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Document 32014R0004

    Verordnung (EU) Nr. 4/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 2 vom 7.1.2014, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1781

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/4/oj

    7.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 2/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 4/2014 DER KOMMISSION

    vom 6. Januar 2014

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (2) hat sich gezeigt, dass bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 geändert werden sollten, um unbeabsichtigte Auswirkungen auf den Markt für Elektromotoren sowie auf die Leistungsfähigkeit der von der Verordnung erfassten Produkte zu vermeiden.

    (2)

    Die jüngsten Entwicklungen auf dem Markt für Elektromotoren haben zu Änderungen an den Grenzwerten für die geografische Höhe sowie für die maximale und minimale Umgebungs- und Kühlflüssigkeitstemperatur geführt, ab denen davon auszugehen ist, dass der Motor unter extremen Bedingungen betrieben wird und daher eine besondere Konstruktion erforderlich ist. Diesen Entwicklungen muss die Verordnung Rechnung tragen.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009

    Die Verordnung (EG) Nr. 640/2009 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    (1)   Durch diese Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (‚Ökodesign‘) von Elektromotoren im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Geräte festgelegt, die auch gelten, wenn sie in andere Produkte eingebaut sind.

    (2)   Diese Verordnung gilt nicht für

    a)

    Motoren, die dafür bestimmt sind, ganz in eine Flüssigkeit eingetaucht betrieben zu werden;

    b)

    vollständig in ein Produkt (z. B. ein Getriebe, eine Pumpe, einen Ventilator oder einen Kompressor) eingebaute Motoren, deren Energieeffizienz nicht unabhängig von diesem Produkt erfasst werden kann;

    c)

    Motoren, die ausschließlich für einen Betrieb unter folgenden Bedingungen bestimmt sind:

    i)

    in einer Höhe von mehr als 4 000 Metern über dem Meeresspiegel;

    ii)

    bei Umgebungstemperaturen über 60 °C;

    iii)

    bei einer Betriebshöchsttemperatur über 400 °C;

    iv)

    bei Umgebungstemperaturen unter – 30 °C (beliebiger Motor) bzw. unter 0 °C (wassergekühlter Motor);

    v)

    bei Kühlflüssigkeitstemperaturen am Einlass eines Produkts unter 0 °C oder über 32 °C oder

    vi)

    in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

    d)

    Bremsmotoren,

    außer in Bezug auf die Anforderungen an die Produktinformationen gemäß Anhang I Nummer 2 Punkte 3 bis 6 und 12.

    (3)  ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.“"

    2.

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Ihr Geltungsbeginn liegt sechs Monate nach dem Tag ihres Inkrafttretens.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. Januar 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

    (2)  ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26.


    ANHANG

    Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 640/2009

    In Anhang I Nummer 2 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt:

    „Können aufgrund der Größe des Leistungsschilds nicht alle unter Punkt 1 genannten Informationen angegeben werden, so ist nur die Nenneffizienz (η) bei voller Nennlast und Nennspannung (UN) anzugeben.“


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