This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32014D0008
2014/8/EU: Commission Implementing Decision of 10 October 2013 amending Decision 2010/372/EU on the use of controlled substances as process agents under Article 8(4) of Regulation (EC) No 1005/2009 of the European Parliament and of the Council (notified under document C(2013) 6517)
2014/8/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/372/EU über die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6517)
2014/8/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/372/EU über die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6517)
ABl. L 8 vom 11.1.2014, p. 27–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
11.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 8/27 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2013
zur Änderung des Beschlusses 2010/372/EU über die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6517)
(Nur der deutsche, der französische, der italienische, der niederländische, der polnische und der portugiesische Text sind verbindlich)
(2014/8/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund der Verantwortlichkeiten der Union gemäß dem Beschluss X/14 sowie nachfolgenden Beschlüssen der Parteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, begrenzt Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe auf 1 083 metrische Tonnen pro Jahr und die Mengen der Emissionen, die bei der Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe freigesetzt werden dürfen, auf 17 metrische Tonnen pro Jahr. |
(2) |
Im Beschluss 2010/372/EU (2) ist eine Liste von Betrieben festgelegt, in denen die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe zulässig ist, wobei für jeden der betreffenden Betriebe Obergrenzen für die Mengen, die als Verarbeitungshilfsstoff zur Wiederauffüllung verwendet werden können, und Obergrenzen für die Emissionen vorgegeben sind. |
(3) |
Seit 2010 haben zwei Betriebe (Anwil SA und CUF Quimicos Industriais SA) die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe eingestellt. Ein anderer Betrieb (Arkema France SA) teilte den zuständigen französischen Behörden mit, die der Kommission für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 gemeldeten Emissionsdaten enthielten wichtige und offenkundige Fehler, so dass seine jährlichen Emissionen deutlich zu niedrig angesetzt wurden. Diese Daten legte die Kommission der Berechnung der im Anhang des Beschlusses 2010/372/EU (in dem die Betriebe und die jährlichen Emissionsobergrenzen für jeden Betrieb aufgelistet sind) aufgeführten Obergrenze des Betriebs zugrunde. Die zuständigen Behörden Frankreichs haben diese Erklärung überprüft und festgestellt, dass die gemeldeten Daten in der Tat solche offenkundigen Fehler aufwiesen. Diese offenbar nicht vorsätzlichen Fehler in den gemeldeten Daten führten dazu, dass für den Betrieb eine Obergrenze festgelegt wurde, die deutlich niedriger war als die Obergrenze, die festgelegt worden wäre, wenn die jährlichen Emissionen ordnungsgemäß gemeldet worden wären. Die im Anhang des Beschlusses 2010/372/EU aufgeführte Obergrenze des Betriebs spiegelt daher dessen jährliche Emissionen nicht ordnungsgemäß wider und sollte berichtigt werden. |
(4) |
Der Anhang des Beschlusses 2010/372/EU sollte daher geändert werden. |
(5) |
Ferner sollte klargestellt werden, dass auch die Übertragung von Wiederauffüllungsquoten zwischen verschiedenen Stoffen und Verwendungen innerhalb desselben Betriebs möglich ist. |
(6) |
Der Beschluss 2010/372/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Der Beschluss 2010/372/EU ist nicht befristet und es kann angezeigt sein, den Beschluss und insbesondere seinen Anhang im Lichte der künftigen technischen Entwicklungen zu überarbeiten. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/372/EU wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Ein Betrieb kann die Quote, die ihm für eine bestehende Anlage gemäß dem Anhang zugeteilt wurde, unabhängig von dem Stoff und der Verwendung, für die die Menge zugeteilt wurde, teilweise oder ganz einem anderen im Anhang aufgeführten Betrieb oder innerhalb desselben Betriebs auf eine(n) andere(n) im Anhang für diesen Betrieb aufgelistete(n) Stoff oder Verwendung übertragen.“ |
2. |
Der Anhang des Beschlusses 2010/372/EU wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an folgende Betriebe gerichtet:
|
|
|||||||||||
|
|
|||||||||||
|
|
|||||||||||
|
|
Brüssel, den 10. Oktober 2013
Für die Kommission
Connie HEDEGAARD
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.
(2) ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 17.
ANHANG
(Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er vertrauliche Geschäftsinformationen enthält.)