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Document 32014D0835

    2014/835/EU: Beschluss des Rates vom 27. November 2014 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen

    ABl. L 343 vom 28.11.2014, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/835/oj

    Related international agreement

    28.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 343/1


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 27. November 2014

    über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen

    (2014/835/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, (1)

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 10. Juli 2001 den Vorsitz ermächtigt, mit Unterstützung der Kommission auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Übereinkommen mit Norwegen und Island über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auszuhandeln. Diese Ermächtigung wurde durch den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 geändert. Der Vorsitz hat mit Unterstützung der Kommission ein Übereinkommen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen ausgehandelt.

    (2)

    Im Einklang mit dem Beschluss 2006/697/EG des Rates (2) ist das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (nachstehend „Abkommen“ genannt) am 28. Juni 2006 — vorbehaltlich seines Abschlusses — unterzeichnet worden.

    (3)

    Das Übereinkommen wurde bisher noch nicht geschlossen. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 werden die Verfahren der Union für den Abschluss des Übereinkommens durch Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt.

    (4)

    Das Übereinkommen sollte genehmigt werden.

    (5)

    Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und der Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchten.

    (6)

    Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist durch ihn weder gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (3) wird im Namen der Union genehmigt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union die in Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehene Notifizierung rechtsverbindlich vorzunehmen. (4)

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 27. November 2014.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. GIACOMELLI


    (1)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 170.

    (2)  Beschluss 2006/697/EG des Rates vom 27. Juni 2006 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006, S. 1).

    (3)  ABl. L 292 vom 21.10.2006, S. 2.

    (4)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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