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Document 32014D0359

    2014/359/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Juni 2014 über die Übereinstimmung der europäischen Normen EN 15649-1:2009+A2:2013 und EN 15649-6:2009+A1:2013 für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 175 vom 14.6.2014, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/10/2019; Aufgehoben durch 32019D1698

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/359/oj

    14.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 175/45


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 13. Juni 2014

    über die Übereinstimmung der europäischen Normen EN 15649-1:2009+A2:2013 und EN 15649-6:2009+A1:2013 für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2014/359/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG dürfen Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

    (2)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt als sicher — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

    (3)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG werden die europäischen Normen von den europäischen Normungsgremien auf der Grundlage der Aufträge der Kommission erarbeitet.

    (4)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht die Kommission die Verweise auf derartige Normen.

    (5)

    Am 21. April 2005 erließ die Kommission die Entscheidung 2005/323/EG zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch europäische Normen über schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser abzudecken sind (2).

    (6)

    Am 6. September 2005 erteilte die Kommission den europäischen Normungsgremien den Auftrag M/372 zur Ausarbeitung europäischer Normen, um die Hauptrisiken einzudämmen, die mit schwimmenden, zum Gebrauch auf und im Wasser bestimmten Freizeitartikeln verbunden sind: Risiko des Ertrinkens und Beinahe-Ertrinkens, konstruktionsbedingte Risiken (z. B. Abtreiben, Halte-Verlust, Sturz aus großer Höhe, Einklemmen oder Verfangen über oder unter Wasser, unvorhersehbarer Verlust der Schwimmfähigkeit, Kentern und Kälteschock), gebrauchsinhärente Risiken (z. B. Kollision und Aufprall) oder Risiken durch Winde, Strömungen und Gezeiten.

    (7)

    Das Europäische Komitee für Normung (CEN) nahm daraufhin eine Serie europäischer Normen (EN 15649 Teile 1-7) für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser an; die Kommission erließ am 18. Juli 2013 den Durchführungsbeschluss 2013/390/EU (3), wonach die europäischen Normen der Serie EN 15649 (Teile 1-7) für schwimmende Freizeitartikel die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG hinsichtlich der von ihnen abgedeckten Risiken erfüllen, und sie veröffentlichte Verweise auf diese Normen in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

    (8)

    Seither hat das CEN die folgenden europäischen Normen für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser überarbeitet: EN 15649-1:2009+A2:2013 und EN 15649-6:2009+A1:2013.

    (9)

    Die europäischen Normen EN 15649-1:2009+A2:2013 und EN 15649-6:2009+A1:2013 erfüllen den Normungsauftrag M/372 und die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollten Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

    (10)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die folgenden europäischen Normen erfüllen die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG hinsichtlich der Risiken, die sie abdecken:

    a)

    EN 15649-1:2009+A2:2013 „Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 1: Klassifikation, Werkstoffe, allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren“,

    b)

    EN 15649-6:2009+A1:2013 „Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 6: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse D“.

    Artikel 2

    Die Verweise auf die Normen EN 15649-1:2009+A2:2013 und EN 15649-6:2009+A1:2013 werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 13. Juni 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

    (2)  ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 39.

    (3)  ABl. L 196 vom 19.7.2013, S. 22.


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