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Document 32014D0843

2014/843/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/747/EU, Euratom zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8924)

ABl. L 343 vom 28.11.2014, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/843/oj

28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/747/EU, Euratom zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8924)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2014/843/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates darf das Vereinigte Königreich die in Anhang X Teil B dieser Richtlinie genannten Umsätze, die am 1. Januar 1978 von der Steuer befreit waren, weiterhin von der Steuer befreien; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Das Vereinigte Königreich ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 22. April, mit dem es das Schreiben der Kommission vom 4. Februar 2014 bezüglich der Vereinfachung von Kontrollen der Mehrwertsteuereigenmittel (3) beantwortete, um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für die unter Nummer 7 und 9 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze festgelegte Prozentsätze der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Das Vereinigte Königreich hat nachgewiesen, dass der bisherige Prozentsatz im Laufe der Zeit stabil geblieben ist. Das Vereinigte Königreich sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand festgelegter Prozentsätze gemäß dem Schreiben der Kommission zu berechnen.

(3)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht.

(4)

Daher ist es angezeigt, den Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/747/EU, Euratom (4) entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2013/747/EU, Euratom wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 bei den folgenden Gruppen von im Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln:

 

Lieferung von Baugrundstücken (Nummer 9).“

2.

Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 1a und 1b eingefügt:

„Artikel 1a

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 7 des Anhangs X Teil B (Krankenhäuser) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,01 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 1b

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 9 des Anhangs X Teil B (Gebäude und Baugrundstücke) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,004 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.“

3.

Artikel 2 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Ares(2014)261136.

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/747/EU, Euratom der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 79).


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