This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32014D0071
Council Decision 2014/71/CFSP of 18 November 2013 on the signing and conclusion of the Agreement between the European Union and the Republic of Chile establishing a framework for the participation of the Republic of Chile in European Union crisis management operations
Beschluss 2014/71/GASP des Rates vom 18. November 2013 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Chile an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
Beschluss 2014/71/GASP des Rates vom 18. November 2013 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Chile an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
ABl. L 40 vom 11.2.2014, p. 1–1
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/71(1)/oj
11.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 40/1 |
BESCHLUSS 2014/71/GASP DES RATES
vom 18. November 2013
über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Chile an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit sie nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen. |
(2) |
Nachdem der Rat am 26. April 2010 einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen erlassen hat, hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Chile an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. |
(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Chile an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (1).
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. November 2013.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.