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Document 32013R1235

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1235/2013 der Kommission vom 2. Dezember 2013 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Diclazuril Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 322 vom 3.12.2013, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1235/oj

    3.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 322/21


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1235/2013 DER KOMMISSION

    vom 2. Dezember 2013

    zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Diclazuril

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

    nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt.

    (2)

    Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

    (3)

    Diclazuril wird derzeit in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zugelassener Stoff für alle Wiederkäuer und Schweine (nur zur oralen Anwendung) und für Geflügel (Zielgewebe: Muskel, Haut und Fett, Leber und Nieren), außer für Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, geführt.

    (4)

    Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag auf Erweiterung des bestehenden Eintrags zu Diclazuril auf Kaninchen vor.

    (5)

    Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat die Festsetzung einer Rückstandshöchstmenge für Diclazuril für Kaninchen (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber und Nieren) empfohlen.

    (6)

    Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass eine Rückstandshöchstmenge für Diclazuril für Kaninchen aufgenommen wird.

    (7)

    Den betroffenen Akteuren sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sie die möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der neu festgesetzten Rückstandshöchstmenge treffen können.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 3. Februar 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. Dezember 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

    (2)  ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.


    ANHANG

    In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für Diclazuril folgende Fassung:

    Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

    Markerrückstand

    Tierart(en)

    Rückstandshöchstmenge(n)

    Zielgewebe

    Sonstige Vorschriften

    (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

    Therapeutische Einstufung

    „Diclazuril

    NICHT ZUTREFFEND

    Alle Wiederkäuer, Schweine

    Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich

    NICHT ZUTREFFEND

    Nur zur oralen Anwendung

    KEIN EINTRAG

    Diclazuril

    Geflügel

    500 μg/kg

    Muskel

    Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Protozoen“

    500 μg/kg

    Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen

    1 500 μg/kg

    Leber

    1 000 μg/kg

    Nieren

    Kaninchen

    150 μg/kg

    Muskel

     

    300 μg/kg

    Fett

    2 500 μg/kg

    Leber

    1 000 μg/kg

    Nieren


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