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Document 32014D0165

    2014/165/EU: Beschluss des Rates vom 3. März 2014 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu ratifizieren

    ABl. L 89 vom 25.3.2014, p. 44–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/165/oj

    25.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 89/44


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 3. März 2014

    zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu ratifizieren

    (2014/165/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 207 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 11. März 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vereinten Nationen über jene Fragen des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) zu verhandeln, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

    (2)

    Am 2. April 2013 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen den ATT. Die Generalversammlung ersuchte ferner den Generalsekretär als Verwahrer des ATT, diesen am 3. Juni 2013 zur Unterzeichnung aufzulegen, und rief alle Staaten dazu auf, die Unterzeichnung zu prüfen und anschließend — nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren — dem ATT so früh wie möglich beizutreten.

    (3)

    Ziel des ATT ist es, möglichst hohe gemeinsame internationale Standards zur Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen oder zur Verbesserung einer solchen Regelung einzuführen, den illegalen Handel mit konventionellen Waffen zu verhindern und zu beseitigen und die Umleitung dieser Waffen zu verhindern. Die Mitgliedstaaten zeigten sich mit dem Ergebnis der Verhandlungen zufrieden und bekundeten ihren Willen, den ATT so bald wie möglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

    (4)

    Einige Bestimmungen des ATT betreffen Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, weil sie im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik liegen oder die Binnenmarktregeln für die Weitergabe von konventionellen Waffen und Explosivstoffen berühren.

    (5)

    Die Europäische Union kann den ATT nicht unterzeichnen und ratifizieren, da nur Staaten Vertragsparteien sein können.

    (6)

    Am 27. Mai 2013 nahm der Rat den Beschluss 2013/269/GASP zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu unterzeichnen (1), an.

    (7)

    Der Rat sollte daher nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezüglich der Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, die Mitgliedstaaten dazu ermächtigen, im Interesse der Union den ATT zu ratifizieren —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Bezüglich der Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, im Interesse der Union den Vertrag über den Waffenhandel zu ratifizieren.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 3. März 2014.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I. MICHELAKIS


    (1)  ABl. L 155 vom 7.6.2013, S. 9.


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