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Document 32014L0082

    Richtlinie 2014/82/EU der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf allgemeine Fachkenntnisse, medizinische Anforderungen und Anforderungen für die Fahrerlaubnis Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 184 vom 25.6.2014, p. 11–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/82/oj

    25.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 184/11


    RICHTLINIE 2014/82/EU DER KOMMISSION

    vom 24. Juni 2014

    zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf allgemeine Fachkenntnisse, medizinische Anforderungen und Anforderungen für die Fahrerlaubnis

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (1), insbesondere auf Artikel 31,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG enthält eine Bestimmung, wonach das effektive Sehvermögen beider Augen nicht erforderlich ist, wenn der Betreffende über eine angemessene Anpassung und ausreichende Kompensationserfahrung verfügt, und nur erforderlich ist, wenn der Betreffende das binokulare Sehvermögen nach Aufnahme der Tätigkeit verloren hat. Diese Bestimmung steht im Widerspruch zu anderen Anforderungen an das Sehvermögen in Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG und könnte das hohe Sicherheitsniveau im Eisenbahnbetrieb gefährden.

    (2)

    Darüber hinaus sind einige Anforderungen in den Anhängen IV und VI der Richtlinie 2007/59/EG in Bezug auf die Fahrerlaubnis und die Bescheinigung nicht hinreichend eindeutig, so dass sie in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werden, wodurch letztlich die Einführung eines harmonisierten Fahrerlaubnissystems für Triebfahrzeugführer in der Union beeinträchtigt wird.

    (3)

    Am 7. Mai 2012 gab die Europäische Eisenbahnagentur gegenüber der Europäischen Kommission eine Empfehlung zur Änderung der Anhänge II, IV und VI der Richtlinie 2007/59/EG ab. Die im Ausschuss für den europäischen sozialen Dialog vertretenen Stellen wurden in Übereinstimmung mit Artikel 31 der Richtlinie angehört.

    (4)

    Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrerlaubnis gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie erlangt haben oder erlangen werden, sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.

    (5)

    Die Richtlinie 2007/59/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der die Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG unterstützt —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 2007/59/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    In Nummer „1.2. Sehvermögen“ erhält der siebte Gedankenstrich folgende Fassung:

    „—

    Sehvermögen beider Augen: effektiv;“.

    2.

    Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie.

    3.

    Anhang VI wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Bei Triebfahrzeugführern, die ihre Fahrerlaubnis gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vor dem in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Datum erlangt haben oder erlangen werden, wird davon ausgegangen, dass sie deren Anforderungen erfüllen.

    Artikel 3

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2016 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    (3)   Die Republik Malta und die Republik Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 24. Juni 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.


    ANHANG I

    „ANHANG IV

    ALLGEMEINE FACHKENNTNISSE UND ANFORDERUNGEN FÜR DIE FAHRERLAUBNIS

    Die ‚allgemeine Ausbildung‘ hat das Ziel, eine ‚allgemeine‘ Kompetenz in allen Aspekten zu vermitteln, die für den Beruf des Triebfahrzeugführers wichtig sind. Die allgemeine Ausbildung konzentriert sich daher auf Grundkenntnisse und Grundsätze, die unabhängig von Typ und Art der Fahrzeuge oder Infrastrukturen anwendbar sind. Sie kann ohne praktische Übungen organisiert werden.

    Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder in Bezug auf Sicherheits- und Betriebsvorschriften und Techniken für eine bestimmte Infrastruktur gehören nicht zur ‚allgemeinen‘ Kompetenz. Die Ausbildung zur Vermittlung von Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen erfolgt im Zusammenhang mit der Bescheinigung der Triebfahrzeugführer und wird in den Anhängen V und VI festgelegt.

    Die allgemeine Ausbildung umfasst die nachfolgend aufgeführten Themen 1 bis 7. Die Reihenfolge der Darstellung ist keine Rangfolge.

    Die darin verwendeten Verben geben die Art der erwarteten Kompetenzen an, die der Auszubildende erreichen soll. Ihre Bedeutung wird in der folgenden Tabelle erläutert.

    Art der Kompetenz

    Beschreibung

    Kennen/Wissen, Beschreiben

    meint das Aneignen von Kenntnissen (Daten, Fakten), die nötig sind, um Zusammenhänge zu verstehen

    Verstehen, Erkennen

    meint das Erkennen und Merken von Zusammenhängen, das Erfüllen von Aufgaben und das Lösen von Problemen in einem festgelegten Rahmen

    1.

    Tätigkeit des Triebfahrzeugführers, Arbeitsumfeld, Rolle und Verantwortlichkeit des Triebfahrzeugführers im Prozess des Eisenbahnbetriebs, berufliche und persönliche Anforderungen, die sich aus den Aufgaben des Triebfahrzeugführers ergeben

    a)

    Kennen der allgemeinen Vorschriften und Bestimmungen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit (Anforderungen und Verfahren bezüglich der Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, Gefahrgut, Umweltschutz, Brandschutz usw.);

    b)

    Verstehen der konkreten Anforderungen sowie der beruflichen und persönlichen Anforderungen (vorwiegend selbständige Arbeit, Schichtarbeit im 24-Stunden-Zyklus, persönlicher Schutz und persönliche Sicherheit, Lesen und Aktualisieren von Unterlagen usw.);

    c)

    Verstehen der Verhaltensweisen, die mit der sicherheitsrelevanten Verantwortung vereinbar sind (Medikamente, Drogen, Alkohol und andere psychoaktive Substanzen, Krankheit, Stress, Müdigkeit usw.);

    d)

    Erkennen der Referenz- und Betriebsunterlagen (z. B. Triebfahrzeugführerheft, Streckenbuch, Handbuch für Triebfahrzeugführer usw.);

    e)

    Erkennen der Verantwortlichkeiten und Funktionen der beteiligten Personen;

    f)

    Verstehen der Bedeutung einer präzisen Ausführung der Aufgaben und einer präzisen Anwendung der Arbeitsmethoden;

    g)

    Verstehen der Aspekte des Arbeitsschutzes (z. B. Verhaltensregeln auf und nahe den Gleisen, Verhaltensregeln für ein sicheres Ein-/Aussteigen in das/aus dem Triebfahrzeug, Ergonomie, Vorschriften für die Sicherheit des Personals, persönliche Schutzausrüstung usw.);

    h)

    Kennen verhaltensmäßiger Fähigkeiten und Grundsätze (Umgang mit Stress, Extremsituationen usw.);

    i)

    Kennen der Grundsätze des Umweltschutzes (nachhaltiges Fahrverhalten usw.).

    2.

    Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze der Betriebsvorschriften

    a)

    Kennen der Grundsätze, Vorschriften und Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb;

    b)

    Erkennen der Verantwortlichkeiten und Funktionen der beteiligten Personen.

    3.

    Grundlagen und Grundsätze der Eisenbahninfrastruktur

    a)

    Kennen systematischer und struktureller Grundsätze und Parameter;

    b)

    Kennen der allgemeinen Merkmale von Gleisen, Bahnhöfen, Rangieranlagen;

    c)

    Kennen der Eisenbahnstrukturen (Brücken, Tunnel, Weichen usw.);

    d)

    Kennen der Betriebsarten (eingleisiger/zweigleisiger Betrieb usw.);

    e)

    Kennen der Signal- und Zugsteuerungssysteme;

    f)

    Kennen der Sicherheitsvorrichtungen (Heißläuferortungsanlagen, Rauchmelder in Tunneln usw.);

    g)

    Kennen der Bahnstromversorgung (Fahrleitung, Stromschiene usw.).

    4.

    Grundlagen und Grundsätze der Betriebskommunikation

    a)

    Kennen der Bedeutung der Kommunikation sowie der Kommunikationsmittel und -verfahren;

    b)

    Erkennen der Personen, mit denen der Triebfahrzeugführer kommunizieren muss, sowie deren Rolle und Verantwortlichkeit (Personal des Infrastrukturbetreibers, Arbeitsaufgaben des sonstigen Zugpersonals usw.);

    c)

    Erkennen von Situationen und Anlässen, die eine Kommunikation erfordern;

    d)

    Verstehen der Kommunikationsmethoden.

    5.

    Züge, ihre Zusammensetzung und die technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge

    a)

    Kennen der allgemeinen Antriebsarten (elektrisch, Diesel, Dampf usw.);

    b)

    Beschreiben des Fahrzeugaufbaus (Drehgestelle, Wagenkasten, Führerstand, Schutzsysteme usw.);

    c)

    Kennen der Inhalte und Systeme von Anschriften;

    d)

    Kennen der Dokumentation über die Zugbildung;

    e)

    Verstehen des Bremssystems und der Bremsberechnung;

    f)

    Erkennen der Geschwindigkeit des Zuges;

    g)

    Erkennen der Höchstlast und der Kräfte an der Kupplung;

    h)

    Kennen der Betriebsweise und des Zwecks des Zugleitsystems.

    6.

    Allgemein mit dem Eisenbahnbetrieb verbundene Gefahren

    a)

    Verstehen der Grundsätze der Betriebssicherheit;

    b)

    Kennen der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Mittel zur Risikovermeidung;

    c)

    Kennen sicherheitsrelevanter Ereignisse und Verstehen der erforderlichen Verhaltens-/Reaktionsweise;

    d)

    Kennen der bei einem Unfall mit Personen anzuwendenden Verfahren (z. B. Evakuierung).

    7.

    Grundlagen und Grundsätze der Physik

    a)

    Verstehen der am Rad wirkenden Kräfte;

    b)

    Erkennen der Einflussfaktoren für die Beschleunigungs- und Bremsleistung (Wetterbedingungen, Bremsanlage, verminderte Haftreibung, Sanden usw.);

    c)

    Verstehen der Grundsätze der Elektrizität (Stromkreise, Spannungsmessung usw.).“


    ANHANG II

    Anhang VI Nummer 8 erhält folgende Fassung:

    „8.   SPRACHPRÜFUNGEN

    Triebfahrzeugführer, die sich mit dem Infrastrukturbetreiber über kritische Sicherheitsfragen austauschen müssen, müssen über Kenntnisse der vom betreffenden Infrastrukturbetreiber angegebenen Sprache verfügen. Ihre Sprachkenntnisse müssen ihnen eine aktive und effiziente Kommunikation im Routinebetrieb, in schwierigen Situationen und im Notfall erlauben.

    Sie müssen in der Lage sein, die Mitteilungen und die Kommunikationsmethode gemäß der TSI ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ zu verwenden. Triebfahrzeugführer müssen in der Lage sein, auf dem Niveau ‚B1‘ des vom Europarat festgelegten Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (1) (GERF) (hörend und lesend) zu verstehen und sich (mündlich und schriftlich) zu verständigen.



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