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Document 32014D0464

    Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Juli 2014 zur Festlegung der Prioritäten der Union in Bezug auf die Durchsetzung und Kontrolle im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds

    ABl. L 209 vom 16.7.2014, p. 59–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/464/oj

    16.7.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 209/59


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 15. Juli 2014

    zur Festlegung der Prioritäten der Union in Bezug auf die Durchsetzung und Kontrolle im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds

    (2014/464/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

    nach Anhörung des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Damit die operationellen Programme zu den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 finanzierten Maßnahmen erarbeitet werden können, müssen die Prioritäten der Union für die Durchführung und Kontrolle festgelegt werden.

    (2)

    Bei der Unterstützung durch die Union sollten die wirksamsten Maßnahmen Vorrang erhalten, damit die Effizienz der Kontrolltätigkeiten verbessert wird; hierbei sind die Erfolge der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (2) und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3) zu berücksichtigen.

    (3)

    Die Prioritäten der Union in Bezug auf die Durchsetzung und Kontrolle sollten Folgendes umfassen:

    Durchführung von Aktionsplänen gemäß Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Beseitigung von Mängeln im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats;

    Durchführung spezifischer Aktionen zur Erfüllung bestimmter Ex-ante-Konditionalitäten nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten Programme, bei denen die Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt sind, eine Beschreibung der zu ergreifenden einschließlich der zu finanzierenden Maßnahmen;

    Umsetzung von Datenvalidierungssystemen gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und insbesondere von Projekten zur Herstellung der Interoperabilität zwischen den jeweiligen Systemen der Mitgliedstaaten, da ein umfassendes und zuverlässiges Fang- und Fischereiaufwandsmeldesystem einen Grundstein für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Union bildet;

    Durchsetzung und Kontrolle der Pflicht zur Anlandung aller Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Diese neue Pflicht ist eine wichtige Ergänzung der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik; sie wurde festgelegt, um zur Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung der Fischbestände beizutragen; die Einführung dieser neuen Pflicht führt zu Anpassungen in den Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten, die zusätzliche Ausgaben mit sich bringen;

    Durchsetzung und Kontrolle des Bescheinigungssystems für Fänge für die Ein- und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008; Die Einführung des Bescheinigungssystems für Fänge bildet einen Grundstein für die Bekämpfung der IUU-Tätigkeit;

    wirksame Maßnahmen zur Durchsetzung der Begrenzung der Flottenkapazität. Zur Sicherstellung des Gleichgewichts zwischen Fanggelegenheiten und Fangkapazität müssen die Mitgliedstaaten für die Einhaltung der Kapazitätsbegrenzung sorgen und Projekte zur Bescheinigung, Überprüfung und Messung der Maschinenleistung durchführen, für die Finanzhilfen erforderlich sind;

    Durchführung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme (SCIP) oder der Koordinierung der Kontrollen bei Fischereien oder Gebieten, die gemäß Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (6) keinem SCIP unterliegen. Diese Maßnahmen tragen zur Schaffung einer Kultur der Rechtstreue und zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei und führen zu Synergien zwischen den unterschiedlichen Kontrollinstrumenten;

    Durchsetzung und Kontrolle der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 67 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 (7) der Kommission. Gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein. Gemäß Artikel 67 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 müssen die Betreiber die Informationen zu Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gemäß Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit Hilfe eines Kennzeichnungsinstruments wie einem Code, einem Strichcode, einem elektronischen Chip oder einer ähnlichen Vorrichtung/Art der Markierung anbringen; diese Anforderung gilt seit dem 1. Januar 2013 für Erzeugnisse aus Fischereien, die Mehrjahresplänen unterliegen und ab dem 1. Januar 2015 für andere Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse. Durchsetzung und Kontrolle in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit sollen für die Union Priorität haben. Die Einführung des Rückverfolgbarkeitssystems bildet einen Grundstein der Kontrolle der Fischereipolitik zur Sicherstellung der Transparenz des Ursprungs der Fischereierzeugnisse.

    (4)

    Die Prioritäten der Union sollten entsprechend den Stärken und Schwächen der Durchsetzung und Kontrolle in den einzelnen Mitgliedstaaten flexibel gehandhabt werden. Ein Mitgliedstaat, der bereits bestimmte Prioritäten behandelt hat, sollte sich grundsätzlich mit anderen Prioritäten befassen.

    (5)

    Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 können die Prioritäten der Union im Bereich der Durchsetzung und Überwachung alle zwei Jahre mittels Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Entwicklungen beim Überwachungsbedarf Rechnung zu tragen.

    (6)

    Im Interesse einer raschen Anwendung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Prioritäten der Union für die Durchsetzung und Überwachung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 lauten wie folgt:

    a)

    Durchführung von Aktionsplänen gemäß Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Beseitigung von Mängeln im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats;

    b)

    Umsetzung von Maßnahmen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Sicherstellung der Verwaltungskapazitäten für die Umsetzung einer Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 508/2014;

    c)

    Einführung von Systemen zur Datenvalidierung gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere die Durchführung von Projekten, bei denen gemeinsame Standardformate verwendet werden oder die Interoperabilität zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten verbessert wird;

    d)

    Kontrolle und Durchsetzung der Pflicht zur Anlandung aller Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich der Anpassungen bei den Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Pflicht;

    e)

    Kontrolle und Durchsetzung der Fangbescheinigungsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und

    f)

    Durchführung von Projekten zur Bescheinigung, Überprüfung und Messung der Maschinenleistung;

    g)

    Durchführung spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme gemäß Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    h)

    Koordinierung der Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005;

    i)

    Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit einschließlich der Kennzeichnungssysteme gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 67 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 zur Sicherstellung zuverlässiger Informationen für die Verbraucher.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 15. Juli 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).


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