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Document 32014D0383

    Beschluss 2014/383/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

    ABl. L 183 vom 24.6.2014, p. 60–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/383/oj

    24.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 183/60


    BESCHLUSS 2014/383/GASP DES RATES

    vom 23. Juni 2014

    zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 22. Juli 2013 den Beschluss 2013/393/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Franz-Michael SKJOLD MELLBIN zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Afghanistan angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2014.

    (2)

    Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um weitere acht Monate verlängert werden.

    (3)

    Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

    Das Mandat von Herrn Franz-Michael SKJOLD MELLBIN als Sonderbeauftragter für Afghanistan wird bis zum 28. Februar 2015 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Prüfung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) und eines Vorschlags des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.

    Artikel 2

    Politische Ziele

    Der Sonderbeauftragte vertritt die Union und fördert die politischen Ziele der Union in Afghanistan in enger Abstimmung mit den Vertretern der Mitgliedstaaten in Afghanistan. Der Sonderbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a)

    Er trägt zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans und der EU-Strategie in Afghanistan 2014-16 sowie, soweit angemessen, des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung EU-Afghanistan bei;

    b)

    er unterstützt den politischen Dialog zwischen der Union und Afghanistan;

    c)

    er unterstützt die zentrale Rolle der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) in Afghanistan und leistet insbesondere einen Beitrag zu einer besser koordinierten internationalen Hilfe, wodurch die Umsetzung der Kommuniqués der Konferenzen von Bonn, Chicago und Tokio sowie der einschlägigen VN-Resolutionen gefördert werden soll.

    Artikel 3

    Mandat

    Zur Erfüllung des Mandats wird der Sonderbeauftragte in enger Zusammenarbeit mit den Vertretern der Mitgliedstaaten in Afghanistan wie folgt tätig:

    a)

    Er fördert die Standpunkte der Union zu dem politischen Prozess und den politischen Entwicklungen in Afghanistan;

    b)

    er unterhält enge Kontakte zu den einschlägigen afghanischen Institutionen, insbesondere der Regierung und dem Parlament sowie den lokalen Behörden, und unterstützt deren Entwicklung. Kontakte sollten auch zu anderen afghanischen politischen Gruppen und anderen einschlägigen Akteuren in Afghanistan unterhalten werden, insbesondere relevanten Akteuren der Zivilgesellschaft;

    c)

    er unterhält enge Kontakte zu den einschlägigen internationalen und regionalen Interessenträgern in Afghanistan, insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und dem Hohen Zivilbeauftragten der Nordatlantikvertragsorganisation sowie anderen wichtigen Partnern und Organisationen;

    d)

    er nimmt Stellung zu den Fortschritten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans, der EU-Strategie in Afghanistan 2014-16, des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung EU-Afghanistan und der Konferenzen von Bonn, Chicago und Tokio, und zwar insbesondere in folgenden Bereichen:

    ziviler Kapazitätenaufbau, insbesondere auf subnationaler Ebene;

    verantwortungsvolle Staatsführung und Schaffung der für das Vorhandensein von Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen, insbesondere einer unabhängigen Justiz;

    Wahlreformen;

    Reformen des Sicherheitssektors, einschließlich der Stärkung der Justizorgane, der nationalen Armee und der nationalen Polizei, und insbesondere Entwicklung des zivilen Polizeidienstes;

    Förderung des Wachstums, insbesondere durch Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums;

    Achtung der internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Achtung der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, und der Rechte der Frauen und Kinder;

    Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit;

    Förderung der Teilhabe von Frauen an der öffentlichen Verwaltung, an der Zivilgesellschaft und — im Einklang mit der Resolution 1325 des VN-Sicherheitsrates — am Friedensprozess;

    Achtung der internationalen Verpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Kooperation im Rahmen der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Drogenhandel, Menschenhandel sowie Verbreitung von Waffen und Massenvernichtungswaffen und dazugehörigem Material;

    Erleichterung der humanitären Hilfe und der geregelten Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen und

    Verstärkung der Effizienz der Präsenz und der Tätigkeiten der Union in Afghanistan und Beitrag zur Erstellung der vom Rat geforderten regelmäßigen Berichte über die Umsetzung der EU-Strategie in Afghanistan 2014-16;

    e)

    er beteiligt sich aktiv an örtlichen Koordinierungsgremien wie dem Gemeinsamen Koordinierungs- und Überwachungsrat und unterrichtet dabei nichtteilnehmende Mitgliedstaaten uneingeschränkt über die auf diesen Ebenen gefassten Beschlüsse;

    f)

    er erteilt Empfehlungen zur Teilnahme der Union an internationalen Konferenzen betreffend Afghanistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten der Union;

    g)

    er übernimmt eine aktive Rolle bei der Förderung der regionalen Zusammenarbeit durch einschlägige Initiativen, einschließlich des Istanbul-Prozesses und der Konferenz über regionale wirtschaftliche Zusammenarbeit für Afghanistan (RECCA);

    h)

    er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union und der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder in Konfliktgebieten, bei, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen verfolgt und entsprechend tätig wird;

    i)

    er stellt nach Bedarf Unterstützung für einen integrativen Friedensprozess unter afghanischer Leitung bereit, der zu einer politischen Lösung führt, die im Einklang mit den auf der Bonner Konferenz vereinbarten „roten Linien“ steht.

    Artikel 4

    Ausführung des Mandats

    (1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

    (2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

    (3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen einschlägigen Dienststellen.

    Artikel 5

    Finanzierung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat der Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 28. Februar 2015 beläuft sich auf 3 760 000 EUR.

    (2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    Artikel 6

    Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

    (1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend und regelmäßig über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

    (2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

    (3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats der Sonderbeauftragten.

    Artikel 7

    Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

    Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 8

    Sicherheit von EU-Verschlusssachen

    Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) niedergelegt sind.

    Artikel 9

    Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

    (1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

    (2)   Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 10

    Sicherheit

    Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage in dem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

    a)

    auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das geografische Gebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

    b)

    sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im geografischen Gebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

    c)

    sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im geografischen Gebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet zugewiesenen Risikoeinstufungen;

    d)

    gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

    Artikel 11

    Berichterstattung

    Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

    Artikel 12

    Koordinierung

    (1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen der Delegation der Union in Pakistan abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

    (2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Polizeimission der EU in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

    Artikel 13

    Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

    Der Sonderbeauftragte und seine Mitarbeiter leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüche und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter beruhen und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

    Artikel 14

    Überprüfung

    Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Ende November 2014 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

    Artikel 15

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab dem 1. Juli 2014.

    Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2014.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. ASHTON


    (1)  ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 47.

    (2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


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