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Document 32014D0235

2014/235/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 23. April 2014 zur Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms Portugals

ABl. L 125 vom 26.4.2014, p. 84–85 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/235/oj

26.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/84


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 23. April 2014

zur Genehmigung des aktualisierten makroökonomischen Anpassungsprogramms Portugals

(2014/235/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits finanziellen Beistand auch aus dem europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und/oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) erhielten.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 enthält Regeln für die Genehmigung makroökonomischer Anpassungsprogramme für Mitgliedstaaten, die einen solchen finanziellen Beistand erhalten, und im Falle von Mitgliedstaaten, die sowohl aus dem EFSM als auch aus anderen Quellen Mittel erhalten, ist es erforderlich, diese Regeln gemeinsam mit der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (2) anzuwenden.

(3)

Portugal wurde durch den Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates (3) finanzieller Beistand aus dem EFSM gewährt, und es erhält finanziellen Beistand aus der EFSF.

(4)

Aus Gründen der Kohärenz sollte das im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 aktualisierte makroökonomische Anpassungsprogramm für Portugal unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU genehmigt werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 10 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU hat die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Zentralbank im Rahmen des makroökonomischen Anpassungsprogramms zum elften Mal die Fortschritte der portugiesischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie deren Wirksamkeit und wirtschaftliche wie soziale Auswirkungen überprüft. Diese Überprüfung hat ergeben, dass an dem bestehenden makroökonomischen Anpassungsprogramm einige Änderungen vorzunehmen sind.

(6)

Diese Änderungen sind in den einschlägigen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU in der durch den Durchführungsbeschluss 2014/234/EU vom 23. April 2014 (4) geänderten Fassung enthalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absätze 8 und 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU aufgeführten und von Portugal im Rahmen seines makroökonomischen Anpassungsprogramms durchzuführenden Maßnahmen werden hiermit genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. April 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 17. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88).

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/234/EU des Rates vom 23. April 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (siehe S. 75 dieses Amtsblatts).


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