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Document 32013R1289
Regulation (EU) No 1289/2013 of the European Parliament and of the Council of 11 December 2013 amending Council Regulation (EC) No 539/2001 listing the third countries whose nationals must be in possession of visas when crossing the external borders and those whose nationals are exempt from that requirement
Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
ABl. L 347 vom 20.12.2013, p. 74–80
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 17/12/2018; Aufgehoben durch 32018R1806
20.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 347/74 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1289/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Dezember 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,
gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Gegenseitigkeitsmechanismus, der für den Fall anzuwenden ist, dass ein in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) aufgeführtes Drittland Staatsangehörigen mindestens eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht auferlegt, muss an den in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu abgeleiteten Rechtsgrundlagen angepasst werden. Dieser Mechanismus muss ferner angepasst werden, um für den Fall, dass ein in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführtes Drittland den Staatsangehörigen mindestens eines Mitgliedstaats die Visumpflicht auferlegt, eine Reaktion der Union im Sinne eines solidarischen Handelns zu ermöglichen. |
(2) |
Auf die Mitteilung eines Mitgliedstaats hin, dass ein in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführtes Drittland den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats die Visumpflicht auferlegt, sollten alle Mitgliedstaaten geschlossen reagieren und damit eine Reaktion der Union auf eine Situation geben, die die Union insgesamt betrifft und dazu führt, dass für ihre Bürger unterschiedliche Behandlungen gelten. |
(3) |
Die umfassende Anwendung der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht ist ein Ziel, das die Union in ihren Beziehungen zu Drittländern aktiv verfolgen sollte, um damit zu einer größeren Glaubwürdigkeit und Stimmigkeit der Außenpolitik der Union beizutragen. |
(4) |
Mit dieser Verordnung sollte ein Mechanismus zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht eingeführt werden (im Folgenden "Aussetzungsmechanismus"), wenn in einer Notlage eine dringliche Reaktion erforderlich ist, um die Schwierigkeiten mindestens eines Mitgliedstaats zu beheben, wobei der Gesamtauswirkung der Notlage auf die Union als Ganzes Rechnung getragen wird. |
(5) |
Für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus bedeutet ein erheblicher und plötzlicher Anstieg, dass ein Schwellenwert von 50 % überschritten wird. Ein erheblicher und plötzlicher Anstieg kann auch bei einem niedrigeren Wert vorliegen, sofern die Kommission der Ansicht ist, dass dies auf den besonderen, von dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilten Fall zutrifft. |
(6) |
Für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus bedeutet eine geringe Anerkennungsquote, dass die Anerkennungsquote bei Asylanträgen etwa 3 oder 4 % beträgt. Eine geringe Anerkennungsquote kann auch bei einer höheren Anerkennungsquote gegeben sein, sofern die Kommission der Ansicht ist, dass dies auf den besonderen, von dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilten Fall zutrifft. |
(7) |
Jede Art von Missbrauch, der auf die Befreiung von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten von Staatsangehörigen eines Drittlands zurückzuführen ist, muss verhütet und bekämpft werden, sofern die betreffenden Personen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ("ordre public") und die innere Sicherheit des betroffenen Mitgliedstaates darstellen. |
(8) |
Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine Rechtsgrundlage für die Visumpflicht oder für die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von Reisedokumenten geschaffen werden, die von bestimmten Rechtspersonen ausgestellt wurden, die von den betroffenen Mitgliedstaaten als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind und keine zwischenstaatlichen internationalen Organisationen sind. |
(9) |
Da die mit der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates (3) eingeführten Vorschriften für Flüchtlinge und Staatenlose für diese Personen nicht gelten, wenn sie sich im Vereinigten Königreich oder in Irland aufhalten, muss die Situation in Bezug auf die Visumpflicht für bestimmte Flüchtlinge und Staatenlose mit Aufenthalt im Vereinigten Königreich oder in Irland klargestellt werden. Gemäß der vorliegenden Verordnung sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, für diese Personengruppe im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen eine Befreiung von der Visumpflicht vorzusehen. Die Mitgliedstatten sollten solche Entscheidungen der Kommission mitteilen. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte die Anwendung internationaler Abkommen unberührt lassen, die die Europäische Gemeinschaft vor Inkrafttreten jener Verordnung geschlossen hat und die ein Abweichen von den gemeinsamen Visumvorschriften erforderlich machen, wobei der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist. |
(11) |
Um eine angemessene Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates in der zweiten Phase der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus sicherzustellen, sollte der Kommission – in Anbetracht dessen, dass eine Aussetzung der Befreiung aller Staatsangehörigen eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht politisch besonders sensibel und mit horizontalen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten, die assoziierten Schengen-Länder und die Union selbst verbunden ist, insbesondere hinsichtlich ihrer Außenbeziehungen und des Funktionierens des Schengen-Raums insgesamt – die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich bestimmter Elemente des Gegenseitigkeitsmechanismus zu erlassen. Die Übertragung derartiger Befugnisse auf die Kommission trägt der Notwendigkeit zu politischen Beratungen über die Visumpolitik der Union im Schengen-Raum Rechnung. Sie spiegelt auch die Notwendigkeit wider, eine angemessene Transparenz sowie Rechtssicherheit bei der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus auf alle Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands zu gewährleisten, insbesondere durch eine entsprechende befristete Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(12) |
Um eine effiziente Anwendung des Aussetzungsmechanismus und bestimmter Bestimmungen des Gegenseitigkeitsmechanismus zu gewährleisten und um insbesondere zu ermöglichen, dass alle relevanten Faktoren und die möglichen Auswirkungen der Anwendung dieser Mechanismen angemessen berücksichtigt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Bestimmung der Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands, deren Befreiung von der Visumpflicht im Rahmen des Gegenseitigkeitsmechanismus vorübergehend ausgesetzt werden sollte und auf die Festlegung der jeweiligen Dauer dieser Aussetzung sowie Befugnisse zur Umsetzung des Aussetzungsmechanismus übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass solcher Rechtsakte angewendet werden. |
(13) |
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) gehören. |
(14) |
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören. |
(15) |
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören. |
(16) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (11) nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(17) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (12) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(18) |
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Folgende Artikel werden eingefügt: "Artikel 1a (1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 wird die Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige eines in Anhang II aufgeführten Drittlands als letztes Mittel in Notlagen gemäß diesem Artikel vorübergehend ausgesetzt. (2) Ein Mitgliedstaat kann die Kommission informieren, wenn er über einen Zeitraum von sechs Monaten im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres oder zum letzten Sechsmonatszeitraum vor der Anwendung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands mit einer oder mehreren der folgenden Gegebenheiten konfrontiert ist, die zu einer Notlage führen, die er allein nicht beheben kann, und zwar einem erheblichen und plötzlichen Anstieg der Zahl:
Der Vergleich mit dem in Unterabsatz 1 genannten letzten Sechsmonatszeitraum vor der Anwendung der Befreiung von der Visumpflicht darf nur während eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Tag der Anwendung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen dieses Drittlands erfolgen. Die in Unterabsatz 1 genannte Mitteilung ist mit einer Begründung zu versehen und enthält sowohl einschlägige Daten und Statistiken als auch eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen, die der betroffene Mitgliedstaat ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat sofort über eine derartige Mitteilung. (3) Die Kommission prüft jede Mitteilung nach Absatz 2 unter Berücksichtigung
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung. (4) Beschließt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Prüfung und unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu dem betreffenden Drittland sowie unter enger Zusammenarbeit mit diesem Drittland im Hinblick auf langfristige Alternativlösungen, dass Maßnahmen erforderlich sind, so erlässt sie innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung der Staats–angehörigen des betreffenden Drittlands von der Visumpflicht vorübergehend für einen Zeitraum von sechs Monaten ausgesetzt wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In dem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam werden soll. Unbeschadet der Anwendung des Artikels 4 müssen die Staatsangehörigen des von dem Durchführungsrechtsakt betroffenen Drittlands während dieser Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. (5) Vor Ablauf der Geltungsdauer des nach Absatz 4 erlassenen Durchführungs–rechtsakts legt die Kommission, in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Dem Bericht kann ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung dieser Verordnung beigefügt werden, mit der die Bezugnahme auf das betreffende Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird. (6) Hat die Kommission gemäß Absatz 5 einen Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt, so kann sie die Geltungsdauer des gemäß Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakts um höchstens 12 Monate verlängern. Der Beschluss zur Verlängerung der Geltungsdauer des Durchführungsrechtsakts wird gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 1b Bis zum 10. Januar 2018 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Wirksamkeit des Gegenseitigkeitsmechanismus nach Artikel 1 Absatz 4 und des Aussetzungsmechanismus nach Artikel 1a bewertet, wobei sie erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegt. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über diesen Vorschlag."; |
3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
Folgende Artikel werden eingefügt: "Artikel 4a (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13). (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. Artikel 4b (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. (13) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)."" |
Artikel 2
Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung und insbesondere dessen Absatz 2 Unterabsatz 2 finden auch auf Drittländer Anwendung, für deren Staatsangehörige die Befreiung von der Visumpflicht vor dem 9. Januar 2014. eingeführt worden ist.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. LEŠKEVIČIUS
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2013.
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23).
(4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(6) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(7) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(8) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(9) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(11) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(12) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).