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Document 32014R0011

    Verordnung (EU) Nr. 11/2014 des Rates vom 16. Dezember 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen

    ABl. L 4 vom 9.1.2014, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/11/oj

    9.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 4/38


    VERORDNUNG (EU) Nr. 11/2014 DES RATES

    vom 16. Dezember 2013

    über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 5. Oktober 2006 hat der Rat das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (1) (im Folgenden „Abkommen“) durch die Verordnung (EG) Nr. 1562/2006 (2) genehmigt.

    (2)

    Die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen wurden in einem Protokoll (3) festgelegt. Das jüngste Protokoll läuft am 17. Januar 2014 ab.

    (3)

    Die Union hat mit der Republik Seychellen ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen (im Folgenden „neues Protokoll“) ausgehandelt. Das neue Protokoll wurde am 10. Mai 2013 paraphiert.

    (4)

    Der Rat hat am 16. Dezember 2013 den Beschluss 2014/5/EU (4) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen.

    (5)

    Es ist angebracht, für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

    (6)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (5) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist muss festgelegt werden.

    (7)

    Diese Verordnung sollte ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung des neuen Protokolls gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden „Protokoll“) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    a)

    Thunfischwadenfänger

    Spanien

    22 Schiffe,

    Frankreich

    16 Schiffe,

    Italien

    2 Schiffe;

    b)

    Oberflächen-Langleiner

    Spanien

    2 Schiffe,

    Frankreich

    2 Schiffe,

    Portugal

    2 Schiffe.

    (2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens und des Protokolls.

    (3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

    (4)   Die Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die ihnen eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind, festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 18. Januar 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    V. JUKNA


    (1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 2.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1562/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 1).

    (3)  ABl. L 345 vom 30.12.2010, S. 3.

    (4)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).


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