Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014D0834

    2014/834/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. November 2014 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9127) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 341 vom 27.11.2014, p. 28–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/834/oj

    27.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 341/28


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 25. November 2014

    betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9127)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2014/834/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

    (2)

    Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

    (3)

    Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere Vögel in Gefangenschaft gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

    (4)

    In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza und Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.

    (5)

    Nachdem das Vereinigte Königreich der Kommission einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in einem Betrieb, in dem Zuchtenten gehalten werden, in East Riding, Yorkshire, England, am 16. November 2014 gemeldet hatte, wurde der Durchführungsbeschluss 2014/807/EU der Kommission (4) erlassen.

    (6)

    Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/807/EU müssen die vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2005/94/EG festgelegten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen umfassen. Der Durchführungsbeschluss 2014/807/EU gilt bis zum 22. Dezember 2014.

    (7)

    Die nach dem Ausbruch im Vereinigten Königreich getroffenen vorläufigen Schutzmaßnahmen sind nun im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel überprüft worden.

    (8)

    Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, sind die Schutz- und Überwachungszonen im Vereinigten Königreich in Zusammenarbeit mit dem genannten Mitgliedstaat auf Unionsebene festzulegen und die Dauer dieser Regionalisierung festzusetzen.

    (9)

    Zum Zwecke der Klarheit sollte der Durchführungsbeschluss 2014/807/EU aufgehoben werden.

    (10)

    Dieser Beschluss entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in Teil A und Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen umfassen.

    Artikel 2

    Der Durchführungsbeschluss 2014/807/EU wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 25. November 2014

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (3)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

    (4)  Durchführungsbeschluss 2014/807/EU der Kommission vom 17. November 2014 mit bestimmten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 im Vereinigten Königreich (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 41).


    ANHANG

    TEIL A

    Schutzzone gemäß Artikel 1:

    ISO-Ländercode

    Mitgliedstaat

    Code

    (falls verfügbar)

    Name

    Gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

    UK

    Vereinigtes Königreich

    ADNS-Code

    Das Gebiet umfasst

    12.12.2014

     

     

    00053

    den Teil des East Riding von Yorkshire innerhalb eines Radius von 3 km um den Koordinatenpunkt TA0654959548. Die Koordinate bezieht sich auf die Reihe Ordnance Survey Landranger 1:100 000.

     

    TEIL B

    Überwachungszone gemäß Artikel 1:

    Ländercode

    Mitgliedstaat

    Code

    (falls verfügbar)

    Name

    Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

    UK

    Vereinigtes Königreich

    ADNS-Code

    Das Gebiet umfasst

    21.12.2014

     

     

    00053

    den Teil des East Riding von Yorkshire außerhalb des in der Schutzzone umschriebenen Gebiets und innerhalb eines Radius von 10 km um den Koordinatenpunkt TA0654959548. Die Koordinate bezieht sich auf die Reihe Ordnance Survey Landranger 1:100 000.

     


    Top