Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014D0929

2014/929/EU: Beschluss des Rates vom 15. Dezember 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft

ABl. L 365 vom 19.12.2014, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/929/oj

Related international agreement

19.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Dezember 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft

(2014/929/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 31/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar (1) (im Folgenden „Abkommen“) erlassen. Das derzeitige Protokoll zum Abkommen läuft am 31. Dezember 2014 aus.

(2)

Der Rat hat die Kommission ermächtigt, ein neues Protokoll zum Abkommen auszuhandeln (im Folgenden „Protokoll“), das Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone einräumt, die der Gerichtsbarkeit der Republik Madagaskar untersteht. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde das Protokoll am 19. Juni 2014 paraphiert.

(3)

Damit die Schiffe der Union ihre Fangtätigkeiten fortführen können, sieht Artikel 15 des Protokolls dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem Datum der Unterzeichnung, frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2015 vor.

(4)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft im Namen der Union wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird gemäß seinem Artikel 15 ab dem Datum seiner Unterzeichnung (2), jedoch nicht vor dem 1. Januar 2015, vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1.

(2)  Das Datum der Unterzeichnung des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Union auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.


Top