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Document 32014L0080
Commission Directive 2014/80/EU of 20 June 2014 amending Annex II to Directive 2006/118/EC of the European Parliament and of the Council on the protection of groundwater against pollution and deterioration Text with EEA relevance
Richtlinie 2014/80/EU der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung Text von Bedeutung für den EWR
Richtlinie 2014/80/EU der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 182 vom 21.6.2014, p. 52–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
21.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/52 |
RICHTLINIE 2014/80/EU DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2014
zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die erste Überprüfung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/118/EG hat gezeigt, dass nicht genügend Informationen vorliegen, die es rechtfertigen würden, in Anhang I der genannten Richtlinie neue Grundwasserqualitätsnormen für Schadstoffe festzulegen, dass aber Anhang II gemäß Artikel 8 der Richtlinie an den an den technischen Fortschritt angepasst werden muss. |
(2) |
Es sind gemeinsame Grundregeln für die Bestimmung der Hintergrundwerte anzuwenden, um die Vergleichbarkeit von Schwellenwerten zu verbessern. |
(3) |
Stickstoff und Phosphor in Grundwasserkörpern können ein erhebliches Eutrophierungsrisiko für verbundene Oberflächengewässer und unmittelbar abhängige terrestrische Ökosysteme darstellen. Neben Nitraten, die bereits in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG aufgeführt sind, und Ammonium, das in Anhang II der Richtlinie aufgelistet ist, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung von Schwellenwerten auch Nitrite, die zum Gesamtstickstoffgehalt beitragen, und Gesamtphosphor — entweder als solcher oder in Form von Phosphaten — berücksichtigen. |
(4) |
Es sollte der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, neue Informationen über andere potenzielle Risikostoffe einzuholen und zu berücksichtigen. Deshalb sollte im Rahmen der Gemeinsamen Durchführungsstrategie zur Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eine Schadstoffüberwachungsliste erstellt werden, um mehr Überwachungsdaten zu Stoffen, die ein Risiko bzw. ein potenzielles Risiko für Grundwasserkörper darstellen, erfassen und auf diese Weise Stoffe, einschließlich neu auftretender Schadstoffe, für die Grundwasserqualitätsnormen oder -schwellenwerte festgelegt werden sollten, leichter ermitteln zu können. |
(5) |
Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu den Schadstoffen und Indikatoren, für die Schwellenwerte festgesetzt wurden, insbesondere Angaben zu den Methoden für die Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasserkörpern, haben sich bei den ersten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete als unzureichend erwiesen, weshalb die Ergebnisse nicht angemessen ausgewertet und verglichen werden konnten. Die Vorschriften für die Angabenübermittlung sollten im Interesse der Transparenz dieser Beurteilung präzisiert und ergänzt werden. Die übermittelten Angaben würden auch den Vergleich der Ergebnisse der Beurteilung des chemischen Zustands zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und eine etwaige künftige Harmonisierung der Methoden für die Festlegung von Schwellenwerten für Grundwasserkörper fördern. |
(6) |
Die Richtlinie 2006/118/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 2006/118/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen 24 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei dem Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19.
(2) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
ANHANG
Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Teil A Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Teil B Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: „Nitrite (Gesamt)-Phosphor/Phosphate (1) (1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Schwellenwerte entweder für Gesamtphosphor oder für Phosphate festzulegen.“" |
3. |
Teil C erhält folgende Fassung: „Teil C Von den Mitgliedstaaten vorzulegende Informationen zu den Schadstoffen und ihren Indikatoren, für die Schwellenwerte festgelegt wurden Die Mitgliedstaaten beschreiben in den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorzulegenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, wie das in Teil A dieses Anhangs genannte Verfahren angewendet wurde. Insbesondere machen die Mitgliedstaaten folgende Angaben:
Werden die Angaben gemäß den Buchstaben a bis f nicht in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete einbezogen, so müssen die Mitgliedstaaten dies in den Plänen selbst begründen.“ |