Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R0050

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 50/2014 der Kommission vom 20. Januar 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien

    ABl. L 16 vom 21.1.2014, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/50/oj

    21.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 16/11


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 50/2014 DER KOMMISSION

    vom 20. Januar 2014

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf die Artikel 41 und 16 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt 3 Buchstabe a Nummer 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission (1) werden Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union festgelegt. Kapitel II Abschnitt 2 dieser Verordnung betrifft die Feststellung und Beseitigung der in Kroatien zum Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Überschussmengen an Zucker. Darin werden insbesondere die Fristen für die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, für ihre Beseitigung sowie für den von den betreffenden Marktteilnehmern in Kroatien zu erbringenden Nachweis der Beseitigung festgelegt. Außerdem werden in der Verordnung Referenzzeiträume festgelegt, die bei Nichtbeseitigung der Überschussmengen an Zucker zur Berechnung der von Kroatien zu entrichtenden Abgaben zugrunde gelegt werden.

    (2)

    Aufgrund der für eine gründliche Analyse der Angaben Kroatiens und für Erörterungen mit dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlichen Zeit und im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des Kapitels II Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 müssen die in dieser Durchführungsverordnung festgelegten Fristen für die Feststellung der Überschussmengen an Zucker verlängert werden.

    (3)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 7 Absatz 1 wird das Datum „31. Januar 2014“ durch „30. September 2014“ ersetzt;

    2.

    In Artikel 9 Absatz 1 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch „30. Juni 2015“ ersetzt;

    3.

    Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    a)

    das Datum „31. Oktober 2014“ wird durch „30. Juni 2015“ ersetzt;

    b)

    das Datum „30. Juni 2015“ wird durch „29. Februar 2016“ ersetzt;

    4.

    Artikel 11 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird das Datum „31. Januar 2015“ durch „30. September 2015“ ersetzt;

    b)

    in Absatz 2 Unterabsatz 4 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch „30. Juni 2015“ ersetzt;

    5.

    Artikel 12 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird das Datum „28. Februar 2015“ durch „31. Oktober 2015“ ersetzt;

    b)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    In Unterabsatz 1 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch „30. Juni 2015“ ersetzt;

    ii)

    in Unterabsatz 2 wird das Datum „30. Juni 2015“ durch „29. Februar 2016“ ersetzt;

    iii)

    in Unterabsatz 3 wird das Datum „30. April 2015“ durch „31. Dezember 2015“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Januar 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission vom 25. Februar 2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien (ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 1).


    Top