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Document 32014D0039

    2014/39/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Bestätigung der Teilnahme Griechenlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts

    ABl. L 23 vom 28.1.2014, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/39(1)/oj

    28.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 23/41


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 27. Januar 2014

    zur Bestätigung der Teilnahme Griechenlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts

    (2014/39/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 328 Absatz 1 und Artikel 331 Absatz 1,

    gestützt auf den Beschluss 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (1),

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (2),

    gestützt auf die Mitteilung Griechenlands über seine Absicht zur Teilnahme an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 12. Juli 2010 beschloss der Rat, die Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Belgien, Bulgarien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts zu genehmigen.

    (2)

    Am 20. Dezember 2010 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts.

    (3)

    Am 21. November 2012 erließ die Kommission den Beschluss 2012/714/EU zur Bestätigung der Teilnahme Litauens an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (3).

    (4)

    Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013, dessen Eingang von der Kommission am 15. Oktober 2013 registriert wurde, hat Griechenland seine Absicht mitgeteilt, an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts teilzunehmen.

    (5)

    Die Kommission stellt fest, dass weder im Beschluss 2010/405/EU noch in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 besondere Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts festgelegt sind und dass die Teilnahme Griechenlands dieser Verstärkten Zusammenarbeit förderlich wäre.

    (6)

    Die Teilnahme Griechenlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts sollte daher bestätigt werden.

    (7)

    Die Kommission sollte die im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 für Griechenland erforderlichen Übergangsmaßnahmen annehmen.

    (8)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 sollte in Griechenland am Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Teilnahme Griechenlands an der Verstärkten Zusammenarbeit

    (1)   Die Teilnahme Griechenlands an der mit dem Beschluss 2010/405/EU genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts wird bestätigt.

    (2)   Im Einklang mit diesem Beschluss findet die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf Griechenland Anwendung.

    Artikel 2

    Von Griechenland vorzulegende Informationen

    Bis zum 29. Oktober 2014 teilt Griechenland der Kommission seine nationalen Bestimmungen, soweit vorhanden, in Bezug auf Folgendes mit:

    a)

    die Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und

    b)

    die Möglichkeit, das anzuwendende Recht gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zu bestimmen.

    Artikel 3

    Übergangsbestimmungen für Griechenland

    (1)   Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 gilt für Griechenland nur für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, die ab dem 29. Juli 2015 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden.

    Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem 29. Juli 2015 geschlossen wurde, ist für Griechenland ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 erfüllt.

    (2)   Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 lässt für Griechenland Rechtswahlvereinbarungen unberührt, die nach dem Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats geschlossen wurden, dessen Gerichtsbarkeit vor dem 29. Juli 2015 angerufen wurde.

    Artikel 4

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 in Griechenland

    Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 tritt in Griechenland am Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 gilt für Griechenland ab dem 29. Juli 2015.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 27. Januar 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 12.

    (2)  ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10.

    (3)  ABl. L 323 vom 22.11.2012, S. 18.


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