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Document 32013R1230
Commission Implementing Regulation (EU) No 1230/2013 of 28 November 2013 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1230/2013 der Kommission vom 28. November 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1230/2013 der Kommission vom 28. November 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 322 vom 3.12.2013, pp. 11–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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3.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2013 DER KOMMISSION
vom 28. November 2013
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen, dass die erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte für die von dieser Verordnung betroffenen Waren, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. Ein Zeitraum von drei Monaten sollte festgelegt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Eine Ware in Aufmachung für den Einzelverkauf in Tablettenform mit einem Gesamtgewicht von etwa 900 mg je Stück; eine Tablette besteht aus ( in mg)
Laut Etikett ist die Ware als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr bestimmt. Die auf dem Etikett angegebene empfohlene Tagesdosis ist eine Tablette täglich. |
3004 90 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 3004 und 3004 90 00 . Obwohl die Ware als Nahrungsergänzungsmittel aufgemacht ist, hat sie im Bereich der Verhütung und Behandlung von Krankheiten oder Leiden Wirkung. Eine Einreihung der Ware in Position 2106 als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ist daher ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2106 Nummer 16). Die Ware ist für den Einzelverkauf dosiert und verfügt über klar definierte prophylaktische oder therapeutische Eigenschaften, z. B. gegen Polyneuropathie. Die Ware ist daher als dosierte Arzneiware in Aufmachung für den Einzelverkauf in die Position 3004 einzureihen. |