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Document 32014D0565

Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG

ABl. L 157 vom 27.5.2014, p. 23–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/565(2)/oj

27.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/23


BESCHLUSS Nr. 565/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 muss Kroatien, das der Union am 1. Juli 2013 beigetreten ist, von diesem Tag an Staatsangehörigen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) aufgeführten Drittländer eine Visumpflicht auferlegen.

(2)

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 sind die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausstellung einheitlicher Visa sowie die Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Visa und über die Gleichwertigkeit von Aufenthaltstiteln und Visa für lang- und für kurzfristige Aufenthalte auf Kroatien erst nach einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden. Sie sind für Kroatien jedoch ab dem Tag des Beitritts bindend.

(3)

Kroatien ist daher verpflichtet, einzelstaatliche Visa für die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet für Staatsangehörige von Drittländern mit einem einheitlichen Visum oder einem Visum für einen langfristigen Aufenthalt oder einem Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang umsetzt, oder einem ähnlichen, von Bulgarien, Zypern und Rumänien — die diesen Besitzstand noch nicht in vollem Umfang umsetzen — ausgestellten Dokument auszustellen.

(4)

Die Inhaber eines Dokuments, das von Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang umsetzen, oder von Bulgarien, Zypern und Rumänien ausgestellt worden ist, stellen kein Risiko für Kroatien dar, da sie von diesen Mitgliedstaaten allen notwendigen Kontrollen unterworfen worden sind. Um den Verwaltungsaufwand für Kroatien nicht ohne sachlichen Grund zu erhöhen, sollten gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, die es Kroatien gestatten, bestimmte Dokumente einseitig als seinen einzelstaatlichen Visa gleichwertig anzuerkennen und eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an seinen Außengrenzen auf der Grundlage dieser einseitigen Anerkennung einzuführen.

(5)

Die mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Entscheidung Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführten gemeinsamen Regeln sollten aufgehoben werden. Zypern, das die mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG eingeführten gemeinsamen Regelungen seit dem 10. Juli 2006 umsetzt, und Bulgarien und Rumänien, die die mit der Entscheidung Nr. 582/2008/EG eingeführten gemeinsamen Regelungen seit dem 18. Juli 2008 umsetzen, sollte es wie Kroatien gestattet werden, bestimmte von Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzen, sowie ähnliche, von Kroatien ausgestellte Dokumente einseitig als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anzuerkennen und eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an ihren Außengrenzen auf der Grundlage dieser einseitigen Anerkennung einzuführen. Dieser Beschluss lässt das Ziel Bulgariens und Rumäniens, unverzüglich Schengen-Mitgliedstaaten zu werden, unberührt.

(6)

Die in diesem Beschluss festgelegte vereinfachte Regelung sollte während einer Übergangszeit bis zu dem Datum gelten, das in einem Beschluss des Rates nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2003 in Bezug auf Zypern, nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2005 in Bezug auf Bulgarien und Rumänien und nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2011 in Bezug auf Kroatien — vorbehaltlich möglicher Übergangsbestimmungen im Hinblick auf vor diesem Datum ausgestellte Dokumente — zu bestimmen ist.

(7)

Die Teilnahme an der vereinfachten Regelung sollte fakultativ sein und den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen auferlegen, die über diejenigen der Beitrittsakte von 2003, der Beitrittsakte von 2005 oder der Beitrittsakte von 2011 hinausgehen.

(8)

Die gemeinsamen Vorschriften sollten für einheitliche Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang umsetzen, für Visa mit räumlich begrenzter Gültigkeit, die einem Antragsteller, der im Besitz eines Reisedokuments ist, das von einem oder mehreren, aber nicht von allen Mitgliedstaaten nicht anerkannt wird, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) von Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, ausgestellt wurden, sowie für von Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien ausgestellte Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel gelten. Die Anerkennung eines Dokuments sollte auf seine Gültigkeitsdauer beschränkt werden.

(9)

Die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige, deren geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht länger als 90 Tage binnen eines Zeitraums von 180 Tagen sind, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegt sind, müssen mit Ausnahme der Voraussetzung, im Besitz eines gültigen Visums zu sein, fall dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgeschrieben ist, erfüllt sein, soweit mit diesem Beschluss eine Regelung getroffen wird, nach der Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien bestimmte von den Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang umsetzen, ausgestellte Dokumente und von Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien ausgestellte ähnliche Dokumente für die Durchreise oder geplante Aufenthalte im eigenen Hoheitsgebiet von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen einseitig anerkennen können.

(10)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Einführung einer Regelung für die einseitige Anerkennung bestimmter von anderen Mitgliedstaaten ausgestellter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(11)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(12)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(13)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (12) genannten Bereich gehören.

(14)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(15)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (13) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(16)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (14) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit diesem Beschluss wird eine vereinfachte Regelung für Personenkontrollen an den Außengrenzen eingeführt, der zufolge es Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien gestattet wird, die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 dieses Beschlusses genannten Dokumente von Staatsangehörigen von Drittländern, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 der Visumpflicht unterliegen, einseitig für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anzuerkennen.

Die Umsetzung dieses Beschlusses berührt nicht die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die gemäß den Artikeln 5 bis 13 und 18 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vorzunehmen sind.

Artikel 2

(1)   Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien können die folgenden Dokumente, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, der den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzt, für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Inhabers als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen:

a)

ein „einheitliches Visum“ nach Artikel 2 Nummer 3 des Visakodex, gültig für die zwei- oder mehrfache Einreise;

b)

ein „Visum für einen langfristigen Aufenthalt“ nach Artikel 18 des Schengen-Durchführungsübereinkommens (15);

c)

einen „Aufenthaltstitel“ nach Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006.

(2)   Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien können ferner Visa mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Visakodex für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen.

(3)   Wenn Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien beschließen, diesen Beschluss anzuwenden, erkennen sie alle in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Dokumente an, unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat das Dokument ausgestellt hat, es sei denn, diese Dokumente sind in Reisedokumenten angebracht, die sie nicht anerkennen, oder in Reisedokumenten angebracht, die von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem sie keine diplomatischen Beziehungen unterhalten.

Artikel 3

(1)   Wenn Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien beschließen, Artikel 2 anzuwenden, können sie zudem folgende Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen einseitig als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen:

a)

von Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien ausgestellte einzelstaatliche Visa für einen kurzfristigen oder für einen langfristigen Aufenthalt nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (16) festgelegten einheitlichen Muster;

b)

von Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien ausgestellte Aufenthaltstitel nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates (17) festgelegten einheitlichen Muster,

es sei denn, diese Dokumente sind in Reisedokumenten angebracht, die diese Mitgliedstaaten nicht anerkennen, oder die von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem sie keine diplomatischen Beziehungen unterhalten.

2.   Die von Bulgarien ausgestellten Dokumente, die anerkannt werden können, sind in Anhang I aufgeführt.

Die von Kroatien ausgestellten Dokumente, die anerkannt werden können, sind in Anhang II aufgeführt.

Die von Zypern ausgestellten Dokumente, die anerkannt werden können, sind in Anhang III aufgeführt.

Die von Rumänien ausgestellten Dokumente, die anerkannt werden können, sind in Anhang IV aufgeführt.

Artikel 4

Die Gültigkeitsdauer der in den Artikeln 2 und 3 genannten Dokumente muss die Dauer der Durchreise oder des Aufenthalts umfassen.

Artikel 5

Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien teilen es der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Beschlusses mit, wenn sie beschlossen haben, ihn anzuwenden. Die Kommission veröffentlicht die von diesen Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union.

In den Mitteilungen werden gegebenenfalls die Drittländer angegeben, bei denen Bulgarien, Kroatien, Zypern bzw. Rumänien diesen Beschluss infolge fehlender diplomatischer Beziehungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 1 nicht anwenden.

Artikel 6

Die Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG werden aufgehoben.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt bis zu dem vom Rat in einem Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2003 in Bezug auf Zypern, nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2005 in Bezug auf Bulgarien und Rumänien und nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2011 in Bezug auf Kroatien bestimmten Tag, an dem sämtliche Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik und der Reisefreiheit von Drittstaatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, auf den betreffenden Mitgliedstaat Anwendung finden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).

(3)  Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (ABl. L 167 vom 20.6.2006, S. 1).

(4)  Entscheidung Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien, Zypern und Rumänien bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 30).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(8)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(9)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(10)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(11)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(12)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(13)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(14)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(15)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).


ANHANG I

LISTE DER VON BULGARIEN AUSGESTELLTEN DOKUMENTE

Visa

Bulgarien stellt gemäß dem Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern in der Republik Bulgarien folgende Arten von Visa aus:

Виза за летищен транзит (виза вид А) — Flughafentransitvisum (Typ A)

Виза за краткосрочно пребиваване (виза вид С) — Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Typ C)

Виза за дългосрочно пребиваване (виза вид D) — Visum für einen langfristigen Aufenthalt — (Typ D)

Aufenthaltstitel

Bulgarien stellt die folgenden, in Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 genannten Aufenthaltstitel aus:

1.

Разрешение за пребиваване на продължително пребиваващ в Република България чужденец — Aufenthalt für längere Zeit.

2.

Разрешение за пребиваване на дългосрочно пребиваващ в ЕС чужденец — Dauerhaft ansässige Person — EG.

3.

Разрешение за пребиваване на постоянно пребиваващ в Република България чужденец — Aufenthaltstitel.

4.

Разрешение за пребиваване на продължително пребиваващ член на семейството на гражданин на ЕС, който не е упражнил правото си на свободно придвижване, с отбелязване „член на семейство“ — Aufenthalt für längere Zeit — Familienangehöriger gemäß Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

5.

Разрешение за пребиваване на постоянно пребиваващ член на семейството на гражданин на ЕС, който не е упражнил правото си на свободно придвижване, с отбелязване „член на семейство“ — Aufenthaltstitel — Familienangehöriger gemäß Richtlinie 2004/38/EG.

6.

Разрешение за пребиваване на продължително пребиваващ с отбелязване „бенефициер съгласно член 3, параграф 2 от Директива 2004/38/ЕО“ — Aufenthalt für längere Zeit — Berechtigter gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG.

7.

Разрешение за пребиваване на постоянно пребиваващ с отбелязване „бенефициер съгласно член 3, параграф 2 от Директива 2004/38/ЕО“ — Aufenthaltstitel — Berechtigter gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG.

8.

Разрешение за пребиваване тип „синя карта на ЕС“ — Aufenthaltstitel — Blaue Karte EU.

9.

Единно разрешение за пребиваване и работа — Kombinierte Erlaubnis.

10.

Временно разрешение за пребиваване на притежател на синя карта на ЕС, издадена от друга държава — членка на ЕС — Befristete Aufenthaltserlaubnis.

11.

Разрешение за продължително пребиваване на член на семейството на бежанец или на чужденец с предоставено убежище — Aufenthalt für längere Zeit — Familienangehöriger eines Flüchtlings oder eines Ausländers, dem Asyl gewährt wird.

12.

Разрешение за продължително пребиваване на член на семейството на чужденец с хуманитарен статут — Aufenthalt für längere Zeit — Familienangehöriger einer Person, der subsidiärer Schutz gewährt wird.

13.

Разрешение за продължително пребиваване на член на семейството на чужденец с предоставена временна закрила — Aufenthalt für längere Zeit — Familienangehöriger einer Person, der vorübergehender Schutz gewährt wird.

14.

Разрешение за продължително пребиваване на чужденец с отбелязване „научен работник“ — Aufenthalt für längere Zeit — Forscher.

15.

Удостоверение за завръщане в Република България на чужденец — Provisorischer Pass eines Ausländers für die Rückkehr in die Republik Bulgarien.

16.

„Карта за пребиваване на член на семейството на гражданин на Съюза“ на продължително пребиваващ член на семейство на гражданин на ЕС — Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers — Aufenthalt für längere Zeit.

17.

„Карта за пребиваване на член на семейството на гражданин на Съюза“ на постоянно пребиваващ член на семейство на гражданин на ЕС — Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers — Aufenthaltstitel.


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).


ANHANG II

LISTE DER VON KROATIEN AUSGESTELLTEN DOKUMENTE

Visa

Kratkotrajna viza (C) — Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (C)

Aufenthaltstitel

Odobrenje boravka — Aufenthaltserlaubnis

Osobna iskaznica za stranca — Personalausweis für Ausländer


ANHANG III

LISTE DER VON ZYPERN AUSGESTELLTEN DOKUMENTE

Θεωρήσεις (Visa)

Θεώρηση διέλευσης — Κατηγορία Β (Transitvisum — Typ B)

Θεώρηση για παραμονή βραχείας διάρκειας — Κατηγορία Γ (Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt — Τyp C)

Ομαδική θεώρηση — Κατηγορίες Β και Γ (Gruppenvisum — Typ B und C)

Άδειες παραμονής (Aufenthaltstitel)

Προσωρινή άδεια παραμονής (απασχόληση, επισκέπτης, φοιτητής) — Befristete Aufenthaltserlaubnis (Beschäftigung, Besuch, Studium)

Άδεια εισόδου (απασχόληση, φοιτητής) — Einreiseerlaubnis (Beschäftigung, Studium)

Άδεια μετανάστευσης (μόνιμη άδεια) — Einwanderungserlaubnis (unbefristete Erlaubnis)


ANHANG IV

LISTE DER VON RUMÄNIEN AUSGESTELLTEN DOKUMENTE

Visa

viză de tranzit, identificată prin simbolul B (Transitvisa, als „B“ gekennzeichnet);

viză de scurtă ședere, identificată prin simbolul C (Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, als „C“ gekennzeichnet);

viză de lungă ședere, identificată prin unul dintre următoarele simboluri, în funcție de activitatea pe care urmează să o desfășoare în România străinul căruia i-a fost acordată (Visum für einen langfristigen Aufenthalt, in Abhängigkeit von der Tätigkeit, die der Visuminhaber in Rumänien ausführen wird, durch eines der folgenden Symbole bestimmt):

i)

desfășurarea de activități economice, identificată prin simbolul D/AE (wirtschaftliche Tätigkeit, als „D/AE“ gekennzeichnet);

ii)

desfășurarea de activități profesionale, identificată prin simbolul D/AP (berufliche Tätigkeit, als „D/AP“ gekennzeichnet);

iii)

desfășurarea de activități comerciale, identificată prin simbolul D/AC (Handelstätigkeit, als „D/AC“ gekennzeichnet);

iv)

angajare în munca, identificată prin simbolul D/AM (Beschäftigung, als „D/AM“ gekennzeichnet);

v)

detașare, identificată prin simbolul D/DT (Abordnung, als „D/DT“ gekennzeichnet);

vi)

studii, identificată prin simbolul D/SD (Studium, als „D/SD“ gekennzeichnet);

vii)

reîntregirea familiei, identificată prin simbolul D/VF (Familienzusammenführung, als „D/VF“ gekennzeichnet);

viii)

activități religioase, identificată prin simbolul D/AR (religiöse Aktivitäten, als „D/AR“ gekennzeichnet);

ix)

activități de cercetare științifică, identificată prin simbolul D/CS (Forschung, als „D/CS“ gekennzeichnet);

x)

viză diplomatică și viză de serviciu, identificată prin simbolul DS (Diplomaten- und Dienstvisum, als „DS“ gekennzeichnet);

xi)

alte scopuri, identificată prin simbolul D/AS (andere Zwecke, als „D/AS“ gekennzeichnet).

Aufenthaltstitel

permis de ședere (Aufenthaltstitel);

carte albastra a UE (Blaue Karte EU);

carte de rezidență pentru membrul de familie al unui cetățean al Uniunii (Aufenthaltskarte für Familienangehörigen eines Unionsbürgers);

carte de rezidență pentru membrul de familie al unui cetățean al Confederației Elvețiene (Aufenthaltskarte für Familienangehörigen eines Bürgers der Schweizerischen Eidgenossenschaft);

carte de rezidență permanentă pentru membrul de familie al unui cetățean al Uniunii (Daueraufenthaltskarte für Familienangehörigen eines Unionsbürgers);

carte de rezidență permanentă pentru membrul de familie al unui cetățean al Confederației Elvețiene (Daueraufenthaltskarte für Familienangehörigen eines Bürgers der Schweizerischen Eidgenossenschaft).


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