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Document 32014R0004
Commission Regulation (EU) No 4/2014 of 6 January 2014 amending Regulation (EC) No 640/2009 implementing Directive 2005/32/EC of the European Parliament and of the Council with regard to ecodesign requirements for electric motors Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 4/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 4/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 2 vom 7.1.2014, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1781
7.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 2/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 4/2014 DER KOMMISSION
vom 6. Januar 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (2) hat sich gezeigt, dass bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 geändert werden sollten, um unbeabsichtigte Auswirkungen auf den Markt für Elektromotoren sowie auf die Leistungsfähigkeit der von der Verordnung erfassten Produkte zu vermeiden. |
(2) |
Die jüngsten Entwicklungen auf dem Markt für Elektromotoren haben zu Änderungen an den Grenzwerten für die geografische Höhe sowie für die maximale und minimale Umgebungs- und Kühlflüssigkeitstemperatur geführt, ab denen davon auszugehen ist, dass der Motor unter extremen Bedingungen betrieben wird und daher eine besondere Konstruktion erforderlich ist. Diesen Entwicklungen muss die Verordnung Rechnung tragen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 640/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1) Durch diese Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (‚Ökodesign‘) von Elektromotoren im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Geräte festgelegt, die auch gelten, wenn sie in andere Produkte eingebaut sind. (2) Diese Verordnung gilt nicht für
|
2. |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Ihr Geltungsbeginn liegt sechs Monate nach dem Tag ihres Inkrafttretens.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Januar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(2) ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26.
ANHANG
Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 640/2009
In Anhang I Nummer 2 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt:
„Können aufgrund der Größe des Leistungsschilds nicht alle unter Punkt 1 genannten Informationen angegeben werden, so ist nur die Nenneffizienz (η) bei voller Nennlast und Nennspannung (UN) anzugeben.“