Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R0115

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 115/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 38 vom 7.2.2014, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/115/oj

    7.2.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 38/24


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 115/2014 DER KOMMISSION

    vom 4. Februar 2014

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

    (5)

    Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

    Artikel 2

    Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Februar 2014

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Algirdas ŠEMETA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Eine elektrische Steuerung für eine Spannung von höchstens 1 000 V mit einem Flüssigkristalldisplay (LCD) mit Touch-Screen. Das Display hat eine Bildschirmdiagonale von 30,5 cm (12 Zoll) und eine Auflösung von 800 × 600 Pixel in einem Gehäuse mit Abmessungen von etwa 30 × 23 × 6 cm.

    Das Gerät beinhaltet eine automatische Datenverarbeitungsmaschine mit einem Betriebssystem.

    Das Gerät ist mit folgenden Schnittstellen versehen:

    einem Steckplatz für CompactFlash-Speicherkarten,

    zwei USB-Anschlüssen,

    zwei RJ45-Anschlüssen,

    einem RS232-Anschluss,

    einem RS485-Anschluss,

    einem Speicherweiterungssteckplatz,

    einem Erweiterungsbus für Erweiterungskarten für die Steuerung z. B. von proprietären Input/Output-Einheiten (I/O).

    Sie ist außerdem mit mehreren eingebauten Treibern für den Anschluss unterschiedlicher Arten von Automatisierungsgeräten ausgestattet und kann Desktop-Softwareprogramme, wie Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsanwendungen, ausführen und anzeigen.

    Das Gerät ist dazu bestimmt, für die elektrische Steuerung von Maschinen in Industrieprozessen in Anwendungen eingesetzt zu werden, die programmierbare Automatiksteuerungen oder speicherprogrammierbare Steuerungen verwenden.

    8537 10 10

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8537, 8537 10 und 8537 10 10.

    Angesichts der objektiven Merkmale, nämlich des Vorhandenseins eingebauter Treiber für unterschiedliche Arten von Automatisierungsgeräten und eines Erweiterungsbusses für Input/Output-Steuereinheiten, ist das Gerät zur Verwendung für die elektrische Steuerung von Maschinen in Industrieprozessen bestimmt. Eine Einreihung in die Position 8471 als automatische Datenverarbeitungsmaschine ist daher ausgeschlossen.

    Da das Gerät eine automatische Datenverarbeitungsmaschine umfasst, ist es in den KN-Code 8537 10 10 als Steuerschränke für numerische Steuerungen mit eingebauter automatischer Datenverarbeitungsmaschine für eine Spannung von 1 000 V oder weniger einzureihen.


    Top