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Document 32014D0825

    2014/825/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung des Aufbaus und der Arbeitsweise des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Europäischen Innovations- und Partnerschafts-Netzwerks sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2008/168/EG

    ABl. L 334 vom 21.11.2014, p. 98–103 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/10/2022; Aufgehoben durch 32022D1864

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/825/oj

    21.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 334/98


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 20. November 2014

    zur Festlegung des Aufbaus und der Arbeitsweise des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Europäischen Innovations- und Partnerschafts-Netzwerks sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2008/168/EG

    (2014/825/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4 und auf Artikel 53 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wurde zur Vernetzung der nationalen Netzwerke sowie der Organisationen und Verwaltungen, die auf Unionsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, ein Europäisches Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums geschaffen.

    (2)

    Gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wurde ein Europäisches Innovations- und Partnerschafts-Netzwerk (EIP) geschaffen, um die in Artikel 55 derselben Verordnung genannte EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ zu unterstützen und die Vernetzung der operationellen Gruppen, Beratungsdienste und Forscher zu ermöglichen.

    (3)

    Daher müssen Regeln über den Aufbau und die Arbeitsweise des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums (ENRD) und des EIP-Netzwerks festgelegt werden.

    (4)

    Mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele der Vernetzung im ländlichen Raum auf europäischer Ebene gemäß Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und die Ausführung der in Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 3 derselben Verordnung vorgesehenen Aufgaben des ENRD bzw. des EIP-Netzwerks ist es erforderlich, im Einklang mit dem Weißbuch der Kommission „Europäisches Regieren“ (2) sowie mit der Mitteilung des Präsidenten an die Kommission „Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission: Horizontale Bestimmungen und öffentliches Register“ (3) (im Folgenden „Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission“) eine Versammlung der Netzwerke für die Entwicklung des ländlichen Raums einzusetzen und ihre Aufgaben und Struktur festzulegen.

    (5)

    Die Versammlung sollte insbesondere den Austausch zwischen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums und der Innovation für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft tätig sind, sowie deren Vernetzung zu fördern. Sie sollte die Koordinierung zwischen dem ENRD und dem EIP-Netzwerk gewährleisten, den strategischen Rahmen für ihre Tätigkeit, einschließlich der thematischen Arbeit, bilden und eine angemessene Überwachung und Bewertung dieser Tätigkeit gewährleisten. Sie sollte die Mitglieder der Lenkungsgruppe vorschlagen.

    (6)

    In der Versammlung sollten nationale Netzwerke für den ländlichen Raum, Verwaltungsbehörden, Zahlstellen, auf Unionsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätige Organisationen, lokale Aktionsgruppen LEADER, in Diensten zur Innovationsförderung in Verbindung mit operationellen Gruppen tätige landwirtschaftliche Beratungsdienste sowie in Innovationsmaßnahmen in Verbindung mit operationellen Gruppen tätige Forschungseinrichtungen vertreten sein.

    (7)

    Damit eine offene, transparente und ausgewogene Vertretung gewährleistet ist, sollten die Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um auf Unionsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätige Organisationen handelt, diejenigen sein, die im Rahmen der Gruppe für den zivilen Dialog über die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dem Beschluss 2013/767/EU der Kommission (4) ernannt wurden (im Folgenden „Gruppe für den zivilen Dialog über die Entwicklung des ländlichen Raums“).

    (8)

    Mit Blick auf eine wirksame und effiziente Organisation der Tätigkeit des ENRD und des EIP-Netzwerks im Einklang mit den Stellungnahmen der Versammlung ist es erforderlich, eine Lenkungsgruppe der Netze für den ländlichen Raum einzusetzen sowie ihre Aufgaben und ihre Struktur festzulegen.

    (9)

    Die Lenkungsgruppe sollte insbesondere die Tätigkeiten des ENRD und des EIP-Netzwerks vorbereiten, durchführen und weiterverfolgen. Sie sollte die thematischen Arbeiten der Netzwerke koordinieren und die Koordinierung der Arbeiten der Versammlung mit der anderer Expertengruppen und Ausschüsse gewährleisten, die im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums und des Europäischen Struktur- und Investitionsfonds eingesetzt wurden.

    (10)

    In der Lenkungsgruppe sollten Verwaltungsbehörden und/oder nationale Netzwerke für den ländlichen Raum, auf Unionsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätige Organisationen, für die Evaluierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zuständige nationale Behörden, landwirtschaftliche Beratungsdienste und/oder landwirtschaftliche Forschungseinrichtungen vertreten sein.

    (11)

    Mit Blick auf einen offenen und regelmäßigen Austausch zwischen dem ENRD, dem EIP-Netzwerk und der Gruppe für den zivilen Dialog über die Entwicklung des ländlichen Raums sollte es dem/der Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Gruppe für den zivilen Dialog ermöglicht werden, als Beobachter(innen) an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teilzunehmen.

    (12)

    Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch Mitglieder der Versammlung und der Lenkungsgruppe festgelegt werden.

    (13)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfolgen.

    (14)

    Mit dem Beschluss 2008/168/EG der Kommission (6) wurde die organisatorische Struktur des Europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum von 2007 bis 2013 festgelegt. Daher sollte dieser Beschluss aufgehoben werden.

    (15)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND

    Artikel 1

    Gegenstand

    In diesem Beschluss werden der Aufbau und die Arbeitsweise des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums (ENRD) und des Europäisches Innovations- und Partnerschafts-Netzwerks für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (im Folgenden das „EIP-Netzwerk“) festgelegt, indem eine Versammlung und eine Lenkungsgruppe eingesetzt sowie deren Zusammensetzung und Aufgaben und die Regeln für ihre Arbeitsweise aufgestellt werden.

    KAPITEL II

    VERSAMMLUNG DER NETZE FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM

    Artikel 2

    Versammlung der Netze für den ländlichen Raum

    Es wird eine Versammlung des ENRD und des EIP-Netzwerks (im Folgenden die „Versammlung“) eingesetzt.

    Artikel 3

    Aufgaben der Versammlung

    Die Versammlung hat insbesondere die Aufgaben,

    a)

    den Austausch zwischen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums und der Innovation für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft tätig sind, sowie deren Vernetzung zu fördern;

    b)

    die Koordinierung zwischen dem ENRD und dem EIP-Netzwerk zu gewährleisten;

    c)

    den strategischen Rahmen für die Tätigkeit des ENRD und EIP-Netzwerks, auch für die thematische Arbeit, zu bilden;

    d)

    eine angemessene Überwachung und Bewertung der Tätigkeiten des ENRD und des EIP-Netzwerks mit Blick auf die Ziele gemäß Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der in Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführten Aufgaben zu gewährleisten;

    e)

    dem Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (im Folgenden der „Generaldirektor“) die Mitglieder der Lenkungsgruppe vorzuschlagen.

    Artikel 4

    Mitglieder der Versammlung

    (1)   Die Versammlung setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

    a)

    nationale Netzwerke für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat);

    b)

    Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat);

    c)

    Zahlstellen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat);

    d)

    unionsweite, im Europäischen Transparenzregister registrierte Nichtregierungsorganisationen, die zu Mitgliedern der Gruppe für den zivilen Dialog über die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dem Beschluss 2013/767/EU (im Folgenden „Gruppe für den zivilen Dialog über die Entwicklung des ländlichen Raums“) ernannt wurden und die ihr Interesse an der Teilnahme an der Versammlung bekundet haben (höchstens 29 Mitglieder);

    e)

    unionsweite Organisationen, die im Bereich der ländlichen Entwicklung tätige regionale und/oder lokale Behörden vertreten, einschließlich der Verbindungen zwischen ländlichen und städtischen Gebieten (höchstens drei Mitglieder);

    f)

    lokale Aktionsgruppen LEADER gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat);

    g)

    in Diensten zur Innovationsförderung in Verbindung mit operationellen Gruppen tätige landwirtschaftliche Beratungsdienste (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat);

    h)

    in Innovationsmaßnahmen in Verbindung mit operationellen Gruppen tätige Forschungseinrichtungen (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat).

    (2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f, g und h genannten Mitglieder werden vom jeweiligen Mitgliedstaat ernannt.

    Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Mitglieder werden vom Generaldirektor auf Basis eines Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen ernannt.

    (3)   Die Behörden der Mitgliedstaaten ernennen die ständigen Vertreter für die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f, g und h genannten Kategorien.

    Die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Organisationen ernennen ihre ständigen Vertreter.

    (4)   Die Mitglieder der Versammlung werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden das „Register“) und auf den Websites des ENRD und des EIP-Netzwerks veröffentlicht.

    (5)   Personenbezogene Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

    Artikel 5

    Arbeitsweise der Versammlung

    (1)   Den Vorsitz der Versammlung führt ein(e) Vertreter/in der Kommission. Der/Die Vorsitzende beruft die Versammlung mindestens einmal jährlich ein.

    (2)   Die Versammlung kann mit Zustimmung der Kommission Untergruppen für spezifische Themen einsetzen, die mit den Zielen und Aufgaben des ENRD und des EIP-Netzwerks zusammenhängen, einschließlich nichtständiger Untergruppen für

    a)

    die Innovation für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft,

    b)

    LEADER und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung und

    c)

    die Evaluierung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums.

    Untergruppen können auf Basis eines von der Versammlung festgelegten Mandats thematische Arbeiten ausführen.

    Nichtständige Untergruppen werden aufgelöst, sobald ihr Auftrag erfüllt ist.

    (3)   Der/Die Kommissionsvertreter(in) kann auf Ad-hoc-Basis nicht der Versammlung angehörende Experten/Expertinnen oder Beobachter(innen) mit besonderer Sachkenntnis im Zusammenhang mit einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen auffordern, an den Arbeiten der Versammlung oder ihrer Untergruppen mitzuwirken.

    (4)   Die Mitglieder der Versammlung sowie die hinzugezogenen Experten/Expertinnen und Beobachter(innen) sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (8) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, trifft die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen.

    (5)   Die Sitzungen der Versammlung und ihrer Untergruppen finden in Räumlichkeiten der Kommission statt, sofern der/die Vorsitzende nichts anderes entscheidet. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Kommissionsbeamte/-beamtinnen, die an den Beratungen interessiert sind, können an den Sitzungen der Versammlung und ihrer Untergruppen teilnehmen.

    (6)   Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen.

    (7)   Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Unterlagen über die Tätigkeiten der Versammlung, wie Tagesordnungen, Protokolle und Beiträge der Teilnehmer(innen), entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird.

    (8)   Die Arbeit der Versammlung wird mit der anderer Expertengruppen und Ausschüsse koordiniert, die im Rahmen des zivilen Dialogs über die Entwicklung des ländlichen Raums sowie im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der fondsspezifischen Verordnungen im Sinne der genannten Verordnung eingerichtet wurden.

    Artikel 6

    Ausgabenerstattung

    (1)   Die Mitglieder der Versammlung erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

    (2)   Die Kommission erstattet Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern der Versammlung für die Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung, einschließlich der Untergruppen, entstehen, nach den innerhalb der Kommission geltenden Bestimmungen.

    (3)   Die Kosten gemäß Absatz 2 werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

    KAPITEL III

    LENKUNGSGRUPPE DER NETZE FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM

    Artikel 7

    Lenkungsgruppe der Netze für den ländlichen Raum

    Es wird eine Lenkungsgruppe für das ENRD und das EIP-Netzwerk (im Folgenden die „Lenkungsgruppe“) eingesetzt.

    Artikel 8

    Aufgaben der Lenkungsgruppe

    Die Lenkungsgruppe hat insbesondere die Aufgaben,

    a)

    die Tätigkeiten des ENRD und des EIP-Netzwerks gemäß dem von der Versammlung aufgestellten strategischen Rahmen vorzubereiten, durchzuführen und weiterzuverfolgen;

    b)

    die thematischen Arbeiten gemäß dem von der Versammlung aufgestellten strategischen Rahmen zu koordinieren und ihre Durchführung weiterzuverfolgen;

    c)

    die Wirksamkeit und die Effizienz der Tätigkeit des ENRD und des EIP-Netzwerks fortlaufend zu bewerten;

    d)

    die Arbeiten der Versammlung mit der anderer Expertengruppen und Ausschüsse zu koordinieren, die im Rahmen des zivilen Dialogs über die Entwicklung des ländlichen Raums sowie der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der fondsspezifischen Verordnungen im Sinne der genannten Verordnung eingerichtet wurden;

    e)

    der Versammlung über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.

    Artikel 9

    Mitglieder der Lenkungsgruppe

    (1)   Die Lenkungsgruppe setzt sich aus folgenden Mitgliedern der Versammlung zusammen:

    a)

    Verwaltungsbehörden und/oder nationale Netzwerke für den ländlichen Raum (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat);

    b)

    in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e genannte unionsweite Organisationen (höchstens zwölf Mitglieder);

    c)

    für die Evaluierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zuständige nationale Behörden (höchstens vier Mitglieder);

    d)

    landwirtschaftliche Beratungsdienste und/oder landwirtschaftliche Forschungseinrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben g und h (höchstens vier Mitglieder).

    (2)   Der Generaldirektor ernennt die Mitglieder der Lenkungsgruppe auf Vorschlag der Versammlung unter Berücksichtigung der geografischen und thematischen Vielfalt der Mitglieder des ENRD und des EIP-Netzwerks und auf Basis der freiwilligen Verpflichtung der vorgeschlagenen Mitglieder.

    Die Versammlung kann für jede der in Absatz 1 genannten Kategorien einen turnusmäßigen Wechsel der Mitglieder der Lenkungsgruppe vorschlagen.

    (3)   Der Generaldirektor kann Mitglieder der Lenkungsgruppe auf Vorschlag der Versammlung ersetzen, wenn diese

    a)

    aus der Lenkungsgruppe austreten;

    b)

    nicht regelmäßig Vertreter für die Sitzungen der Lenkungsgruppe benennen;

    c)

    nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Tätigkeit der Lenkungsgruppe zu leisten;

    d)

    die Vertraulichkeitsanforderungen hinsichtlich der Informationen, die in den Geltungsbereich der in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union festgelegten Verpflichtung zum Berufsgeheimnis fallen, nicht erfüllen.

    (4)   Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden der Gruppe für den zivilen Dialog über die Entwicklung des ländlichen Raums können als Beobachter(innen) an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teilnehmen.

    Artikel 10

    Arbeitsweise der Lenkungsgruppe und Sitzungskosten

    Die Artikel 5 und 6 gelten sinngemäß für die Arbeitsweise und die Sitzungskosten der Lenkungsgruppe.

    KAPITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 11

    Aufhebung

    Der Beschluss 2008/168/EG wird aufgehoben.

    Artikel 12

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 20. November 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

    (2)  Weißbuch der Kommission — Europäisches Regieren, 25. Juli 2001, KOM(2001) 428 endg.

    (3)  Mitteilung des Präsidenten an die Kommission — Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission: Horizontale Bestimmungen und öffentliches Register, 10. November 2012, K(2010) 7649 endg.

    (4)  Beschluss 2013/767/EU der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Einrichtung eines Rahmens für den zivilen Dialog im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/391/EG (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 115).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (6)  Beschluss 2008/168/EG der Kommission vom 20. Februar 2008 zur Festlegung der organisatorischen Struktur des europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 31).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

    (8)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).

    (9)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).


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