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Document 32014R0089

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 89/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 zur Genehmigung von Bis-(N-cyclohexyldiazeniumdioxy)-Kupfer (Cu-HDO) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 32 vom 1.2.2014, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/89/oj

    1.2.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 32/6


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 89/2014 DER KOMMISSION

    vom 31. Januar 2014

    zur Genehmigung von Bis-(N-cyclohexyldiazeniumdioxy)-Kupfer (Cu-HDO) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (2) wurde eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geprüft werden sollen. Diese Liste enthält auch Bis-(N-cyclohexyldiazeniumdioxy)-Kupfer (Cu-HDO).

    (2)

    Cu-HDO wurde in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 8, Holzschutzmittel bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 8 entspricht.

    (3)

    Österreich wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 25. Februar 2008 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

    (4)

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 13. Dezember 2013 im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

    (5)

    Dem Bericht zufolge kann davon ausgegangen werden, dass für die Produktart 8 verwendete Biozidprodukte, die Cu-HDO enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen.

    (6)

    Daher ist es angezeigt, Cu-HDO zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 zu genehmigen.

    (7)

    Da bei der Prüfung Nanomaterialien nicht berücksichtigt wurden, sollte die Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 diese Materialien nicht abdecken.

    (8)

    Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten, die Betroffenen und gegebenenfalls die Kommission sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Bis-(N-cyclohexyldiazeniumdioxy)-Kupfer (Cu-HDO) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Januar 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).

    (3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


    ANHANG

    Gebräuchliche Bezeichnung

    IUPAC-Bezeichnung Kennnummern

    Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

    Zeitpunkt der Aufnahme

    Aufnahme befristet bis

    Produktart

    Sonderbestimmungen (2)

    Cu-HDO

    IUPAC-Bezeichnung:

    Bis-(N-Cyclohexyldiazeniumdioxy)-Kupfer

    EG-Nr.: k. A.

    CAS-Nr.: 312600-89-8

    981 g/kg

    1. September 2015

    31. August 2025

    8

    Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf EU-Ebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

    Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

    1.

    Für industrielle Anwender werden sichere Betriebsverfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festgelegt. Wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet.

    2.

    Es werden geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz der terrestrischen Systeme getroffen. Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird insbesondere angegeben, dass die industrielle Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne stattfinden muss, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direkte Einträge in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.


    (1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

    (2)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


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