Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014L0019

Durchführungsrichtlinie 2014/19/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

ABl. L 38 vom 7.2.2014, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2014/19/oj

7.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/30


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2014/19/EU DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2014

zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich der Organismus Diabrotica virgifera virgifera Le Conte bereits in einem großen Teil des Hoheitsgebiets der Union ausgebreitet hat und dort angesiedelt ist. Eine von der Europäischen Kommission durchgeführte Folgenabschätzung hat ergeben, dass weder Tilgungsmaßnahmen noch Maßnahmen zur wirksamen Prävention einer weiteren Ausbreitung möglich sind.

(2)

Es bestehen ferner wirksame, nachhaltige Bekämpfungsmaßnahmen, mit denen die Auswirkungen des Organismus auf die Maiserträge eingedämmt werden können, insbesondere die Fruchtfolge.

(3)

Daher sollten keine weiteren Schutzmaßnahmen in Bezug auf Diabrotica virgifera virgifera Le Conte in der Richtlinie 2000/29/EG festgelegt werden. Der Organismus sollte folglich nicht mehr als Schadorganismus in der genannten Richtlinie geführt werden.

(4)

Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31 Mai 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juni 2014 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:

In Teil A Kapitel II Überschrift a wird Nummer 0.1 gestrichen.


Top