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Document 32014D0367

    2014/367/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Juni 2014 zur Änderung der Richtlinie 2002/56/EG des Rates hinsichtlich des Datums gemäß Artikel 21 Absatz 3, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer der Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Pflanzkartoffeln aus Drittländern verlängern dürfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3877) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 178 vom 18.6.2014, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/367/oj

    18.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 178/26


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 16. Juni 2014

    zur Änderung der Richtlinie 2002/56/EG des Rates hinsichtlich des Datums gemäß Artikel 21 Absatz 3, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer der Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Pflanzkartoffeln aus Drittländern verlängern dürfen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3877)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2014/367/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Richtlinie 2002/56/EG können die Mitgliedstaaten ab bestimmten Zeitpunkten nicht mehr in eigener Verantwortung die Gleichwertigkeit der in Drittländern geernteten Pflanzkartoffeln mit den in der Europäischen Union geernteten und der genannten Richtlinie entsprechenden Pflanzkartoffeln feststellen.

    (2)

    Da die Ausarbeitung einer EU-Gleichwertigkeitsfeststellung für Pflanzkartoffeln aus allen betroffenen Drittländern jedoch noch nicht abgeschlossen war, durften die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2002/56/EG die Gültigkeitsdauer der bereits von ihnen getroffenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für Pflanzkartoffeln aus bestimmten nicht von den EU-Gleichwertigkeitsfeststellungen erfassten Ländern bis zum 31. März 2014 verlängern. Das Datum wurde im Hinblick auf das Ende der Saison gewählt, in der Pflanzkartoffeln auf den Markt gebracht werden.

    (3)

    Da die genannten Arbeiten immer noch nicht abgeschlossen sind und Ende des Jahres 2014 die neue Vermarktungssaison beginnt, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Gültigkeitsdauer ihrer nationalen Gleichwertigkeitsfeststellungen zu verlängern.

    (4)

    Die Richtlinie 2002/56/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG wird „31. März 2014“ durch „31. März 2017“ ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. Juni 2014

    Für die Kommission

    Tonio BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.


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