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Document 32014D0459

2014/459/EU: Beschluss der Kommission vom 10. Juli 2014 über das Inverkehrbringen kupferhaltiger Biozidprodukte für wesentliche Verwendungszwecke (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4611)

ABl. L 205 vom 12.7.2014, p. 76–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/459/oj

12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/76


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2014

über das Inverkehrbringen kupferhaltiger Biozidprodukte für wesentliche Verwendungszwecke

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4611)

(Nur der kroatische, der englische, der griechische und der spanische Text sind verbindlich)

(2014/459/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kupfer wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission (2) für die Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) definierten Produktart 11 notifiziert.

(2)

Innerhalb der relevanten Fristen wurden keine vollständigen Anträge auf Aufnahme von Kupfer in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG eingereicht. Gemäß dem Beschluss 2012/78/EU der Kommission (4) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 darf Kupfer seit dem 1. Februar 2013 nicht länger zur Verwendung in der Produktart 11 in den Verkehr gebracht werden.

(3)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 haben Kroatien, Spanien, Irland und Griechenland bei der Kommission separate Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens kupferhaltiger Biozidprodukte für eine Reihe von Verwendungszwecken eingereicht.

(4)

Die Kommission hat die Anträge elektronisch veröffentlicht.

(5)

Aus einigen Anträgen geht hervor, dass kupferhaltige Biozidprodukte zur Verhinderung von biologischem Bewuchs im Hauptwassereinlass von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln sowie von anderen Meeres- und Küstenlagen verwendet werden, wo der Einsatz dieser Produkte unerlässlich ist, um das Verstopfen des Einlasses von Wasser zu verhindern, das u. a. zur Verarbeitung, zur Aufbereitung als Trink- und Badewasser und zur Brandlöschung verwendet wird, denn jedes Verstopfen dieses Einlasses könnte unter gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Gesichtspunkten für das Personal der Anlage lebensbedrohlich sein.

(6)

Zudem geht aus einigen der Anträge auch hervor, dass kupferhaltige Biozidprodukte zur Verhinderung von biologischem Bewuchs im Hauptwassereinlass von Schiffen verwendet werden, wo der Einsatz dieser Produkte unerlässlich ist, um das Verstopfen des Einlasses von Wasser zu verhindern, das im gesamten Rohr- und Wasserleitungssystem eines Schiffes verwendet wird. Hierzu gehört das Innere des gesamten Rohrleitungssystems wie z. B. des für den sicheren Betrieb des Schiffs unverzichtbaren Brandschutzsystems.

(7)

Während der öffentlichen Anhörung zu diesen Anträgen gingen keine Bemerkungen ein. Die antragstellenden Mitgliedstaaten haben argumentiert, dass für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet ein ganzes Spektrum technisch und wirtschaftlich realisierbarer Alternativen erforderlich ist, um biologischen Bewuchs zu verhindern und damit das Risiko einer Verstopfung des Hauptwassereinlasses von Offshore-Anlagen, anderen Meeres- und Küstenanlagen und Schiffen zu mindern.

(8)

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich in diesen Mitgliedstaaten ein ernstes Gesundheitsrisiko stellen würde, wenn die von Kupfer zur Verhinderung von biologischem Bewuchs im Wassereinlass von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln, anderen Meeres- und Küstenanlagen und Schiffen nicht genehmigt würde. Außerdem können das Abschalten oder die Ersetzung von derzeit auf Schiffen verwendeten Systemen auf Kupferbasis in vielen Fällen mit unverhältnismäßig hohen Kosten und einem ebensolchen logistischen und praktischen Aufwand verbunden sein. Eine Ersetzung, sofern möglich, könnte auch geraume Zeit in Anspruch nehmen. Die beantragten Ausnahmen für wesentliche Verwendungszwecke sind derzeit folglich notwendig.

(9)

Falls jedoch nicht unverzüglich ein vollständiger Antrag auf Genehmigung der Verwendung von Kupfer in der Produktart 11 vorgelegt wird, müssen die Verwender kupferhaltiger Biozidprodukte auf alternative Methoden zur Verhinderung von biologischem Bewuchs zurückgreifen. Für diesen Fall sollte daher vorgesehen werden, dass Verwender in diesen Mitgliedstaaten konkret und rechtzeitig zu unterrichten sind, damit sie die Wirksamkeit dieser alternativen Methoden sicherstellen können, bevor die kupferhaltigen Biozidprodukte vom Markt genommen werden müssen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 können Kroatien, Spanien, Irland und Griechenland das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, die Kupfer (EG-Nr. 231-159-6; CAS Nr. 7440-50-8) enthalten, für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Verwendungszwecke genehmigen.

(2)   Wurden Anträge auf Genehmigung der Verwendung von Kupfer in der für diese Verwendungszwecke relevanten Produktart 11 vom bewertenden Mitgliedstaat bis spätestens 31. Dezember 2014 für vollständig befunden und validiert, so können Kroatien, Spanien, Irland und Griechenland das Inverkehrbringen bis zum Ablauf der in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) für Fälle, in denen der Wirkstoff genehmigt bzw. nicht genehmigt wird, vorgesehenen Fristen weiterhin gestatten.

(3)   In allen anderen Fällen als denen gemäß Absatz 2 können Kroatien, Spanien, Irland und Griechenland das Inverkehrbringen weiterhin bis 31. Dezember 2017 genehmigen, sofern sie dafür Sorge tragen, dass die Verwender ab 1. Januar 2015 konkret darüber unterrichtet werden, dass für die relevanten Verwendungszwecke unverzüglich alternative Methoden wirksam angewandt werden müssen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien und die Republik Kroatien gerichtet.

Brüssel, den 10. Juli 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 6).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(4)  Beschluss 2012/78/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 48).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).


ANHANG

VERWENDUNGSZWECKE, DIE DIE NACHSTEHEND ANGEFÜHRTEN MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTLICH DER BEDINGUNGEN VON ARTIKEL 1 GENEHMIGEN DÜRFEN

Nr.

Mitgliedstaat

Produktart 11

1

Kroatien

Verhinderung von biologischem Bewuchs im Wassereinlass/den Pumpen und im gesamten Rohr- und Wasserleitungssystem eines Schiffs

2

Spanien

Verhinderung von biologischem Bewuchs im Wassereinlass/den Pumpen und im gesamten Rohr- und Wasserleitungssystem von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln sowie anderer Meeres- und Küstenanlagen

Verhinderung von biologischem Bewuchs im Wassereinlass/den Pumpen und im gesamten Rohr- und Wasserleitungssystem eines Schiffs

3

Irland

Verhinderung von biologischem Bewuchs im Wassereinlass/den Pumpen und im gesamten Rohr- und Wasserleitungssystem von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln sowie anderer Meeres- und Küstenanlagen

Verhinderung von biologischem Bewuchs im Wassereinlass/den Pumpen und im gesamten Rohr- und Wasserleitungssystem eines Schiffs

4

Griechenland

Verhinderung von biologischem Bewuchs im Wassereinlass/den Pumpen und im gesamten Rohr- und Wasserleitungssystem eines Schiffs


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