (Ebene 3) des Wohnsitzes

    GEO.H, SEX, AGE.L

    DTH04

    Sterbefälle nach Geschlecht, Alter, Geburtsjahr und Geburtsland

    GEO.L, SEX, AGE.H, YOB.H, COB.M

    DTH05

    Sterbefälle nach Geschlecht, Alter, Geburtsjahr und Land der Staatsangehörigkeit

    GEO.L, SEX, AGE.H, YOB.H, COC.M

    3.   Daten nach Artikel 4 Absatz 3

    Tabelle

    Titel

    Zu kreuzende Untergliederungen

    LVBNC

    Lebendgeburten nach Ereignismonat

    GEO.L, MOC

    DTHNC

    Sterbefälle nach Ereignismonat

    GEO.L, MOC


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